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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0160
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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

(Dresden, H.St.A. Loc. 10 601, Kirchen- und Schulvisitation belangende Nachrichten 1580)
geht hervor, dass ein grosser Theil der Kirchen-O. bereits gedruckt, die O. der Universität
dagegen noch nicht fertiggestellt war. Die Vorrede hatte Andreae kurz vorher erst in die
Druckerei geliefert. Erwägt man diese Ungeduld des Kurfürsten, so muss es um so mehr
auffallen, wenn er plötzlich am 8. Februar 1580 dem Drucker Brehm bis auf weiteren
Befehl verbot, irgend ein Exemplar der (inzwischen fertig gedruckten) K.O. aus der Druckerei
zu geben. In der Zwischenzeit hatten nämlich die Geheimräthe ihr Bedenken „wegen der von
Doktor Jacobus Andreae in Druck gegebenen ordnung“ dem Kurfürsten überreicht.
In seiner Antwort auf diese Eingabe , vom 18. März 1580, sprach der Kurfürst seine
Verwunderung darüber aus, dass die Geheimräthe diese Mängel erst jetzt entdeckt hätten, nach-
dem die Ordnung bereits gedruckt sei und dieselben nicht vielmehr schon früher angezeigt hätten.
Er — der Kurfürst — habe aber trotzdem ihr Bedenken dem Dr. Andreae zugestellt und den-
selben um seine Meinung gebeten. Andreae habe einen Gegenbericht geliefert. Letzeren theile
er den Räthen mit, aber nicht zu dem Zwecke, dass sie nun ihrerseits wieder eine Replik auf-
setzten, sondern allein zu dem Zweck, „wan Ir Euerer Affekt hindan setzen und recht judiziren
woltet, dass die angezogenen mengel der wichtigkeit nicht sein, dass darumb die allbereit ge-
truckte ordnung geendert oder itzo gar von Neuem wiederumbs umbgedruckt werden müsste,
aldieweil viell errata so durch des Correctoren Unvleis ubersehen wurde zu ende des buches wie
in anderen büchern breuchlich corrigirt und sonst emendirt werden könne“; auch könne beim
etwaigen zweiten Drucke nachgeholfen werden. Nur wenn die Räthe etwas in der Ordnung-
finden sollten, was gegen Gottes Wort oder des Kurfürsten Gewissen und Ehre wäre, das sollten
sie noch anzeigen.
In Beantwortung dieses .Schreibens entschuldigten sich die Räthe unter dem 15. März
1580 wegen ihrer früheren Eingabe. Sie beschwerten sich vor allen Dingen darüber, dass die
neue Ordnung nicht mit der nöthigen Sorgfalt und nicht unter der nöthigen Mitarbeit der Sach-
verständigen zu Stande gebracht worden sei; ferner darüber, dass die neue Ordnung wesent-
liche Veränderungen gegenüber der Herzog Heinrich’s-Agende aufweise, welche sie jetzt erst
beim Drucke bemerkt hatten; dass in der neuen O. mehrmals das Jahr 1579 als das Publi-
kationsjahr der Konkordienformel genannt werde (letzteres habe damals, als Andreae ihnen die
Ordnung kursorisch vorgelesen habe, kein Bedenken verursacht, da man erwartet habe, dass das
Konkordienbuch noch in demselben Jahre gedruckt werden würde, und dass die neue O. erst
nach dem Konkordienbuche in Druck gehen solle; jetzt komme der Druck der O. ganz über-
raschend und früher als derjenige des Konkordienbuches). Auch bei der Universitäts-O., welche
Andreae ihnen abgefordert, hätten sie sogleich eine Revision für nöthig erklärt. Jetzt sei auch
diese schon gedruckt. Auch bezüglich des Bierbrauens seitens der Kirchen - und Schuldiener
hätten sie seinerzeit Andreae opponirt. Er habe aber ihre Vorstellungen nicht beachtet. Die
Räthe schlugen sodann allerlei Verbesserungen vor und äusserten den Wunsch, dass der vor-
liegende Druck lediglich im Lande verkauft werden solle; dann könnte die zweite, für das Aus-
land bestimmte Auflage sogleich mit den Verbesserungen ausgehen.
Von allen diesen Vorstellungen berücksichtigte der Kurfürst nur diejenige, welche die
Jahreszahl der Konkordienformel betraf. Diese wurde überall in 1580 verbessert. Im Übrigen
wurde am Satze nichts geändert.
Die Resultate der gesetzgeberischen Arbeit erschienen unter dem Titel „Des durchl.
fürsten und herrn ... Augusten ordnung, wie es in seiner curf. gnaden landen bei den kirchen
mit der lehr und ceremonien, desgl. in derselben beiden universitäten, consistorien, fürsten- und
partikularschulen, visitation, synodis, und was solchem allem mehr anhanget, gehalten werden
soll.“ Als Publikationsdatum erscheint am Schlusse der Einleitung: Annaburg, 1. Januar 1580.
Mit einem gedruckten Ausschreiben vom 20. Juli 1580 (Exemplare z. B. im Zwickauer
 
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