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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0319
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28. Die Cellischen Ordnungen. 1545.

291

Von denen gnaden, darinne die ehe
verboten.
Wiewohl die päbstischen rechte, biss daher,
die ehe in dem vierten grad der blutfreundschaft
und schwägerschaft verboten; so soll doch die ehe,
in unsern landen, hinfürder nicht weiter, dann in
dem dritten grad, ungleicher linia, des geblüts und
schwägerschaft verboten, und in dem dritten
gleicher linien, und dem vierten grad erlaubt und
nachgelassen sein; da sich aber iemand in beiden
unsern landen, wes standes der sei, in näherndem
grad der blutfreundschaft, und schwägerschaft,
seithalben verehelichet, und mit seinem gemahl
kinder gezeuget hätte, oder noch zeugen würde,
dieselben ehen sollen gelieden, auch die kinder
zu lehen, und erbe, ehelich sein und bleiben. Wie
dann der grosse ausschuss unserer lande, solches,
neben uns, vor gut angesehen, gewilliget und be-
schlossen hat; aber hinfürder soll es in bemelten
graden, wie obstehet, gehalten, und' darin mit
keinem dispensiret werden. Würde aber in dem
heiligen römischen reich, durch einhelligen be-
schluss aller stände eine andere ordnung gemachet,
wollen wir, unsere erben und nachkommen, uns
mit Verkündigung derselben und sonst hirin aller
gepür und unvorweisslich zu halten wissen.

Von strafe des jungfrauen-schwächens.
Von strafe des ehebruches.
Von denen aus der ritterschaft,
welche kinder ausserhalb der ehe zeu-
gen, und ihr lehengut auf sie erben
wollen.
Von denen wirthen oder gastgebern.
Von den ungehorsamen dienstboten.
Von den handwerksleuten in denen
städten.
Von den tagelonern.
Welcher gestalt die taxa der gebüre
vor die brieve in unsere canzlei ge -
ringert.
Und das dem allen und jedem von unsern
underthanen vorwanten und menniglich, so sich
in unsern landen enthelt, fleissig nachgegangen,
darob gehalten, auch in allen scheppenstülen dar-
nach gesprochen und wir zu anderm und ernst-
licherem einsehen nicht vorursacht werden. Doran
beschied unsere genzliche meinung. Zu urkund
mit unserm aufgedrucktem secret besigelt und
geben zu Dressden montags nach trinitatis im
xLIII iar.

28. Die Cellischen Ordnungen. 1545.
[Vach Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20. Zu dem „Ehebedenken“ wurde Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 216b,
Nr. 36 verglichen; die Abweichungen werden in Anmerkungen angegeben. Vgl. oben S. 97 ff.]

A. Consistorial-Ordnung.
Ordenung des consistorii.
In dem consistorio sollen sein vir beisitzer,
nemblich zwene gelerten der heiligen schrift und
zwene doctores der rechte , ein protonotarius,
auch ein substitutus notarius und ein laufender
bote. Diese sollen besoldet werden nach der-
halben gestelten ordenunge.
Solche personen sal der her coadiutor in geist-
lichen sachen etc. anzunehmen, auch im fall der
notturft zuenturlauben haben,
Dieselben personen sollen an eides stat dem
heim coadiutor zusagen, sich in dem gerichte ider
zu seinem ampt treulich und fleissik zuverzeigen
und sich dorin gar nichts, das einen menschen
verleiten mechte, wissentlich hindern lassen, ader
der bote sal zu seinem ampte wirklichen schüren.
Sie sollen alle wochen drei tage sitzen, nemb-
lich montags mitwochs und freitags, auch wie es
die sachen erfordern mehr tage.
Alle sachen die anfangs an das consistorium
gelangen, sollen dem protonotario angezeigt
werden, der sie dann ferner den assessoribus soll
furtragen.

Es sol aber der protonotarius keine citation
noch andere process ane befelich der assessorn
ausgehen lassen,
Wann in erkenntnis der citation ader anderer
process ader auch bei stellung der urtel zweiung
zwischen den assessoribus vorfile, sol das mehre
theil mit rath und wissen des herrn coadiutors
zuschliessen haben.
Vor disen consistorio sal in ehesachen simpli-
citer et de plano und in den inquisitionibus nach
ordenung der rechte und hievor gestalten ordenung
procedirt werden.
Die urtel sollen mit wissen und im namen des
hern coadiutors und das es mit radt des consistorii
gescheen, gesprochen werden.
Wann von diesem consistorio appellirt wirdet,
sol an die decanos theologie und juris kegen
Leipzik die appellation gestellet werden, welche
aus ider facultet zwene zu sich ziehen auf die
appellation und beidertheil einbringen, was recht
ist, erkennen sollen.
Wann wichtige sachen vorfallen, dorin sol mit
rath des consistorii zu Meissen geurtheilt werden.
Und widerumb also, wann die superatten-
denten und pfarrer felle an das consistorium
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