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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0316
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288

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

doch wollen wir solche stipendia in allewege unsers
gefallens zuverleihen haben.
Damit sich auch, in unserer universität zu
Leipzig’, gelehrte präceptores erhalten können, und
allda die heilige schrift und andere gute künste
rechtschaffen gelernet werden, haben wir derselben
unserer universität zwei tausend gülden, von denen
verledigten geistlichen gütern, jährliches ein-
kommens, mehr dann sie zuvor gehabt, zugeleget,
desgleichen das Pauler closter daselbst zu Leip-
zig, mit allen seinen gebäuden, darzu folgen
lassen.
Wir haben auch in derselben unserer uni-
versität jährliches einkommens, sechshundert scheffel
korns, Leipziger mass, zu gemeinem tisch, vor
arme studenten, verordnet, auf dass sie mit dem
kost-gelde, wie eine zeitlang geschehen, nicht
übernommen werden; wie wir dann demjenigen,
der den gemeinen tisch halten wird, zu jederzeit
wollen ein mass setzen lassen, was er wöchentlich
nehmen soll.
So seind auch die schulen in unsern städten,
darinne die jugend zu gottesfurcht, und guten
sitten soll gezogen, und in denen sprachen gelähret
werden, desgleichen in allen städten und flecken
die pfarrherren und kirchendiener mit nothdürftiger-
tiger besoldung, stattlicher dann vor alters, von
denen lehen und andern geistlichen gütern ver-
sehen.
Desgleichen haben wir an vielen enden, eine
stattliche anzahl jährlicher zinsen verordnet, damit
denen haus-armen leuten, soll geholfen, und das
offentliche betteln in unsern landen ferner nicht
gestattet werden, wie wir dann solch betteln
vorigen unsern befehlichen nach, hiermit nochmals
abschaffen und verbieten.
Und nachdem, zu anrichtung eindemals, und
darnach zu unterhaltung dieser schulen, auch der
zulage derer kirchen und andern schulendienern,
und der universität, jährlich eine stattliche summa
geldes vonnöthen, und wir im anfange unserer
regierung, vieler stifte und clöster güter, in unsern
landen verlediget gefunden, und sich dero noch
mehr sieder der zeit verlediget, haben wir, mit
rath und vorwissen des grossen ausschusses, beider
unserer lande, Düringen und Meissen verordnet,
dass solche verledigte clöster, gestifte und stif-
tungen güter und einkommen zu solchen schulen,
unterhaltung derer kirchendiener, und besserung
unserer universität, wie obgemelt, so viel die
nothdurft erfordert, in ewigkeit sollen gebrauchet
werden.
Und wiewohl wir dieser zeit derhalben, dass
die lehen, welche wir zu denen stipendien zu-
gebrauchen, bedacht, nicht alle verlediget, zu ver-
ordnung derer stipendien, nicht so balde allent-
halben kommen mögen, so wollen wir hinfürder,

je mehr sich derer lehen verledigen werden, je
mehr stipendia, je eins auf drei jahr verleihen,
doch dergestalt, dass diejenigen, welche die
stipendia gebrauchen, ihres fleisses, lahre und
lebens, gut gezeugniss haben, ohne das sollen wir,
unsere erben und nachkommen zu jederzeit solche
stipendia anders zuverleihen fug haben. Würde
aber je zu zeiten einer sein stipendium, seines
studii halben, länger bedürfen, gegen dem wollen
wir uns auf vorberührte gezeugniss, mit gnädiger
antwort vernehmen lassen.
Als auch etliche von der ritterschaft eines
theils, derer geistlichen lehen in stiften und
pfarren zu verleihen gehabt, die zu unterhaltung
derer kirchen - und schuldiener in städten, oder
auch zu denen stipendien, die wir, unsere erben
und nachkommen verleihen, gebrauchet werden:
haben wir mit dem grossen ausschuss unserer
lande beschlossen, dass ein jeder von der ritter-
schaft, der ein geistlich lehen, das nicht zu einer
pfarr geschlagen, die da von ihm zu lehen rühret,
und dreissig gülden einkommens hat, zu verleihen
berechtiget, einen knaben in der dreier schulen
ein soll zu benennen haben; doch wo er zu dem
studio nicht geschickt, dass er einen andern von
der zeit an, wann ihme der schulmeister solches
anzeigen wird, binnen zweien monaten benenne;
desgleichen wo ein knabe aus der schulen zöge,
oder tödtlich abginge, sollen sie in bemeldeter
zeit auch einen andern anzugeben haben, wo aber
solche benennung nach empfangener wissenschaft,
binnen zweien monaten nicht geschähe, sollen als-
dann wir, unsere erben und nachkommen, das-
selbige zu thun haben.
Und damit ein jeder wisse, in welche schule
er und seine lehens-erben zu benennen habe, soll
er nach dato dieses unsers ausschreibens binnen
fünf wochen, und das lehen, so er zu leihen, auch
wie viel es einkommens hat, wo die zinse stehen,
und wie viel derer ganghaftig, schriftlich anzeigen,
dann wollen wir ihm vermelden, in welche schule
er soll die benennung zu thun haben.
Welcher aber in der zeit nichts anzeigen wird,
der soll hernach ferner nicht gehöret werden.
Und damit solche bequemung aus beiden
unsern landen, und aus allen ständen geschehe,
so sollen alle städte beider unserer lande, ein-
hundert knaben, wie hernach folget, zu benennen
haben, also, wo bürger in städten sein, die lehen
zu verleihen gehabt, die sollen die- benennung vor
denen andern personen in städten wie folget, in
allermassen, wie die von der ritterschaft zu thun,
und auf dreissig gülden einkommens einen knaben
zu benennen haben; wo aber der nicht sein, soll
der pfarrherr und alle rathmanne der stadt solche
benennung zu thun haben; welches alsdann denen
schulmeistern unter der stadt - siegel! soll zu-
 
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