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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0366
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338

Die Kirchenordnungen. Alb er tinis ches Sachsen.

Der sohn sol nicht nemen, hinaufwarts zu rechnen.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linie (herunterwarts zu rechnen)
zu ehelichen verboten, denn solche personen vor
unsere töchtere gehalten werden.
Der vater oder Stiefvater sol nicht nehmen
I.
1. Die Stieftochter.
2. Des Stiefsohns weib.
3. Die schnur (das ist seines sohns weib).
4. Des sohns verlobte braut.
IT.
1. Der Stieftochter tochter.
2. Des stiefsohns tochter.
3. Des sohns sohns weib.
4. Seiner tochter sohns weib.
III.
1. Der Stieftochter tochter tochter.
2. Des stiefsohns tochter tochter.
3. Des sohns sohns sohn weib.
4. Seiner tochter sohns sohn weib.
Eine gemeine regel, welche in der blutfreundschaft und
schwegerschaft stad hat.
Wenn des breutigams und der braut grossvater
und grossmutter schwester oder bruder kinder ge-
wesen, so ist die ehe beide von wegen der blut-
freundschaft und der schwegerschaft halben ver-
boten nach gemeinen und ublichen rechten.

Personen, so von wegen der schwegerschaft
(in der seitwarts linien) zu ehelichen verboten.
III.
1. Des grossvaters bruders weib.
II.
2. Seines vettern weib, das ist, seines vaters
bruders weib.
1. Seines ohems weib, das ist, seiner mutter
bruders weib.
I.
2. Seines schwehers schwester, das ist, seines
weibes vaters schwester.
1. Seiner schwieger schwester, das ist, seines
weibes mutter schwester.
Der bruder soll nicht hinaufwarts nemen.
Der bruder sol nicht hinunterwarts nemen
I.
1. Seines bruders weib.
2. Seines weibes schwester.
II.
1. Seines bruders sohns weib.
2. Seiner schwester sohns weib.
3. Seines weibes bruders tochter.
4. Seines weibes schwester tochter.

Die tochter soll nicht nehmen hinaufwarts.
Erinnerung. Allhie in diesen personen ist auch
das vierde gebot gottes zu bedenken. Du solt
vater und mutter ehren.
Personen, so von wegen der schwegerschaft
in der rechten linien (herunterwarts zu rechnen)
zu ehelichen verboten, denn solche personen vor
unsere söhne gerechnet werden.
Die mutter oder Stiefmutter sol nicht nehmen
I.
1. Den stief-sohn.
2. Der Stieftochter man.
3. Der tochter man.
4. Der tochter verlobten breutigam.
II.
1. Des stiefsohns sohn.
2. Der Stieftochter sohn.
3. Des sohns tochter man.
4. Der tochter tochter man.
III.
1. Des stiefsohns sohns sohn.
2. Der Stieftochter tochter sohn.
3. Des sohns sohns tochter man.
4. Ihrer tochter tochter tochter man.
Erinnerung.
Diese itzt erzelte personen sind alle an stad
unserer lieben töchtere und söhne, vor welchen,
das vater und mutter, oder auch Stiefvater und
stiefmüttere einen scheu haben, und sie nicht be-
rüren, noch schenden, sondern mit zucht ehren
sollen, lehret beide göttlich, und beschrieben, ja
auch das natürliche recht, und alle menschliche
vernunft, derhalben wisse sich jederman darnach
zu halten.
Personen, so von wegen der schwegerschaft
(in der seitwarts linien) zu ehelichen verboten.
III.
1. Des grosvater schwester man.
II.
2. Irer basen man, das ist ires vaters
schwester man.
1. Irer mumen man, das ist, irer mutter
schwester man.
I.
2. Ihres mannes vaters bruder.
1. Ihres mannes mutter bruder.
Die schwester sol nicht hinaufwarts nemen.
Die schwester sol nicht hinabwerts nemen
I.
1. Ihrer verstorbenen schwester man.
2. Ihres verstorbenen mannes bruder.
II.
1. Ihres bruders tochter man.
2. Ihrer schwester tochter man.
3. Ihres mannes bruders sohn.
4. Ihres mannes schwester sohn.
 
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