Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0336
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
308

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

geschehen, sondern ides orts die gewonheit, wie
die itzo ist, bleiben lassen, so soll auch die klei-
dunge am messgewand und sonsten, dermassen in
kirchen bleiben, wie die itzo ides orts darinnen
befunden.
Von der priester und anderer kirchen
und schulendiener sitten, wandel und
leben.
Wo auch einer oder mehr kirchen oder
schulen diener gleich an der lahre rechtschaffen
befunden und doch am leben, wesen und wandel
streflich gespuret, als, das er in unzucht oder
schwelgerei lebt, oder unter den leuten zank und
unruhe macht, so sollen dieselben, solcher laster
und gebrechen halben, abgeschafft und in keiner
andern kirchen und schulen unserer lande ge-
braucht und an ire stadt andere gottfurchtige
fromme und tuchtige personen gesetzt werden.
Und in sonderheit, wo diaconi oder andere
kirchen und schuldiener wider ire pastores unruhe,
factiones und parteiligkeit zu richten, die sollen
durch die consistoria verhört und nach befindunge
entsetzt oder gestraft werden. Es soll auch den
pastorn und diaconis undersagt werden, das sie
sich des bier und weinschenkens, desgleichen
anderer handtierunge, und daruber auch der
kretzschmar, wirtsheuser und sauferei. enthalten.
Wo aber einem pfarherr oder kirchendiener wein
wuchse, oder zum decem gefiele, das mag er an
ganzen fassen, tonnen oder eimern vorkaufen.
Wurde aber etwan ein geringer mangel oder
zwitracht zwischen den pfarhern, und pfarkindern
befunden, darumb der pfarer desselben orts, der
pfarkinder hasses und abgunst halben, nicht bleiben
wolte, und unsere visitatores, aus genommener er-
kundigunge, soviel spüren würden, das solcher
abgunst, zwischen dem pfarhern und pfarkindern,
nicht anders zu helfen oder zu rathen sein solte,
"dan das man den pfarhern transponirte, uf den
fall, damit derselbe pfarherr an einem andern ort,
mehr frucht schaffen und durch seine predigt mehr
bauen und bessern/ konte, lassen wir geschehen,
das derselbe pfarherr an einen andern ort und
superattendenz gesetzt werde.
Solten aber unsers visitatores befinden, das
die pfarkinder zu solcher abgunst keine billiche
ursach hetten, sondern alleine darum, das er sie
ampts halben, umb ire laster, christlich und ge-
burlich gestraft, die abgunst auf iren pfarhern,
(ungeacht das er reiner lehre und gutes lebens
were,) geworfen, oder das sie umb vorwitz oder
genies willen gern einen andern hetten, uf den
fall sollen unsere visitatores, die dinge gutlichen
zu vorrichten, vleis haben, und da inen nicht wolte
verfolgt werden, uns an welchem theil der mangel
gewest, darvon bericht thun, auf das den leuten

nicht eingereumbt ire pfarhern one ursach zu vor-
dringen.
Solte auch an etzlicher gelerten und vleissigen
pfarhern wesen und wandel, geringe gebrechen,
gespuret werden, deren sie abzustehen, von den
vorigen visitatorn oder itzigen superattendenten
nicht vorwarnet, und sie sich zu bessern, und
solche gebrechen abzustellen, erbieten wurden, mit
denselben sol man es noch ein halb jar versuchen,
und verordenen, das darauf vleissig gesehen werde ;
da dann keine besserunge gespurt, so soll er ge-
urlaubt, und ein ander an seine stadt gesatzt
werden.
Were er aber durch die vorigen visitatores,
itzige oder die verstorbene superattendenten, der-
selben gebrechen halben, hiezuvorn gestraft, und
darvon abzustehen, vermanet, und aber dasselbe
von ihme nicht geschehen, so soll er itzt alsbalde,
von dannen geschafft, und vor keinen pfarhern in
unsern landen geduldet werden.
Von verhörunge des volks und pfarr-
kinder.
Es sollen unsere visitatores etzliche personen,
aus den stedten und dorfschaften, wann sie die
verfordern, im catechismo examiniren, und die-
selben verhören, und sollen den eltern ernstlichen
einbinden, das sie ire kinder in der ubunge des
catechismi vleissig anhalten, und den pfarhern auf-
erlegen, wan die eltern uf beschehene vormahnunge,
ire kinder darzu nicht halten wolten, das sie
deren ungehorsam, unsern amptleuten oder iren
erbhern anzeigen.
Ferner sollen unsere verordente fleissige er-
kundigunge nehmen, ob etzliche in der gemein,
es weren von der ritterschaft, stedten oder dorfern,
die entpfahunge des hochwirdigen sacraments oder
communion etzliche jahr underlassen, und da sie
deren einen oder mehr befunden, sollen sie die-
selben vor sich erfordern, und nach erkundigunge
nachmals darzu mahnen, und so sie sich nicht mit
christlichem gehorsam erzeigen, sollen die pastores
solchs erstlichen den gerichtshern vormelden, sie
darzu mit geburlichem ernst anzuhalten, wo aber
auch darauf kein besserunge ervolgte, sollen sie
dieselben personen dem consistorio anzeigen, damit
daselbst wider sie geburlichen procedirt werde.
Und damit das volk mit mehrer furcht und
scheu, zum gebrauch des hochwirdigen sacraments
des altars, auch zu vleissiger anhörunge gottes worts
gebracht und angehalten werden muge, so wollen
wir das durch unsere visitatores, den superatten-
denten, pfarhern und diacon bevohlen werden soll,
auf alle sontagspredigten, das volk zu ofter ent-
pfahunge des hochwirdigen sacraments und vleissiger
anhörunge des göttlichen worts, treulich zu vor-
mahnen, mit angehefter ernstlichen verwarnunge
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften