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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0259
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17. Ordnung und summarischer process des fürstlichen consistorii zu Weimar. 1561.

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selbigen in eigener fürstlichen person, mit gottes
gnediger hülf, jedes mal beiwohnen.
Do aber wir durch leibes schwacheit, oder
sonsten anderer fürfallender merglichen gescheft
halben daran verhindert, so wollen wir nicht unter-
lassen, der hochgebornen fürsten unserer freund-
lichen lieben brüdern einen, oder nach vor-
fallender gelegenheit, beide ire liebden semptlich
an unser stadt, die audients im consistorio zu-
halten, freundlich zuvermügen, jedoch das nach
verhörung dreier in unserm abwesen, oder vierer,
mehrer oder weniger sachen, nach gelegenheit der-
selbigen wichtigkeit und weitleuftigkeit, uns von
allen herrürenden ursachen und umbstenden der-
selbigen, auch aller assessoren darüber votierten
stimmen und bedenken, durch zwene assessoren,
als einen geistlichen und einen politischen, die wir
denn hierzu wollen zubenennen wissen, unter-
schiedlicher und gründlicher bericht gethan werde,
damit wir als denn, im fall, wenn die bedenken
unserer beisitzer nicht gleichstimmig, sondern
untereinander widerwertig, auf eine oder andere
meinung, aus christlicher und gottes wort gemesser
erwegung schliessen, oder aber, da gleich die
assessores sich einer einhelligen meinung ver-
glichen , wir doch nichts destweniger zum be-
schluss, unser gemüt auch anzeigen mögen.
Dieses alles nun ordentlich und schleunig zu
volstrecken, wollen wir aus unsern landen vier
unserer superintendenten, als geistlichen, und
nemlich die wirdigen unsere liebe andechtige,
doctorem Maximilianum Mörlin zu Coburg, ma-
gistrum Johannem Stösselium zu Jena und
Hettburg, magistrum Rosinum zu Weimar, ma-
gistrum Casparum zu Orlamunda superintendenten.
Und denn vier politische, derer zwene vom adel
und zwene rechtsverstendigen sein sollen, als die
hochgelarten unsere rethe und lieben getreuen,
Matthes von Wallenrod, unser hauptman zu Coburg
und Sonneberg, Christianus Bruck unser canzler,
Heinrich Schneidewein und Lucas von Tangel,
alle drei der recht doctorn, zu assessoren und bei-
sitzern itziger zeit verordenet haben.
Denn ob wir wol nicht ungeneigt gewesen,
auch einen aus dem mittel unserer professoren der
heiligen schrift zu Jena, hierzu zuverordenen, so
haben wir doch dessen aus hochbewegenden ur-
sachen, noch zur zeit, allerlei bedenken. Der-
halben wir uns vorbehalten haben wollen, do einer
oder mehr unter denen obbenanten personen todes
halben abgehen, oder sonsten eine voranderunge
mit inen sich zutragen würde, als denn an dessen
oder derer stadt, andere, auch von anderen ortern
zubenennen, und als beisitzere zubestetigen.
Diese obbenante beisitzere sollen sich alle
semptlich darnach achten, das ein jeder zu allen
quatemberzeiten auf den abent vor dem quartal-

tage, zeitlich genug alhier einkomme, und auf den
negstfolgenden morgen frue als Reminiscere, und
Trinitatis umb sechs uhre, aber auf Crucis und
Lucie umb sieben uhr, auf unserm schlos in der
hierzu vorordenten stuben sich einstelle, und der
verfallenden consistorialhendel, beneben den andern
assessoren, vor mittage bis umb zehen uhr, und
nach gehaltener mittagsmalzeit, von ein uhr, bis
gegen abents umb fünf abwarte, und dieselbigen
mit allem getreuen fleis, göttlichem wort, der
erbarkeit, und vornünftigem beschriebenen rechten
gemess, so ferne solche politische beschribene recht,
gottes wort nicht zu wider, auf seinen hoch-
betheureten eid, damit er nach laut und innehalt,
hierunden beschriebener eides form, dem consistorio
vorwant sein solle, vorrichten und abfertigen helfe.
Forma der assessoren eids.
Ich schwere, das ich in allen und jeden,
dieses consistorii fürfallenden sachen, beneben den
andern hirzu vorordenten herren assessoren, ge-
treulich und fleissig nach meinem höchsten ver-
stand und vormügen, rathen, bedenken, suchen,
und befordern helfen wol, was dem heilwertigen
göttlichen wort, der erbarkeit, und beschriebenen
rechten gemess, auch zu heiligung, und ausbreitung
der hohen göttlichen maiest. namens und worts,
und denn zu pflanzung und erhaltung gottes forcht,
eusserlicher zucht, frieden, ruhe, und einigkeit in
den kirchen, und ganzen christlichen gemeine ge-
reichen , fruchtbar nütz und dienstlich sein mag,
und solchs umb keiner eigennützigen, ehrgeizigen,
oder sonsten vorteilhaftigen affection, willen, thun,
oder lassen, auch mit nichten von einiger berat-
schlagung, votireten stimmen, suffragien, vororde-
nungen und verschaffungen, aller derer hendel, so
in dem consistorio vorfallen werden, jemandes
mündlich oder schriftlich, heimlich oder öffentlich,
etwas offenbaren wolle, als mir gott helf, durch
Jesum Christum seinen son unsern herren.
Wie sich die klagende und beklagte
parteien, zu solchem consistorio gefast
machen, und vorhalten sollen.
Vor allen dingen aber, und auf das diese
hendele in consistorio richtig fürgebracht, auch
keine partei gegen und vor der andern ubereilet
werden, auch ein ider zu seiner notturft sich ge-
fast zu machen, und darnach zurichten haben möge,
so wollen und befelen wir, das ein jedere
clagende partei zeitlich gnug, vor idem quartal
auch zum lengsten vier wochen, vor itzlicher
quartalzeit, seine clage, schriftlich und supplica-
tionweise, als in forma simplicis querelæ, in unser
canzlei uberantworte, und als denn des vor-
beschieds, auf vorgehenden ausgebrachten ladungs-
zettel, welcher ime mit unserm vorwissen, aus
 
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