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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0338
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310

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

durch den superattendenten und kirchveter ides
orts gehandelt und nach billichen, sonderlich aber
nach gelegenheit der zeit, wie lange der pfarer
des orts gedienet, und zu welcher zeit er gestorben,
vorgleichung treffen werden.
Da sie sich aber des nicht konten vereinigen,
so sollen sie den amptman oder lehenshern, ides
orts, zu sich zu ziehen, und durch dieselben be-
neben ihnen billiche vorgleichunge treffen lassen,
doch das solchs alles in monatsfrist geschehe,
auch die inventaria der pfarren durch solche
handlunge und vergleichunge nicht zurruttet noch
vermindert werden.
Von kirchengebeuden.
Nachdeme wir aus manchfeldiger klagen, so
an uns gelangen, befinden, das in vielen stedten
und dörfern die kirchengebeude, pfarr und diacon-
heuser, auch die schulen zerfallen und derwegen
dieselben zu bessern, auch an etzlichen orten gar
von neuem zu hauen die notdurft erfordert, so
sollen sich die visitatores solcher gebeude vleissig
erkundigen und ernstlichen bevehlich thun, das
die eingepfarten an iderm ort die notigen gebeude
thun, darzu wolten wir, wann wir der gelegenheit
bericht, den armen pfarren, an denen örtern, da
man sich bei den eingepfarten holzes nicht er-
holen kan, gnediglich holz verordnen.
Daneben sollen aber auch die visitatores den
pfarern und kirchendienern auflegen, wo ihre
wonheuser wol gebauet oder kunftiglich gebauet
wurden, das sie dieselben in beulichen wesen, wie
guten hauswirten zustehet, erhalten.
Von gemeinen kasten.
Unsere visitatores sollen auch in stedten und
dörfern, von der kirchen und gemeinen kasten
einkommen und wie das angewandt wird, sich
erkunden, die rechnungen besehen und bevehlich
thun, das solch einkommen treulich eingebracht
und den kirchen zu gut angewandt und nicht unter-
schlagen, oder zu etzlicher personen vorteil den
kirchen entzogen werden; so auch noch etzliche
prebenden oder bruderschaften seint, die nicht in
die gemeine kasten geschlagen und nicht auf be-
sondere geschlecht namhaftig gestift, die sollen
auch in die gemeine kasten verordenet werden.
Nachdeme auch in etzlichen stedten und
dorfern breuchlichen, das ein ider hauswirt vor
sich und sein gesinde eine geringe anzahl geldes
zu erhaltung der kirchendiener giebt, welchs man
das opfergeld nennet, so sollen sich unsere visi-
tatores, was derwegen der brauch ides orts sei,
mit vleis erkunden, und wo sie befinden, das
solchs zuvorn breuchlich gewest, sollen sie den
gerichtsheldern derer orter ernstlichen einbinden,

das solch geld den kirchendienern, wie alther-
kommen, gereicht werde, da es aber gleich an
etzlichen örtern nicht breuchlichen, und sie be-
fünden doch, das eine solche samlunge von wegen
der armut und kirchen einkommen, aufzurichten
von nöten, sollen sie vleis haben, solchs mit be-
willigunge der eingepfarten auf leidliche mas zu
erhalten.
Von den schwachen pastorn und kirchen-
dienern.
Wo schwache pastores seint, die nicht mehr
predigen oder die hochwirdigen sacramenta reichen
konnen und sich sonst an denen örten, da sie
seint, eine gute zeit lang an irem ambt treulich
gottfurchtig und vleissig gehalten, sollen unsere
visitatores die verordnunge thun, das ihnen von
ihren pfarr und gemeinen kasten, wo sie das er-
tragen konnen, zimliche underhaltunge verordent
werden, und soll das ampt einem andern als dem
diacon, oder sonst tuchtigen bevohlen werden, wo
aber die pfarr oder gemein kasten und kirchen,
so vermogende nicht weren, das denselben daraus
hulf geschehen konte, sollen unsere visitatores
solche personen verzeichnen und uns ire notdurft
und gelegenheit anzeigen.
Alsdann wollen wir solchen schwachen und
armen priestern gnedige hulf und steuer ver-
ordenen.
Von hospitaln.
Unsere verordente visitatores sollen sich auch
der hospitalien gelegenheit und derselben ein-
kommen erkundigen, die rechnunge besehen und
ernstlich bevehlen, das die rechtschaffen gehalten
und den hospitalien treulich vorgestanden werde.
Von den schulen.
Die visitatores sollen sich auch erkunden,
wie es in den kinderschulen in allen stedten und
flecken gehalten wird, und sonderlich ob einigkeit
der pastorn und schulpersonen und was sie weiter
befinden werden, das darinne besserunge bedarf,
darvon bevehl thun, und mit den rethen in stedten
die vorsehunge machen, das sie in betrachtunge
der hohen notdurft, die schulen treulich erhalten
wolten, wie solchs nach gelegenheit der stedte
entweders aus dem gemeinen kasten, oder vom
rathaus und dem quartalgelde, das ider schuler
zu geben schuldig ist, am bequemlichsten wird
beschehen konnen.
Und weil in den schulen vornemlich der
mangel gespüret, das die jugent in der gramatica
verseumet, so sollen unsere visitatores die ver-
ordnunge thun, das alle quartal, und also vier mal
im jare, die pfarhern, beneben dem regierenden
 
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