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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0161
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Kirchen-Ordnung von 1580.

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Rathsarchiv III. Alm. Schubk. 3 Nr. 13, in Pirna, Rathsarchiv β. 280 S. 67) wurde den betr.
Stellen angezeigt, dass der Kurfürst eine gedruckte „K.O. und reformation der kirchen, univer-
sität und schulen“ habe ausgehen lassen, und dass man sich darnach zu lichten habe.
Wir haben es aber in Wahrheit nicht mit einem einheitlichen Gesetzbuche zu thun,
sondern vielmehr mit einer Zusammenfassung von unter einander selbständigen Ordnungen unter
einem Gesammttitel. Die Kirchen-O. von 1580 ist keine einheitliche Kirchen-O., sondern ein
Codex von Kirchen-Ordnungen.
Die einzelnen Theile, aus denen dieser Codex zusammengesetzt ist, haben zum Theil
eine ganz selbständige Form und sind daher in der Folgezeit sowohl als Bestandtheile der K.O.
wie als eigene Ordnungen citirt worden, wie z. B. die Kirchen-Agende, die Superintendenz- und
Visitations-O., die General-Artikel.
Von den beiden letzteren wurden sogar eigene selbständige Publikationen vom Kur-
fürsten veranlasst.
Die Superintendenz- und Visitations-O. erschien nämlich 1580 in Dresden im Druck,
unter dem Titel „Instruktion, welcher gestalt in des durchlauchtigsten hochgeborenen fürsten
und herrn, herrn Augusti, herzogen zu Sachsen, etc. etc. und dessen schutzverwandten landen
und gebieten, jährlichen christliche visitation der kirchen und schulen gehalten werden soll.“
Dresden. Gedruckt durch Mathes Stöckel 1580. (Drucke in Jena, Univ.-Bibl.; Halle, Univ.-
Bibl., Ponickau’sche Bibl.; Gotha, Staatsarchiv K.K. 4, Vol. III, Nr. 16; Kgl. Bibl. Dresden
u. s. w.) Das Datum der landesherrlichen Publikation (s. Vorrede) ist: Annaburg den
18. Februar 1580. Diese selbständige Ausgabe stimmt wörtlich mit derjenigen in der K.O.
überein. Nur hat sie einen besonderen Eingang und Schluss. Diese sollen beim Abdruck der
K.O. an geeigneter Stelle in Anmerkungen gegeben werden.
Die General-Artikel erschienen ebenfalls 1580 in Dresden separat im Druck. Diese Separat-
ausgabe stimmt mit dem Abdrucke in der K.O. von 1580 durchweg überein. Nur hat sie eigenen
Eingang und Schluss und an drei Stellen Abweichungen. Besonders bemerkenswerth ist, dass
die Ehe-Ordnung, welche in der Sonder-Ausgabe den Anhang bildet, in der K.O. fehlt.
Die Abweichungen der Sonder-Ausgabe sind beim Drucke der K.O. in Anmerkungen
wiedergegeben.
Schon im Jahre 1557 hatte Kurfürst August auf Grund der Ergebnisse der Visitation
von 1555 General-Artikel publizirt und im Drucke ausgehen lassen. In der Vorrede der General-
Artikel von 1580 nimmt der Kurfürst auf diese Artikel von 1557 Bezug; dieselben seien jetzt
nach den Ergebnissen der weiteren Visitationen und der Synodi revidirt und verbessert worden.
Diese Revision ist in Wahrheit aber eine durchgreifende Umgestaltung. Wir mussten daher
beide General-Artikel vollständig zum Abdruck bringen (vgl. auch oben S. 109). Nur der Anhang
zu der Sonder-Ausgabe von 1580 über die verbotenen Ehegrade u. s. w. stimmt bis auf einige
gleichgültige Umstellungen im Texte wörtlich mit den General-Artikeln von 1557 überein. Wir
werden bei diesem Anhange daher auf die General-Artikel von 1557 verweisen. In die Gesammt-
Ausgabe von 1580 ist, wie schon erwähnt, der Anhang überhaupt nicht aufgenommen.
Da die Publikation der grossen Kirchen-Ordnung in dieser selbst vom 1. Januar 1580
datirt ist, so könnte die Frage aufgeworfen werden, in welchem Verhältniss dazu die späteren
Einzel - Publikationen stehen. Da der Gesetzgeber über dieses Verhältniss schweigt, so würde
an sich nach allgemeiner Regel das spätere Gesetz dem früheren vorgehen, also die Sonder-
Ausgabe der Gesammt-Ausgabe. Andererseits wäre jedoch nicht zu übersehen, dass erst durch
das Ausschreiben vom 20. Juli 1580 die grosse Kodifikation den Behörden zur Kenntniss gebracht
zu sein scheint. Die Differenzen sind übrigens ganz geringfügiger Art und kommen überhaupt
nur bei den General-Artikeln in Betracht, so dass die Frage kaum weiter verfolgt zu werden
braucht.
 
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