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Albertinisches Sachsen. Cap. V. Regentschaft Herzog Friedrich Wilhelm’s.
1599, Bl. 239) bemerkt der Herzog, dass von etlichen Pfarrherren und Superintendenten Nach-
suchung geschehen sei um Verhaltungsmassregeln gegen die Anhänger des Calvinismus. Hier
sei zu unterscheiden zwischen den Personen, welche im Dienste des jungen Herren ständen und
denjenigen, bei denen dies nicht der Fall. Die ersteren müssten die Visitations- Artikel unter-
schreiben und seien bei Verweigerung zum Abendmahle nicht zuzulassen. Es sei auch An-
ordnung geschehen, dass Personen, welche nicht unterschrieben, nicht angestellt werden sollten.
Was die anderen, des Calvinismus verdächtigen Personen angehe, so sollten sich die Pfarrer mit dem
mündlichen Bekenntniss ihres Glaubens genügen lassen, sie mit der Unterschrift in Zukunft ver-
schonen, „und uf ihr richtiges bekenntniss zum heiligen abendmahl“ zulassen. Man habe mit
diesen Personen „mit sennften muth zu konferiren und sie aus gottes wort zu unterweisen“,
helfe aber wiederholter Unterricht und Ermahnung nichts, so solle ausführlich an den Herzog
berichtet werden.
Auf den Verhandlungen des Synodus zu Dresden im Jahre 1600 wurde über die Ver-
pflichtung zur Unterschrift eingehend berathen und dieselbe erneut gefordert. Vgl. G. Müller,
a. a. O. 9, 125 ff.
Durch die Visitation war eine völlige Umwandlung im streng lutherischen Sinne noch
nicht überall erreicht worden. Auf dem Landtage zu Torgau 1597 verlangten daher die Stände
die Wiederaufnahme der ständigen Visitationen. Herzog Friedrich Wilhelm ging auf die Idee
ein und versicherte sich der Zustimmung des Mitvormundes, des Kurfürsten von Brandenburg.
Es wurde von den Räthen zu Dresden „mit Zuziehung des Hofmeisters von Ponickau und des
Hofpredigers Dr. Polykarp Leyser“ eine ausführliche Instruktion ausgearbeitet. Dieselbe zer-
fällt in drei Theile. Sie betrifft 1. die General-Visitation, 2. die Lokal-Visitationen und 3. den
Synodus.
Gedruckt wurde nur die Instruktion für die Lokal-Visitationen. Wir erfahren auch den
Grund aus Dresden, H.St.A. Loc. 10 603, „Visitation so jährlich im Churfürstenthum Sachsen
gehalten soll werden“, 1597—1608. Hier berichten die Räthe zu Dresden an den Herzog am
25. November 1597: Das Concept der Instructionen habe man mit Zuziehung des Hofmeisters
von Ponickau und des Hofpredigers Dr. Polycarp Leyser bis zum Unterschreiben fertig gestellt.
Die General-Visitations-Instruktion habe man, weil das Land in 10 'Circke’ (d. h. Visitations-
bezirke) eingetheilt sei, abschreiben lassen und sende sie dem Kurfürsten zur Unterschrift.
(Das vom Herzog in Annaburg am 21. Oktober 1597 unterschriebene Exemplar befindet sich im
citirten Aktenstücke Bl. 7—11.) Was dagegen die Spezial-Visitation betreffe, so würde da eine
viel grössere Zahl von Instruktionen, Patenten u. s. w. gebraucht, deswegen habe man diese
drucken lassen.
Die bevorstehende Publikation wurde durch eine gedruckte Bekanntmachung vom 7. No-
vember 1597 angezeigt. (Ein Exemplar ist in dem mehr berührten Dresdener Aktenstück.) Die
Instruktion für die jährliche Lokal-Visitation erschien 1597 in Dresden bei Mathias Stöckel im
Drucke. (Exemplare: Jena, Univ.-Bibl. Jus XVII, 90; Dresden, H.St.A. Loc. 10 603, Visitation.)
Ein weiterer Druck erschien Dresden 1598 [Exemplar: Jena, Univ.-Bibl., 4. Tbl. 37. 1 (3)]. Die
im Cod. Aug. 1, 767 abgedruckte Visitations-Instruktion zu einer Lokal-Visitation vom
12. Februar 1596 hat offenbar ein falsches Datum.
In Ausführung dieser Instruktionen — deren Abdruck man hier kaum erwarten
wird — fand zunächst die General-Visitation statt. Man vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 2000,
General-Visitationen der nachfolgenden Städte des Meissnischen Kreises 1598. 1599. (Hierin
sind namentlich interessant die Verzeichnisse über die bei Revision der Buchläden in Dresden
[die Buchhandlungen mussten laut der General-Visitations-Instruktion nach verdächtigen, ins-
besondere calvinistischen, Büchern durchforscht werden] vorgefundenen Bücher [Bl. 38 ff.].)
Ferner vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 1977, General-Visitationen nachfolgender Städte: Leipzig,
Albertinisches Sachsen. Cap. V. Regentschaft Herzog Friedrich Wilhelm’s.
1599, Bl. 239) bemerkt der Herzog, dass von etlichen Pfarrherren und Superintendenten Nach-
suchung geschehen sei um Verhaltungsmassregeln gegen die Anhänger des Calvinismus. Hier
sei zu unterscheiden zwischen den Personen, welche im Dienste des jungen Herren ständen und
denjenigen, bei denen dies nicht der Fall. Die ersteren müssten die Visitations- Artikel unter-
schreiben und seien bei Verweigerung zum Abendmahle nicht zuzulassen. Es sei auch An-
ordnung geschehen, dass Personen, welche nicht unterschrieben, nicht angestellt werden sollten.
Was die anderen, des Calvinismus verdächtigen Personen angehe, so sollten sich die Pfarrer mit dem
mündlichen Bekenntniss ihres Glaubens genügen lassen, sie mit der Unterschrift in Zukunft ver-
schonen, „und uf ihr richtiges bekenntniss zum heiligen abendmahl“ zulassen. Man habe mit
diesen Personen „mit sennften muth zu konferiren und sie aus gottes wort zu unterweisen“,
helfe aber wiederholter Unterricht und Ermahnung nichts, so solle ausführlich an den Herzog
berichtet werden.
Auf den Verhandlungen des Synodus zu Dresden im Jahre 1600 wurde über die Ver-
pflichtung zur Unterschrift eingehend berathen und dieselbe erneut gefordert. Vgl. G. Müller,
a. a. O. 9, 125 ff.
Durch die Visitation war eine völlige Umwandlung im streng lutherischen Sinne noch
nicht überall erreicht worden. Auf dem Landtage zu Torgau 1597 verlangten daher die Stände
die Wiederaufnahme der ständigen Visitationen. Herzog Friedrich Wilhelm ging auf die Idee
ein und versicherte sich der Zustimmung des Mitvormundes, des Kurfürsten von Brandenburg.
Es wurde von den Räthen zu Dresden „mit Zuziehung des Hofmeisters von Ponickau und des
Hofpredigers Dr. Polykarp Leyser“ eine ausführliche Instruktion ausgearbeitet. Dieselbe zer-
fällt in drei Theile. Sie betrifft 1. die General-Visitation, 2. die Lokal-Visitationen und 3. den
Synodus.
Gedruckt wurde nur die Instruktion für die Lokal-Visitationen. Wir erfahren auch den
Grund aus Dresden, H.St.A. Loc. 10 603, „Visitation so jährlich im Churfürstenthum Sachsen
gehalten soll werden“, 1597—1608. Hier berichten die Räthe zu Dresden an den Herzog am
25. November 1597: Das Concept der Instructionen habe man mit Zuziehung des Hofmeisters
von Ponickau und des Hofpredigers Dr. Polycarp Leyser bis zum Unterschreiben fertig gestellt.
Die General-Visitations-Instruktion habe man, weil das Land in 10 'Circke’ (d. h. Visitations-
bezirke) eingetheilt sei, abschreiben lassen und sende sie dem Kurfürsten zur Unterschrift.
(Das vom Herzog in Annaburg am 21. Oktober 1597 unterschriebene Exemplar befindet sich im
citirten Aktenstücke Bl. 7—11.) Was dagegen die Spezial-Visitation betreffe, so würde da eine
viel grössere Zahl von Instruktionen, Patenten u. s. w. gebraucht, deswegen habe man diese
drucken lassen.
Die bevorstehende Publikation wurde durch eine gedruckte Bekanntmachung vom 7. No-
vember 1597 angezeigt. (Ein Exemplar ist in dem mehr berührten Dresdener Aktenstück.) Die
Instruktion für die jährliche Lokal-Visitation erschien 1597 in Dresden bei Mathias Stöckel im
Drucke. (Exemplare: Jena, Univ.-Bibl. Jus XVII, 90; Dresden, H.St.A. Loc. 10 603, Visitation.)
Ein weiterer Druck erschien Dresden 1598 [Exemplar: Jena, Univ.-Bibl., 4. Tbl. 37. 1 (3)]. Die
im Cod. Aug. 1, 767 abgedruckte Visitations-Instruktion zu einer Lokal-Visitation vom
12. Februar 1596 hat offenbar ein falsches Datum.
In Ausführung dieser Instruktionen — deren Abdruck man hier kaum erwarten
wird — fand zunächst die General-Visitation statt. Man vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 2000,
General-Visitationen der nachfolgenden Städte des Meissnischen Kreises 1598. 1599. (Hierin
sind namentlich interessant die Verzeichnisse über die bei Revision der Buchläden in Dresden
[die Buchhandlungen mussten laut der General-Visitations-Instruktion nach verdächtigen, ins-
besondere calvinistischen, Büchern durchforscht werden] vorgefundenen Bücher [Bl. 38 ff.].)
Ferner vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 1977, General-Visitationen nachfolgender Städte: Leipzig,