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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0287
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22. Instruktion für die erste Visitation Herzog Heinrichs. 1539.

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gütern und einkommen verordnet werde. — Und
Ö
sollen sich unsere visitatores um geschicktere und
gelehrte personen erkundigen, über die anzahl
derer, so ihnen berait an von uns namhaftig an-
gezeigt sein worden und dieselbigen an der vorigen
statt jedes orts verordnen. Es sollen auch gemeldete
unsere visitatores, und sonderlich in unsern städten,
fleissige erkundung haben, ob etwa geistliche oder
weltliche personen allda vorhanden wären, so den
irrthum der widertaufe oder wider das hoch-
würdige sakrament des leibes und blutes Christi
unsers heilandes verwandt und anhängig wären,
dieselbigen vor sich durch den rath unserer städt
erfordern lassen, solche personen berurten oder
andern irrthums halben auf was meinung die vor-
market wurden, ansprechen und durch christlichen
unterricht davon abwenden. Welche aber auf
solchen ihren bericht von ihren irrthumb nicht
wollten abstehen, den sollen sie von unsern wege
anzeigen, dass sie sich aus unsern fürstenthume
und landen ohne verzug sollen thun und den rath
der städte, darinnen solche leute befunden worden,
und kraft dieses unseres gewalts ernstlich befehlen,
solche leute zu haft und gefängniss zu nehmen,
und uns solches zuvor zugleich zu erkennen zu
geben, darauf wir ihnen alsdann befehl geben
wollten, was strafe wider sie fürgewandt sollt
werden. — Und an allen orten soll den pfarrern,
predigern, diaconen, schulmeistern, so sie jeden
orts verordnen, gesagt und angezeigt werden, dass
sich keiner untersteht, anders zu lehren, predigen
oder der sakramente und ceremonien halben
anders zu handeln, denn nach vermöge gottes worts
und in der einfalt, wie die lehre von uns selbst,
dieser zeit darinn gott seine gnad gethan und ge-
geben hat, angenommen und unsere vettern ob-
gemeldt, sammt andern verwandten, nach ihrer
theologen unterrichtung, solche lehren zuvor für
der röm. k. maj. und dem ganzen reich auf den
reichstag zu Augsburg bekannt haben.
Es sollen auch die visitatores den pfarrern
oder predigern, die sie jedes orts verordnen oder
bestetigen werden, bei dem, wie jetzt berührt,
weiter sagen, auch den räthen unserer städte
solches vermelden und unserer burgerschaft in
ihrer gegenwart nach der predigt öffentlich auf
der kanzel vorkunden und vorkunden lassen, dass
wir in unsern fürstenthum und landen kein wider-
wärtigen lehren noch breuche gedächten zu ge-
dulden oder zu lassen, wo auch darüber jemand
gespürt würde, dass er solcher unserer verordnung
zu entgegen zu predigen, lehren oder mit den
sakramenten es anders zu halten oder darwider
ernstlich, schimpflich oder lästerlich zu reden, es
wäre geistlich oder weltlich, sich unterstehen
würde, dass kegen ime und dieselben ernste strafe
soll fürgewandt werden. — Würde auch befunden,

das der personen, so man ides orts zur seelsorge
oder schulen wohl nothdürftig nicht genug wären,
so solle auf die wege gedacht werden, damit an
gebührlicher anzahl nicht mangel sei, und so unsere
verordnete visitatores alsbald mit der visitation
solche anzahl nothdürftige personen diesmals nicht
mochten ersetzen, so sollen sie doch darinnen
allen möglichen fleiss thun, dieselben zu erlangen,
auch uns den mangel zu erkennen geben, so
wollen wir durch freundliche hulf und förderung
unsers freundlichen lieben vettern des churfürsten
zu Sachsen gnädige fürwendung thun lassen, da-
mit man zu tauglichen personen kommen und
solchen mangel damit erfüllen und ersetzen möge.
Folgendes sollen sich unsere visitatores er-
kundigen : Was die pfarren eines jeden orts an
liegenden und fahrenden gütern bis anher gehabt,
item was an ordentlichen zinsen, dezem und
andern gulten darzu gehörig sei.
Item was allenthalben und jedes orts an shel-
gerethen, exequien , begängnissen, messen und
brüderschaften, calenden, salve und dergleichen
stiftungen verordnet.
Item, dieweil sich in etlichen unsern städten
augustiner-, franziskaner-, prediger- und der-
gleichen, bettlerklöster, auch thumereien werden
erledigen, was dieselben zugehörigen güter, ge-
bäude und zins gehabt, wie viel geistliche lehen
und vicareien an jedem ort gestiftet, wem die-
selbigen zu verleihen gebühren und wer die bis-
anher vorliehen gehabt, und was davon gefallen
würde, so die belehnten personen davon absterben;
und wiewohl die belehnten, so nicht halsstarrig
wider gottes wort oder schimpflich, spöttisch und
mit lästerung desselbigen darwider handelten, bei
dem einkommen der lehn sollen gelassen werden,
so soll doch mit einem jeden gehandelt werden,
eine anzahl von ihren einkommen in die gemeinen
kästen zu reichen und geben, ungefährlich so viel,
als sie jährlich einem offizianten hätten geben
müssen, der die winkelmesse und andere burden,
so sie persönlich auf das lehen oder vicarei nicht
residirt hätten, von ihrentwegen gehalten und ge-
tragen.
Hierauf und auf die einkommen, so verledigt
würden sein, sollen sie summiren, was in jeder
stadt jährlich davon gefallen wolle, und wie hoch
sich die summe erstrecken wird, und hierauf nach
anzahl der personen, so man ides orts zu allen
kirchen auch schulämtern nothdürftig sein wird,
die besoldung ordnen. Und in allwegen, so sollen
unsere visitatores die besoldung in den städten
also machen, dass den pfarrern, predigern und
kirchendienern solche provision ausgesetzt und
verordnet, davon sie sich, beweibt oder unbeweibt,
wie eines jeden gelegenheit sein wird, jährlich
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