Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0312
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
284

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

vorwissen unserer visitatorn, ihrer der stett be-
rufunge nach, nicht angenommen oder zugelassen
werden, und sollen die einkommen derselbigen
pfarren, wie obsteht, mit vleiss, domit nichts
alienirt und geschmelert, verzeichnet werden.
XXVIII.
In den bischoflichen flecken und stetten , so
den bischofen alleine zustendig, konnen wir, ohne
unterthenige suchunge der einwohner und unter-
thanen zu unserer ordnunge und visitation nicht
kommen, do es aber von den pfarleuten bei uns
gesucht, so sind wir, als der schutzherre, solche
verordnunge zuerstrecken willig.
XXIX.
So ist auch von nöthen den amptleuten, das
sie es ihren amptsassen befolen, auch den edel-
leuten , welche nicht in diese empter gehörig zu-
schreiben, auf der visitatorn erfordern zukommen,
dan, ahne das, wurden sie auf ihr erfordern
seumig erscheinen.
XXX.
In ehesachen wirdet zum bequemsten angesehen,
das die superattendenten, welcher orte die ver-
ordnet, sampt dem amptman doselbst, do er were,
oder aber, in mangelunge des, dem burgermeister
sampt einem oder zweien vorstendigen burgern,
die sachen verhoren, und die gewiss sein , aus
gottes wort die entscheiden und billiche weisunge
thun ; in beschwerlichen und sorglichen fellen aber
sollen sie zu Leipzg sich urtheils, auf betrachtunge
der juristen doselbst, der prediger und superatten-
denten erholen.
XXXI.
Es werden auch billich die winkel eegelubde,
so die ahne verwilligunge der eltern, vormunden

und nechsten freunde, welche an der eltern stadt
zuachten, beschehen, durch ein general edict, mit
aufsetzunge einer peen aufgehaben.
XXXII.
Item sie sollen auch fleissige erkundunge
haben, in unseren stetten, da mönche und sonder-
lich bettelorden sein, das dieselbigen auf bepstische
weise nicht predigen oder andere ungötliche cere-
monien halten, auch solches einem rathe in einer
jeden statt bevelen, fleissige auffachtunge zuhaben,
und ob sich die mönche, oder andere geistlichen
messe zuhalten oder zupredigen unterstehen
wurden, oder das die das volke zu sich in die
closter zögen, und ihnen heimlich predigen und
mess halten wurden, so sollen sie es ihnen zum
uberflusse nach ernstlich verbieten, auch wehren,
und welche ihnen nicht wolten wehren nach ver-
bieten lassen, die sollen sie aus ihrer statt und
aus dem lande, als aus unserem befel, gebieten,
und soviel darzu thun, das dieselbigen hinweg
mussen.
XXXIII.
Und beschliesslichen und endlichen, was unsere
visitatores hieruber mangels spuren, oder an sie
gelangen wirdet, begeren wir, das sie solchs, sampt
aller ihrer handlunge in ein vorzeichnis bringen,
und uns dieselbige zufertigen wolten, mit not-
turftigem bericht, domit wir, ob solchen verord-
nungen desterbass zuhalten, und ob jemand
darinnen beschwerunge vorwenden wolte uns kegen
demselbigen mit gepurlicher apweisunge und ant-
wort haben zuvernemen lassen. An deme allem
thun sie unser gnediges gefallen und genzliche
meinunge. Zu urkunde mit unserem hierauf ge-
truckten secret besiglet und gegeben zu Dresden
montags nach Thomae im xvC und xxxix jare.

26. Gemeiner bericht der visitatorn an die pfarrer und dorfschaften in unsers g. h. herzog Heinrichs zu
Sachsen etc. lande und fürstenthumb. Vom 11. October 1540.
[Nach einem Drucke des 16. Jahrhunderts, ohne Angabe von Drucker, Druckort und Druckjahr, aber auf dem
Titelblatt mit dem kleinen kursächsischen Wappen versehen. Vgl. oben S. 91.]

Sintemal vermerket ist worden, wie beschwer-
lich sich die leut haben vernemen lassen, in etwas
sich zu begeben, den kirchendienern zu irer
unterhaltung ferner zureichen, und auch das ein-
kommen der kirchnereien an ihnen selbst gering
befunden, das sich einer darauf erhalten schwer-
lich müge, und damit es ordentlich in den kirchen
mit den pfarrern, kirchnern, und sonst allenthalben
ordentlich müge gehalten werden, sind wir ver-
ordente visitatores des landkreises Düringen ver-
ursacht, volgende generalia und gemeinen bericht
zustellen, in hoffnung, niemand werde sich solcher
artikel beschweren.

Von den pfarrern und ihrem ampt.
Erstlich sollen die pfarren mit rechtschaffenen
und geschickten mennern ordentlich bestellet
werden, und so sich die pfarren verledigen, sollen
die collatores keinem die pfarr leihen, er sei
denn von dem superattendenten des kreises, darin
die pfarr gelegen, zuvor verhört, examinirt und
so er zuvor im dienst des evangelii nicht gewesen,
durch die predicanten, zu Leipzig zu solchem ampt
ordiniret.
Zum andern, sollen sich die pfarrer priester-
lich und erbarlich halten, dem volk nicht böse
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften