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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0346
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318

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

Von der taufe.
Das hochwirdige sacrament der heiligen taufe
sol mit allerhöchster reverenz, ehrerbietung, one
einige unchristliche missbreuche oder leichtfertig-
keit der bei oder umbstehenden inhalts der agenda
gehandelt werden.
Die kindlein, so in noth in beisein christ-
licher gottfürchtiger weiber getauft, sollen ander-
weit in der kirchen nicht getauft, besondern allein
die confirmation (vermöge und inhalts der agenda)
uber sie gelesen, und gott dem herrn gedanket
und gebetet werden.
Und sol kein pfarherr die jungen kindlein
umb irer eldern sünde oder unbussfertigkeit willen
mit der taufe vorziehen, oder aber aller dinge
ungetauft ligen und sterben lassen.
Als auch unlaugbar vormarkt, das bei vielen
das hochwirdige sacrament der heiligen taufe umb
das einbinden, geschenk und sonderlichen nutzes,
etwan auch unzimlichen prachts und hoffarts willen,
mit grosser mennige der gebetenen gevattern in
ergerlichen missbrauch gezogen, und also etzliche
hirdurch kremerei, fast dergleichen, wie vorruckter
zeit die mess-pfaffen im bapstumb dem nachtmal
des herrn gethan, aufrichten, und zu erbermlichem
anstosse der einfältigen einführen, und also den-
selbigen gleich sündigen, und mit dieser leicht-
fertigkeit gottes zorn wider uns erregen thun, so
sollen hinfüro nicht mehr, dann drei gevattern
gebeten, und hierüber niemandes zugelassen werden.
Es sol auch das gefresse und grosser unkost,
so an vielen enden, und sonderlich auf den dörfern
bei der kinder-taufe gewönlich gehalten worden,
abgeschafft werden.
Von der privat-absolution.
Es soll niemand zum hochwirdigen sacrament
des leibs und bluts des herren Christi zugelassen
-werden, er habe denn zuvor bei seinem ordent-
lichen pastor oder diacon die privat-absolution ge-
sucht, und sollen pastor und andere diener im
predigampt die jungen und andere person von der
lehr fleissig fragen, und diejenigen, so unterweisung
bedürfen, zu jeder zeit, so viel müglich, unter-
richten, sollen aber niemand beladen mit erzelung
heimlicher sünden, sondern sollen bei der unter-
weisung den personen nach gelegenheit vermanung
zur besserung und trost fürtragen, und so sie
besserung zusagen, inen die absolution sprechen,
wie aus guten ursachen in der vorigen visitation
bedacht ist, das in den kirchen diese weis zu er-
halten sei, denn ja die pastores wissen sollen,
welche personen zur communion kommen, und
das nicht zugelassen werden solche, die in offent-
lichen sünden verharren, so ist auch unterweisung
und trost vielen nützlich.

Darumb sollen auch die pastores oder diaconi
jede person, die zur communion gehen wil, in
sonderheit zuvor hören, und nach der unterweisung,
vermanung und trost, nach der person gelegenheit,
ihr die privat-absolution sprechen, und sollen nicht
einem ganzen haufen zugleich ungehort eine ge-
meine absolution sprechen. Und dieses vorhören
und absolution sprechen sol nicht in des pastors
oder diacon haus geschehen, sondern in der kirchen
offentlich, den sonnabent oder vesperzeit vor dem
feste, damit solches alles mit grosser zucht und
mit ernst ausgericht werde in beiwesen und bei
dem gebet des volkes, das alsdann in die kirchen
zum vesper-gebet kommet.
Von der communion.
Sontag und etliche andere christliche fest
sollen gehalten werden mit züchtiger versamlung
in die kirchen, christlicher predigt, gesang, ernst-
licher anrufung gottes umb gnad und hülf in allen
nöten, und mit danksagung.
Und so oft etzliche person der communion
begeren, sol auch die communion also gehalten,
wie sie durch des herrn Christi befehlich geordnet
ist, das beide gestalt gereicht und empfangen
werden mit vorgehender und folgender ernstlicher
anrufung und danksagung, und sollen die pre-
dicanten das volk unterrichten, das sie oft com-
municirn, ihren glauben zu erwecken, und des
herren Christi grosse gnaden, sterben und auf-
erstehung, samlung und erhaltung der kirchen,
und alle gnedige verheissung oft zu betrachten,
und dabei desto ernstlicher gott anrufen und im
danken, und sollen die faule, kalte, sichere,
schleferige herzen, die den christlichen tröstlichen
brauch des heiligen sacraments nicht betrachten
und nicht achten, oft mit ernstlicher erinnerung
strafen, und die gottfürchtigen zur communion
vermanen. So aber am sontag oder andere fest
nicht personen da sind, die zur communion gehen
wollen, sol keine communion gehalten werden,
solidem das fest sol mit predigt, ernstlicher an-
rufung gottes und danksagung, und keine privat-
noch opfer- oder bebstliche messe gehalten werden.
Wann die leute communicirt haben, sollen
sie sich, vornehmlich denselbigen tag, der bier-
häuser und kretzschmar, auch der unordentlichen
tenze und anderer leichtfertigkeit enthalten, oder
aber darum ernstlich gestraft werden. Würden
aber die bauren den tag zugelassene gemein halten,
und dabei bier trinken, so sie alle zalen müsten,
als sol dem, so den tag communicirt, sein anteil,
wie einem kranken, anheim geschickt werden.
Die ubertreter, so nicht gelt zu geben haben,
sollen mit dem halseisen gestraft werden.
Es soll auch kein pfarr-herr oder kirchen-
diener jemandes, der in seine pfarre nicht gehörig,
 
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