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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0367
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32. General-Artikel und gemeiner Bericht. Vom 8. Mai 1557.

339

III.
1. Seines bruders sohns sohns weib.
2. Seines brudern tochter sohns weib.
3. Seiner schwester sohns sohns weib.
4. Seines weibes bruders tochter tochter.
5. Seines weibes schwester tochter tochter.

Vom breutigam und der braut, das ist, die sich
mit einander offentlich vorlobet, und doch das
eine vorstirbet, eher die hochzeit, oder beilager
gehalten.
Der sohn sol nicht nehmen seiner braut
mutter, er sol nicht nemen seines vaters braut
oder vertrauete, welche seine Stiefmutter solte
worden sein.

Also ist auch von der tochter zu sagen, nemblichen,
Die tochter sol nicht nemen ihrer mutter
breutigam, oder vertrauten, welcher ihr Stiefvater
solt geworden sein.
Item, sie sol nicht nemen ihres breutigams
vater, das ist der, mit welches sohne sie sich zu-
vor vorlobet, und doch mit ihme nicht hochzeit
gehalten.
Der vater sol nicht nemen seines sohns vor-
lobte braut.
Die mutter sol nicht nemen ihrer tochter ver-
lobten breutigam.
Erinnerung und underricht.
Dieweil man und weib ein leib und ein fleisch
durch die ehe worden, sol ein itzlichs teil sich
von des andern blutfreunden enthalten. Es werden
aber nit allein blutfreunde genant, welche von
ganzer geburt, als von einem vater und von einer
mutter, sondern auch, welche von halber geburt,
als von dieser einem, ja auch welche etwan ausser-
halb der ehe gezeuget, und des geblüts halben
durch das natürliche recht mit einander verwant
sind, unter welchen personen keine ehe-verbindung,
noch vormischung geschehen soll, wie denn im
dritten buch Mose am achzehenden capitel ver-
boten wird, und wer dieser personen eine, so
ihme mit blut verwant und verboten, berüret, der
hat eine blutschande begangen.
Wo jemands mehrers oder weiters berichtes
benötiget oder bedürfte, der sol sich dessen zuvor
in den consistorien und bei den superattendenten
und pfarherrn erholen, und, ehe solches geschehen,
zu keiner ehelichen vorpflichtunge schreiten.

III.
1. Ihres brudern sohns tochter man.
2. Ihres bruders tochter tochter man.
3. Ihrer schwester tochter tochter man.
4. Ihres mannes bruders sohns sohn.
5. Ihres mannes schwester sohns sohn.

Beschluss.
Dieses sind die personen und gliede, welche
zum teil von gott selbst, etliche aber durch das
natürliche recht und die obrigkeit bei schwerer
peenen und strafen, als der geistlichen obrigkeit
des bannes, und abschneidung von der gemein-
schaft der christlichen kirchen, auch solcher ver-
botener personen von einander Scheidung, und der
weltlichen obrigkeit straf, als des feuers und
Schwerts, und anderer mehr, zu ehelichen oder zu
berüren, vorboten seind.
Derhalben wolle sich jederman davor hüten,
das er nicht sich selbst, noch auch andere leute
mit blutschanden verunreinige, und nicht mit ver-
botenen personen sich zu verehelichen, oder ver-
mischung und unzucht zu treiben unterstehe noch
einlasse, damit er ein rein christlich gewissen
haben möge, auch göttlicher maiestet, und welt-
licher obrigkeit zorn und ernstliche strafe nicht
auf sich lade, ja auch land und leute solcher
sünden halben nicht verunreinige, in jammer und
not füre, wie uns denn die erschrecklichen
exempel in der heiligen schrift werden vorgehalten,
doran zu sehen, wie hart gott die blutschanden
und unzucht zu allen zeiten pflege zu strafen, wie
sollichs die strafe der sindflut bezeuget, der stedt
Sodoma und Gomorra, der Sichimiter, da umb
eines mannes unzucht willen eine ganze stadt ver-
wüst und verlieret wurde, item num. 25, da umb
der hurerei willen vier und zwanzig tausent, item
iudicum 20. fünf und zwanzig tausent aus dem
einigen stam Benjamin, ja auch so viel völker im
land Canaan erschlagen, und aus dem land vor-
trieben wurden.
Darumb (spricht gott der herr im dritten buch
Mosi am achzehenden capitel,) haltet meine satzung
und rechte, und thut dieser greuel keinen, auf
das euch das land nicht auch ausspeie, wenn ir
es verunreiniget, gleich wie es die heiden hat
ausgespeiet, die vor euch waren, denn das ist der
wille gottes (spricht sanct Paulus) euer heiligung,
das ir meidet die hurerei, und ein jeglicher unter
euch wisse sein fass (das ist seinen leib) zu be-
halten in heiligung und ehren, nicht in der lust-
seuche, wie die heiden, die von gott nichts wissen,
das helfe uns gott vater, sohn, und heiliger geist,
amen. [Gedruckt zu Leipzig durch Valentin Labst.j

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