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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0318
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290

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

Von dem uberlauf derer geistlichen
güter.
Und nachdem, nach tödtlichem abgange des
ordens und anderer personen derer geistlichen
güter mehr verlediget werden, hat bemelter aus-
schuss, neben uns, vor gut angesehen, dass die
nützung, so viel der zu der ubermass sein würde,
eine zeitlaug zu gemeinem nutz angewendet, und
dann mit der landschaft vorwissen, derhalben
weitere vorsehung gethan werden solte (wie dann
solches in ein schriftlich verzeichniss gestellet)
dem soll also nachgegangen werden.
Wann etliche forwege und geistliche
güter verkauft, wie das geld soll an-
gewandt werden.
Welcher gestalt etliche forwege derer geist-
lichen güter, sie der sie verlediget, zu keinem
nutz haben gebracht werden mögen, dass auch
etzlichen verwaltern zu allem einkommen statt-
licher closter-güter, hat geld hinausgegeben werden
müssen, das haben wir bemelten grossen ausschuss
nothdürftig angezeiget, darum sie neben uns vor
gut angesehen, dass etzliche dererselben güter, die
man dergestalt nicht nützen kan, solten verkauft,
und die hauptsumma zu unterhaltung derer kirchen
und schuldiener, auch hülfe derer armen angeleget.
Demselben also nach, seind vier personen in Dü-
ringen , und so viel in Meissen zu solchem ver-
kaufen verordnet, und wir haben allbereit an die
örter geschrieben, dahin die hauptsummen sollen
voriger verordnung und visitation nach, entrichtet
werden; wie wir dann diejenigen, die es einmahnen
sollen, an die käufer, die bei ihnen zu empfahen,
und fürder die zinse davon, vor die kirchen, schul-
diener und arme leute zugebrauchen, weisen wollen.
Von denen gütern, die etliche von
denen pfarrern , und sonst, zu sich
gezogen.
Wir haben dem grossen ausschuss unserer
lande, etliche unserer unterthanen, namhaftig an-
zeigen lassen, welche von denen pfarren und
andern geistlichen , lehen - güter zu sich gezogen ;
und wiewohl wir ursach hätten, sie derhalben in
gebührliche straf zu nehmen, so wollen wir doch
hiemit einen jeden, wes standes der sei, erinnert
haben, dass sie solche güter denen pfarren und
lehen, darzu sie gehören, binnen vier wochen
nach dato dieser schrift, wieder zustellen; wo es
aber nicht geschicht, wollen wir uns alsdann gegen
ihnen dermassen erzeigen, dass sie unsere strafe
scheinlich sollen vermerken.
Und wolten euch und menniglich solchs alles
und jedes, des wissenschaft und darnach zurichten
haben, gnediger meinung nicht vorhalten. Zu

urkund mit unserm aufgedruckten secret besigelt
und geben zu Dressden montags nach trinitatis
im xvC und xLIII jar.

b) Von gotts gnaden wir Mosritz, herzog zu
Sachssen, landgraf in Düringen, und marggraf zu
Meissen, entpieten allen und jeden unsern graven,
herrn, prelaten, amptleuten, denen von der ritter-
schaft, schössern, glaitzleuten, zölnern, burger-
meistern und räthen der stete, voigten, schultheisen,
auch allen und jeden unsern underthanen, geist-
lich und weltlich, unsern grus zuvorn. Wol-
geborne, edle wirdige lieben räthe getreuen und
andechtigen.
Es tragen sich bei unsern zeiten allerlei un-
richtigkeit in denen kirchen zu, unter andern,
dass sich zwo personen mit einander zu der ehe
versprochen, und auf der canzel öffentlich aufbieten
lassen, und dann einander die ehe wieder auf-
sagen, so ist auch niemand, der die kirchen visi-
tiret, und darauf achtung giebt, wie das pfarr-amt
gehalten wird, welches sich alles daher verursachet,
dass die bischöfe ihr amt nicht recht brauchen,
und dem an keinem orte genung thuen. Weil
wir dann von unserer landschaft ausschuss unter-
thänig angelanget, dass wir das einsehen thun
wolten, dass die bischöfe in unsern landen, ihr
bischöflich amt und consistoria, christlich, und der
göttlichen schrift gemäss, übeten und hielten, haben
wir die beide bischöfe zu Meissen, und Märse-
burg, durch etzliche desselben ausschusses, ihres
amts treulichen und fleissig erinnern lassen; weil
sie aber darzu nicht zu vermügen, werden wir
verursachet, etzlichen personen aufzulegen in unsern
landen das bischöfliche amt, mit der visitation und
sonsten christlich, heiliger göttlicher schrift ge-
mäss , auszurichten, und nachfolgende artikel zu
verordnen, dann wir vermerken, wie schädlich der
verzug bis anhero gewesen, auch, wo länger also
zugesehen, wie nachtheilig es sein würde.
Von derer pfarrherren und kirchen-
diener behausung.
An welchem ort in unsern landen deren pfarr-
herren und kirchendiener behausung baufällig,
sollen sie durch den lehen - herren, oder wen er
darzu verordnen wird, den pfarrherrn und die
kirchväter besehen, und zum fürderlichsten es
müglich, zu der nothdurft gebauet und gebessert
werden. Welche pfarrkinder sich aber der hülfe
darzu wegern würden, die sollen durch gebühr-
liche mittel und strafe darzu gebracht werden; es
sollen aber die pfarrherren und kirchendiener,
solche erbaute häuser mit tach und fach im bau-
lichen wesen, nach ihrem vermögen, erhalten.
 
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