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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0315
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27 a und b. Zwei Ordnungen Herzogs Moritz, vom 21. Mai 1543.

287

einer künftigen gottes strafe zu besorgen. Die-
weil dann nichts so hoch und gross von nöthen,
als dass der allmächtige gott, mit fleiss um gnade
gebeten, und eines jeden leben in einen bessern
und christlichen wandel gerichtet werde, wollen
wir alle superattendeuten, pfarrer und kirchen-
diener in unsern landen ernstlichen ermahnet
haben, dass sie ihres amts mit treuem fleiss wahr-
nehmen, die ihnen befohlene seelsorge, nach ihrem
höchsten vermögen ausrichten, das volk mit recht-
schaffenen christlichen lehren und exempeln
unterweisen, zu dem gebete und denen werken
christlicher liebe fleissig vermahnen, und sich
darin allenthalben, unsträflich halten, dann sie
haben leichtlich zuermessen, da ihrenthalben, beide
an der lehre und exempeln einiger mangel ge-
spüret, was ärgerlicher schaden und nachtheil
daraus erfolget.
Von dem banne.
Sie sollen auch das volk, mit fleissigem an-
halten, zu der busse vermahnen, und offentliche
laster, erstlich durch christliche lehre und ver-
mahnung strafen, und da dasselbige bei etzlichen
in verachtung gestellet, sollen sie dieselben mit
vorwissen eines jeden orts obrigkeit, durch den
rechtschaffenen christlichen bann (welcher alleine
dieser, und keiner andern gestalt, soll gebrauchet
werden) von der gemeine sondern und ausschliessen,
auf den fall die verbanneten zu keiner gemeine,
gesellschaft oder ehrenstand sollen gelassen, sondern
von männiglich, bis sie sich durch rechte busse
bekehren, vor bännisch und abgesondert gehalten
werden. Wo sie dann den bann verachten, sollen
sie uns oder unsern amtleuten angezeiget, und
alsdann wo sie sich binnen einem monat nicht
bekehren, in unserm lande nicht gelitten werden.
Von dreien -neuen schulen; der zulage,
so der universität geschehen; und et-
lichen stipendien vor arme studenten.
Und nachdeme zu christlicher lehre und
wandel, auch zu allen guten ordnungen und poli-
zei, von nöthen, dass die jugend zu gottes lobe,
und im gehorsam erzogen, in denen sprachen und
künsten, und dann vornehmlich in der heiligen
schrift gelehret und unterweiset werde, damit es
mit der zeit an kirchen dienern und andern ge-
lahrten leuten, in unsern landen nicht mangel
gewinne, sind wir bedacht, von denen verledigten
clöster- und stift-gütern, drei schulen aufzurichten,
nemlich, eine zu Meissen, darinne ein magister,
zween baccalaureen, ein cantor, und sechzig
knaben; die andere zu Märsburg, darinnen ein
magister, zween baccalaureen, ein cantor, siebenzig
knaben; die dritte, zu der Pforten, darinnen ein
magister, drei baccalaureen, ein cantor, und ein-

hundert knaben sein, und an allen orten mit
vorstehern und dienern, lehre, kosten und anderer
nothdurft , wie folget, umsonst versehen, und
unterhalten werden, und sollen die knaben alle
unsere unterthanen, und keine ausländische sein.
Und erstlich wollen wir verordnen, dass die
knaben an jedem orte mit einem christlichen
prediger sollen versehen sein, und dass sie in
einer schulen, wie in der andern, gleichförmig
gelehret, und zu rechter stunde, zu morgen,
mittage, vesper und abend gespeiset, und ob
etliche schwach würden, nothdürftig gewartet und
unterhalten werden. Es sollen auch jährlich jedem
knaben, zehen ellen tuch zur kleidung, etliche par
schue, eine anzahl papier, auch etliche bücher
gegeben werden. Mit dem bette-gewand sollen
sie sich selbst versehen; doch wollen wir einem
jeden knaben ein sonderlich span-bette, und darein
ein pflocken-bette, und einen pfül verordnen
lassen; wären aber etliche, armuths halben, un-
vermögend, sich mit dem bette-gewand zu ver-
sehen, denen soll einem jeden ein feder-bette, sich
damit zu decken, verordnet werden.
Einem jeden schulmeister in diesen dreien
schulen, wollen wir jährlich von denen- geistlichen
gütern geben lassen, anderthalb hundert gülden,
einem baccalaureen hundert, einem cantori funfzig
gülden, und darzu einem jeden zehen eilen tuchs
zur kleidung, auch essen und trinken zu der not-
durft, und sollen ihnen die knaben etwas zu geben
nicht schuldig sein; sie aber, nichts desto weniger,
mit dem lehren, bei ihnen, gleichen fleiss thun,
dem armen als dem reichen. Es soll kein knabe
in diese schulen genommen werden, der nicht
schreiben und lesen kan, auch keiner, der seines
alters unter eilf, oder über funfzehen jahr ist.
Wann sie aber in die schulen angenommen,
sollen sie sechs jahr darin umsonst unterhalten und
gelehret werden, doch also, wo sie zu dem studiren
geschickt; da aber einer darzu ungeschickt, un-
gehorsam , oder sonst der gelegenheit befunden,
dass er nicht lernen könte, dem schulmeister nicht
folgen, oder denen andern zu bösen sitten ursach
und exempel sein würde, und davon nicht abstehen
wolte, der sol zu jederzeit, nach des schulmeisters
erkäntnis, aus der schulen gewiesen, und uns die
ursach durch ihn angezeiget werden.
Nach endung derer sechs jahr, mögen die
knaben durch ihre freundschaft in unsere universi-
tät gen Leipzig geschicket werden, allda vornehm-
lich in der heiligen schrift zu lernen, und nach
dem wir von etlichen geistlichen lehen, bis in
einhundert stipendia, zu verordnen willens, wo
dann der zeit, wann sich einer aus der schule, in
die Universität begeben will, ein stipendium ledig,
und wir seinethalben angesuchet werden, wollen
wir uns mit gnädiger antwort vernehmen lassen ;
 
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