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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0313
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26. Gemeiner bericht der visitatorn an die pfarrer und dorfschaften etc. 1540.

285

exempel geben, mit spielen, saufen, und anderer
unart, sollen auch keine verdechtige personen bei
sich haben, sondern wenn sie nicht keusch leben
künnen, sich verehelichen.
Zum dritten, sollen sie sich hadersachen, und
anderer, so das ampt der seelsorge nicht belangen,
enthalten. Wo sich aber irrige ehesachen würden
zutragen, sollen sich die pfarrer keiner alleine
unterziehen, sondern mit rath ihrer verordenten
superattendenten darinnen handlen, und wo sie
wichtig, bei dem superattendenten zu Leipzig er-
holen, bis die consistoria aufgerichtet werden.
Und letzlich nichts anders lehren, denn das
der confession und apologia keiserlicher mai. zu
Augspurg uberantwortet, und bevorn dem heiligen
evangelio gemes ist; darzu wil von nöten sein,
das sie ihnen keufen die biblien und dieselbe
confession etc. locos communes d. Philip., postillam
Lutheri und andere christliche reine bücher, und
darinnen vleissig studiren.
Von den lehenhern.
Und sollen die lehenherrn keinen pfarrer
ihres gefallens one genugsame ursach und one
vorwissen ihres superattendenten entsetzen oder
verjagen.
Von dem opfergelde.
Alle quartal soll dem pfarrer von einer jeg-
lichen personen die zwelf jar erlangt, sie habe
das heilig sacrament entpfangen oder nicht, ein
neuer pfenning zum opfergelde gegeben werden.
Solch gelt sollen die richter einbringen von allen
eingepfarrten wirten, hausgesind und hausgenossen,
und dem pfarrer auf einen tag unverzüglich reichen,
auf das kein zank und widerwille durch das
manen eines pfarrers bei dem volk wider inen
erwecket werde.
Item die hausgenossen und gertner, so nicht
dezem geben, sollen auch uber den opfer, auf alle
quartal dem pfarrer ein pfenning geben, welchs
man messheller genennet, diese sollen die richter
auch einmanen und dem pfarrer uberreichen etc.
Von dem aufbieten etc.
Es sollen die pfarrer drei sontage nachein-
ander, die so sich verehelichen^wöllen, offentlich
aufbieten, auch niemand zur ehe zulassen, so die
freundschaft unter dem vierten grad ist. Darüber
sollen die winkelehegelübde, so one vorwissen der
eltern und vormünden geschehen, nichts gelten,
sondern genzlich aufgehaben sein. Mehr sollen
die pfarrer keine frembde, unaufgebotene und un-
bekante one glaubwirdige kundschaft zusammen
geben. Darzu sol verboten sein, das man am
sontag und andern feiertagen hochzeit anrichte
und seuferei treibe.

Was man geben sol von einer hochzeit.
Man sol ein groschen vom auf bieten, ein
groschen vom copulieren, und ein groschen an
stadt des evangeli geben, das also dem pfarrer
drei groschen von einer hochzeit volgen. Item
dem kirchner soll man auch ein groschen geben.
Vom leuten so jemand gestorben ist etc.
So jemands gestorben ist, soll es dem pfarrer
angesagt werden, und wenn mans begraben will,
soll der kirchner einen guten puls leuten, auf das
sich die leute samlen, und auch bedenken die
stund und zeit ihres sterbens, ihr leben besseren,
und den todten leichnam ehrlich helfen begraben.
Von diesem leuten soll man dem kirchner, wenn
ein altes gestorben ist, ein groschen geben, von
einem kinde aber ein halben groschen.
Mehr sol man die todten nicht so eilend be-
graben , sondern aufs wenigste zwelf stunde ligen
lassen. Item sol ein jeden kirchof verwaren, auf
das kein vihe darauf gehen müge, und denselben
fein rein halten etc.
Was man geben sol vom begrebnus.
Dem pfarrer soll ein grosche gereichet werden
von einem alten, so er das zum grabe beleitet,
dem kirchner auch sovil, von einem kinde aber
jedem einen halben groschen.
Vom einleiten und dergleichen.
Forthin soll genzlich abgeschaffet sein der
braut und sechswochnerin einleiten, sprengen, salz
und wasser weihen, für die seelen, und das wetter
leuten, und was des dinges mehr ist.
Von den predigten.
Die dorfpfarrer sollen am sontage und ge-
ordenten festen frü das evangelium dominicale,
oder vom fest predigen, zur vesperzeit den kleinen
catechismum, und die leut, beide jung und alt,
nachgethaner predigt von stücken des catechismi
fragen. In der wochen aber, an welchem tage
es sich am besten schicken wil, den catechismum
afs einfeltigest widerholen und predigen. Auch
soll man jen vier wochen ungefehrlich die litania
halten, und treulich für alle stende und not der
christenheit bitten, und das volk darzu vermanen.
Von der beicht.
Es sollen die pfarrer keinem das hochwirdig
sacrament des wahren leibs und bluts Christi
reichen, er habe denn zuvor seine beicht gethan,
darinnen ihme vom pfarrer, wenn er geschickt
befunden, ein deudsche absolution gesprochen, und
volgendes tages das hochwirdig sacrament sol ge-
reicht werden.
 
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