Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0368
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
340

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

33. Ausschreiben, etlicher articul, in sachen, polizei und anders belangend, verordnet. (Landes - Ordnung.)
Vom 1. Oktober 1555.
[Auszugsweise nach Codex Augusteus 1, 43 ff. Vgl. oben S. 110.]

Von gottes gnaden, wir, Augustus, herzog zu
Sachsen, des heiligen römischen reichs erzmarschall,
und churfürst; landgraf in Düringen; marggraf
zu Meissen; und burggraf zu Magdeburg; ent-
bieten allen und jeden unsern prälaten, grafen,
herren, denen von der ritterschaft, Oberhaupt- und
amtleuten, land - voigten, voigten , verwaltern,
schössern, gleitsleuten, vorstehern, bürgermeistern,
räthen derer stedte, richtern, schultheissen, ge-
meinden, unterthanen, verwandten, geistliches und
weltliches standes, und sousten ingemein, allen
andern, so in unsern landen ihren enthalt und
gewerbe, auch sich sonst unsers Schutzes zu ge-
brauchen haben, und jedermänniglichen, unsern
gruss, gnad und geneigten willen, ehrwürdige,
wolgeborne, edle, auch würdige, liebe, andächtige
und getreue.
Nachdem wir im eingange unserer regierung,
euch, unsern getreuen unterthanen, unser fried-
liebendes gemüthe und gnädiges erbieten anzeigen
lassen, und nun mit göttlicher hülfe die hoch-
beschwerlichen sachen, die uns und unsern landen
und leuten obgelegen, zum theil in ruhiges wesen
bracht, und dann unsere landstände auf denen ge-
haltenen landtägen uns unterthänig berichtet, wie
wir dann auch selbst befunden, dass unserer vor-
fahren löbliche ordnungen, so zu beförderung
unserer wahrhaftigen religion, auch zu erhaltung-
guter policei ausgangen, zum theil durch die un-
friedlichen läufte in zerrüttung kommen, zum
theil auch, nach gelegenheit jetziger zeit, weitere
Verseilungen bedürfen, und uns darauf unterthänig
angelanget, hierinnen gebührliche verordnung zu
thun, als haben wir ihnen gnädiglich nach-
gelassen, dass sie etzliche artikel, gemeiner land-
gebrechen, zusammen bringen, und darauf ihr be-
denken schriftlich übergeben möchten; welches sie
dann unterthäniglich gethan, und wir mit besonderm
gnädigen fleiss erwogen; dieweil aber dererselben
durch sie gestellte artikel, eine gute anzahl sonder-
bare parteien belanget, haben wir unsere com-
missarien darzu verordnet, welche sie zum theil
abgehandelt, und zur endschaft gebracht; so viel
deren aber noch zur zeit aus der commissarien
verhinderung nicht verrichtet, die sollen andere
commissarien, deren sich die parteien, so zu klagen
haben, in unserer canzelei zu erholen, auch för-
derlich zu gebührlichem bescheid bringen, und also
abhandlen, dass mit billigkeit zu klagen, niemand
ursache gelassen werde.
Was wir aber ausserhalb solcher partei-sachen
mit ihrem bedenken und rathe gewilliget und ge-

ordnet, habt ihr aus hernach folgenden artikeln,
allenthalb unterschiedlich zu vernehmen.
Consistoria.
Als in unsern landen, zu beförderung unserer
wahrhaftigen christlichen religion, in der augs-
purgischen confession verfasset, auch zu erhaltung
erbarer zucht und wandels, und dann zu abscheu
und strafe des ubels, drei consistoria verordnet,
und mit nothdürftigen gelehrten und tüglichen
personen versehen, welche in allen fürfallenden
sachen, die vor sie gehören, als vornemlich in ehe-
sachen, und wann irrung derer pfarr-herrn, dia-
conen und anderer kirchen-diener, auch derer
kirchen-güter und öffentlicher laster halben vor-
fallen, dermassen wie ihr amt erfordert richten
und erkennen werden,
so ordnen wir, dass sich niemand, wes standes
der sei, weigere, wann ihme die vorladunge durch
seinen pfarrherrn angekündiget wird, vor dem con-
sistorio, darunter er gehörig, zu erscheinen, damit
er gehöret und auf beider theil, klag und antwort,
oder nach gelegenheit der schuldigung, wo die
durch das consistorium geschehen würde, auf seinen
eigenen bericht, nach befindung und gelegenheit
der sachen erkant und verfügt werde, was christ-
lich, billich und recht ist.
Weil aber alle ordnung und erkäntnüss, wenig-
fruchtbar, wo darüber nicht gehalten, und die
nothdürftge execution, und vollenziehung des
rechten, nicht erfolget,
so wollen und befehlen wir hiermit euch allen,
und jedem insonderheit: Wann durch die con-
sistoria etwas ordentlicher weise, auf klag und
antwort, oder auch auf schuldigung des consistorii,
oder auch auf jemandes ungehorsames aussen-
bleiben, oder sonst erkant und verschaffet wird,
und sie lassen solches an den gerichts-herrn eines
jeden orts, unter deme das beklagte part gesessen,
derhalb gebührliche execution zu thun, gelangen,
dass ein jeder, in welches befohlenem amt, obrig-
keit, gerichten oder gebieten die personen die es
belanget gesessen, dieselbe mit ernstem zwang
dahin halte, dass sie dem geschehenen erkäntnüss
unweigerlich folge thun, daran durch uns, nicht
jemands anders, durch einige abforderung, oder
sonst keine verhinderung geschehen, sondern dem
rechte sein starker lauf gelassen werden soll.
Würde sich aber jemand solches erscheinens,
oder die execution zu thun weigern, der, oder
die sollen uns, so oft es geschicht, ein hundert
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften