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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0363
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32. General-Artikel und gemeiner Bericht. Vom 8. Mai 1557.

335

zu gehen erlaubt were worden, solten damit ge-
stillet und abgewiesen, und die bürgerschaft forthin
solchen vielfaldigen uberlaufens uberhaben werden,
so würde jederman, den solch teglich uberlaufen
beschwerlich ist, gern und willig etwas darzu
geben.
Solch gelt solten nachmals die kastenherrn
frembden gebrechlichen leuten nach gelegenheit
des schadens treulich und mildiglich austeilen,
und zu keinem andern nutz wenden, und jerlichen
in einem besondern capitel vorrechnen mit vor-
zeichnus der namen, des orts und zeit, da solchs
gegeben worden sei.
Denen aber, so durch feuers-not, oder ander
erschreckliche felle umb ire narung kommen sein,
und des gute warhaftige zeugnüs fürlegen können,
und zuvorn an dem ort nicht gesamblet haben,
mag der burgermeister erlauben, mit einem sonder-
lichen schriftlichen bekentnüs in allen bürgers-
heusern das almosen zu samlen, und sollen die
pfarherrn zuvor auf der canzel solche not der
armen leute verkündigen, und die bürger vor-
manen, inen milde hülfe nach vermögen zu er-
zeigen, jedoch sollen derselben leute namen vor-
Die ehe wird vornemblich von wegen der blutfre
Schaft, wie folgend zu
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (hinaufwarts
zu rechnen,) zu ehelichen vorboten, denn solche
personen in der zal der eltern, als nemblich der
müttere, befunden werden.
IIII. Der gross-mutter mutter mutter, und
folgend hinauf zu rechnen, seind alle vorboten.
III. Der gross-mutter mutter.
II. Die gross-mutter, weder des vaters, noch
der mutter mutter.
I. Seine mutter.
Der sohn sol nicht nehmen hinaufwarts zu
rechnen.
Regula.
Es wird keine ehe zugelassen zwischen kin-
dern und eltern, sie sind nahe oder ferne, an ein-
ander vorwant, und wenn sie auch tausent glied
von einander weren.

Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (herunterwarts
zu rechnen,) zu ehelichen vorboten, denn solche
personen in der zal der kinder, als nemlich der
töchteren, befunden werden.
Der vater soll nicht nemen
I. Seine tochter, auch die nicht, so er etwan
ausserhalb der ehe gezeuget hat.

zeichent werden, damit sie nicht zum oftermal an
einen ort komen.
Auch ist in etlichen stedten das junge müssige
bettel-volk so kühn und frech, das sie die leute,
und sonderlich frembde auf den gassen anlaufen,
und denselben mit vordrisslichem geschrei an-
hengen, und nicht wollen ablassen, man gebe inen
dann zuvorn etwas, welcher ubelstand billich sol
abgeschafft werden.
Und gebieten s. churf. g. darauf allen und
itzlichen ihren underthanen, wes standes die seind,
geistlichen und weltlichen, das sie sich obbemelter
gemeiner und sonderbarn artikeln, auch all dessen,
so in jüngst gehaltener visitation jedes orts ver-
ordnet worden, so viel das menniglich betreffen
und anlangen thut, undertheniglich und gehorsam-
lich jederzeit vorhalten, und dagegen oder wider
nichts fürnemen, gebaren oder thun bei s. churf.
gnaden ungnad und ernster strafe, so s. churf. g.
wider die ubertreter vorzunemen lassen entlich
bedacht und entschlossen. Darnach sich jeder zu
richten, und geschicht hieran s. churf. g. ernster
wille und meinunge. Geben zu Dresden den 8. mai
nach Christi unsers seligmachers geburt, im funf-
zehen hundert sieben und funfzigsten jare.
udschaft, darnach auch von wegen der schweger-
sehen, verboten. 1557.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (hinaufwarts
zu rechnen,) zu ehelichen vorboten, denn solche
personen in der zal der eltern, als nemblich der
veter, befunden werden.
IIII. Des gross-vaters vaters vater, und fol-
gend hinauf zu rechnen, sind alle vorboten.
III. Des gross-vaters vater.
II. Den gross-vater, er sei des vaters oder
der mutter vater.
I. Den vater.
Die tochter sol nicht nemen hinaufwarts zu
rechnen.
Regula.
Diese bisheran erzelte personen sind alle
unsere liebe vetere und müttere, derhalben sol
sich kein kind mit derselben einem vorehelichen,
oder berüren, wie denn gott Gen. 2. vorboten.
Darumb wird ein mann sein vater und sein mutter
verlassen, und an seinem weib hangen, und sie
werden sein ein fleisch.
Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in der rechten und geraden linien (hinunterwarts
zu rechnen) zu ehelichen vorboten, denn solche
personen in der zal der kinder, als nemblich der
sönen befunden werden.
Die Mutter sol nicht nemen
I. Den sohn, auch nicht den, so sie etwan
ausserhalb der ehe gezeuget möcht haben.
 
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