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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0365
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32. General-Artikel und gemeiner Bericht. Vom 8. Mai 1557.

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Personen, so von wegen der blutfreundschaft
in den seitswart linien sich mit einander zu vor-
ehelichen vorboten, als nemlich bruder und
schwester, ire kinder und kindes-kind.
I. Brüdern und Schwestern sich mit einander
zu vorehelichen, oder zu berüren, ist von gött-
lichem, natürlichem und allen rechten und gesetzen
vorboten. Sie sind von voller oder halber geburt,
das ist, von einem vater und einer mutter, oder
alleine von der beiden einen, ja auch die nicht,
so etwan ausserhalb der ehe von vater oder mutter
erzeuget.
II. Brüder und schwester kinder.
III. Brüder und schwester kindskind, jedoch
sol solches alhie nach ordnung und befehl unser |
gnedigsten und gnedigen herrn, der chur- und
fürsten zu Sachsen auf volgende weise vorstanden
werden, nemblich also, das die ehe im dritten
grad (ungleicher linien) vorboten sei, wie in
folgender figur angezeigt.

Johans der vater.
I. I.
Paulus, Petrus, brüdere.
II. II.
Heinrich, Catharina, beide brüder kinder.
HI.
Herrnan.
Dieser Herman sol Catharinam seines gross-
vaters bruders tochter nicht nemen, dieweil sie im
dritten glied oder grad ungleicher linien im vor-
wandt ist.
Im dritten gliede aber (gleicher linien) der-
gleichen im vierden glied wird die ehe in diesem
chur- und fürstenthumb aus beweglichen ursachen,
weil es in göttlichem, natürlichem, und keiser-
lichem rechten nicht vorboten, nachgelassen, als,
mir wird erlaubet, meines gross-vaters bruders
tochter tochter zu ehelichen, aber nicht seine
tochter, welche mir im dritten glied ungleicher
linie vorwandt.

Volget nun von personen und graden, so von wegen der schwegerschaft zu ehelichen verboten.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (hinaufwarts zu rechnen) zu
ehelichen verboten, denn solche personen vor unsere
müttere gehalten werden.
III.
6. Des gross-vaters vatern weib, das ist, des
gross-vaters stief-mutter.
5. Der gross-mutter vaters weib, das ist, der
gross-mutter Stiefmutter.
4. Seines weibes gross-vaters mutter.
3. Seines weibes gross-mutter mutter.
2. Seines stief-vaters gross-mutter.
I. Seiner stief-mutter gross-mutter.
II.
4. Des gross-vaters weib, das ist, seines vaters
oder seiner mutter Stiefmutter.
3. Seines weibs grossmutter, sie sei des vaters
oder der mutter mutter.
2. Seines Stiefvaters mutter.
1. Seiner Stiefmutter mutter.
I.
5. Seiner braut mutter, das ist die, mit
welcher tochter er sich zuvor verlobet, und doch
nicht hochzeit mit ihr gehalten hat.
4. Seines vaters braut, oder vertrauete, welche
seine Stiefmutter solt geworden sein.
3. Seine schwieger, das ist, seines weibes
mutter.
2. Seines weibes Stiefmutter, welche ihr vater
nach ihm gelassen.
1. Seine Stiefmutter, es sei die erste, andere,
oder die dritte, welche sein vater zur ehe gehabt.
Sehling, Kirchenordnungen.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linie (hinaufwarts zu rechnen) zu
ehelichen vorboten, denn solche personen vor
unsere vetere gehalten werden.
IH.
6. Ihres grossvaters mutterman, das ist, ihres
grossvaters Stiefvater.
5. Ihrer grossmutter mutterman, das ist, ihrer
grossmutter Stiefvater.
4. Ihres mannes grossvaters vater.
3. Ihres mannes grossmutter vater.
2. Ihres Stiefvaters grossvater.
1. Ihrer Stiefmutter grossvater.
II.
4. Ihrer grossmutter man, das ist, ihres vaters,
oder ihrer mutter Stiefvater.
3. Ihres mannes grossvater, er sei des vaters,
oder der mutter vater.
2. Ihres Stiefvaters vater.
1. Ihrer stief-mutter vater.
I.
5. Ihres breutgams vater, das ist der, mit
welches sohne sie sich zuvor verlobet, und doch
nicht hochzeit mit ihme gehalten.
4. Ihrer mutter breutigam, oder vertraueten,
welche ihr Stiefvater solt geworden sein.
3. Ihren schweher, das ist ihres mannes
vater.
2. Ihres mannes Stiefvater, welchen seine
mutter nach ihr gelassen.
1. Ihren Stiefvater, er sei der erste, andere,
oder dritte, welchen ire mutter zur ehe gehabt hat.
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