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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0277
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20. Publicirte consistorial-ordnung zu Jena. 1574.

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Jena, welche beide zu Jena des consistorii mit
vleis abwarten, und demselbigen wöchentlichen
einen tag bei wohnen sollen.
Der dritte theologus sol do. Maximilianus
Mörlein, general superintendens in Franken, sein,
der dann jerlich zweimal gegen Jena kommen,
die geistlichen und zu dem consistorio gehörigen
sachen, so sich in Franken zugetragen, und durch
die regierung zu Coburk, und inen nicht ver-
richtet werden mügen, mitbringen, auch dieselbigen
neben andern mehren wichtigen sachen, welche
die andern commissarien auf ihnen gesparet und
verschoben, mit erörtern und sprechen helfen sol.
Von den doctorn der rechten, sind geordnet,
doctor Johan Unwirt, und doctor Samuel Brotha-
gius, welche beide in der universitet professores
juris mit sein. Dieselben sollen nicht weniger, als
die theologi, allen sachen vleissig obsein, berat-
schlagen , schliessen, und erörtern helfen, auch
die urtheil, abschiede, und decreta, mit rat,
vorwissen, und bewilligung der theologen fassen
und stellen.
Diese also zu dem consistorio geordente com-
missarien sollen macht haben, ihres gefallens
notarien und dessen substituten, als copisten, an-
zunehmen, zubestellen, zuenturlauben, zuentsetzen,
und andere an ire stadt anzunehmen, wie es zu
jeder zeit des gerichts notturft erfordern wird.
Wenn aber von den fünf commissarien eine
oder mehr personen abgehen, abzihen, urlaub
nehmen, oder vorsterben würden, so sollen es die
andern an uns die churfürsten allerseits gelangen
lassen, auch daneben anderer personen halben,
so an die vorledigte stellen zu setzen, uns iren
rat und bedenken mitteilen, damit wir daraus
schliessen, und gebürliche verordnung thun mügen.
Von der commissarien ampt.
Dieser commissarien ampt sol fürnemlich
sein, das sie mit allem treuem vleis gut acht und
aufsehen haben, damit der jüngsten visitation in
allen artikeln nach gesatzt, der darinnen christlich
angestelte consens nach dem wort gottes, bibli-
schen , prophetischen, apostolischen schriften und
Augspurgischen confession, wie es von den hoch-
begabten und reinen lerern Luthero und Philippo
in irer beider schriften lauter, rein und einhellig
verfast, erhalten werde, das auch alle superinten-
denten, pfarrherrn und kirchendienern dem ge-
mes und nicht anders leren, predigen, auch dem
allenthalben nachkommen, was sie in der visitation
zugesagt und angelobt. Sie sollen auch sehen das
in allen superintendenzen jerlich zwei examina
gehalten, und dieselbigen anderer gestalt nicht
angestelt, auch darinnen verfahren werde, denn
wie es jüngst die visitatores geordnet und ver-
abschiedet.
Sehling, Kirchenordnungen.

Es sollen auch unsere commissarien macht
und gewalt haben, do einiger oder mehr super-
intendenten, pfarrherrn, kirchen und schuldiener
seinem angelöbnis nicht nachsetzen, oder sonsten
dem christlichen aufgerichten consens zustören,
sich mutwilliger condemnation gebrauchen, und
die kirchen turbiren, und unruigen, den oder die-
selbigen zuentsetzen, zuenturlauben, andere an ire
stadt zu ordnen, auch sonsten sie nach gestalt
der vorbrechung zu strafen.
Do auch secten, ketzereien und dergleichen,
an welchem ort es wolle, einreissen, oder sonsten
unnötig gezenk, zwietracht, und uneinigkeit in der
universitet, schulen oder kirchen erregt würden,
sollen sie dieselbige im consistorio hören, handeln,
und wo müglich hinlegen, oder gebürlich erortern,
und do dieselbigen so wichtig weren, das sie es
nicht entscheiden könten, oder daraus gefahr,
oder ergernüs entstehen möchte, so sollen sie es
an uns die vormunden allerseits, und underschied-
lich nach gelegenheit in wes vormundschaft der
ort, do sich streit erheben, gelegen sein wird, ge-
langen lassen, damit wir derenthalben selbst
gebürlich einsehen und verordnung anstellen.
Und dieweil es bei dem geminen man viel
unrichtigkeit verursacht, so die eusserliche kirchen
ordnung, gottesdienst, und caeremonien nicht mit
reverenz, ordentlich, und gleichformig, gehalten
werden, wie denn ezliche pfarrherrn mit vleis
ungleicheit darinnen fürnemen, so sollen unsere
commissarien darauf acht haben, und einsehen,
damit die pfarrherrn und kirchendiener nicht
allein dem wort gottes gemes, wie obstehet, leren
und predigen, sondern auch die caeremonien mit
gesengen, kleidungen der priester, reichung der
sacrament gebürlich und gleichförmig, und die
fest an einem ort als am andern, inmassen solches
zu Jena, Weimar, und Coburck geschihet gehalten
werden.
Darüber sollen auch die commissarien auf-
sehen, das alle pfarrherrn, predigern, diaconi,
kirchen und schuldiener ein züchtig und ehrlich
leben füren unter einander, und mit den pfarr-
herrn in guter einigkeit und freundlichen willen
leben, damit was sie leren, auch mit dem leben
selbst beweisen, und irem ampt vleisig fürstehen.
Nach deme auch bis anhero die erfahrung
geben, das viel zankhaftige, und ehrgeizige leut
bücher geschrieben, und abdruck ausgehen lassen,
und nichts anders damit gemeinet, und aus-
gerichtet, denn das sie iren affecten nachgehangen,
verwirrung in religions sachen gestiftet, falsche
und ungereumbte opinionen an tag bracht, unnötige
gezenk erregt, und unüberwiesene schulen, und
kirchen geschendet, geschmehet, und gelestert,
daraus spaltung, ergernüs und uneinigkeit ent-
standen, und der lauf des heiligen evangelii, des
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