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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0369
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33. Ausschreiben, etlicher articul, in sachen, polizei und anders belangend, verordnet. Vom 1. Oktober 1555. 341

gülden zur strafe verfallen sein; welche es aber
nicht vermögen, sollen mit gefängnüss gestrafet
werden.
So wollen wir auch, ob deme, was die con-
sistoria in sachen, wie obgemelt, gegen denen, so
uns ohne mittel unterworfen, erkennen, oder ver-
ordnen, halten, und darauf sein, dass solches
exequiret, und deme nachgegangen werde.
Da sich aber jemand dessen, so durch die
consistoria, wie obberührt, erkannt und verordnet,
beschweret befünde, so soll ihme der weg der
appellation an uns ordentlicher und rechtmässiger
weise zu thun nicht verschlossen, sondern offen
sein.
Weil aber sonderlich viel irrung derer ehe-
sachen, und vornemlich derer verbotene grade,
und heimlichen verlöbnüss halben, vorfallen; so
haben wir unsern consistorien befehl gethan, die
allbereit derhalben durch unsere vorfahren ge-
machte ordnung wiederum zu verneuern, und, da
von nöthen, zu verbessern, auch demselben in
allen dreien consistorien einhelliglich nachzu-
kommen , und damit deren männiglich wissend,
und keine entschuldigung haben möchte, dieselbe
aufs fürderlichste offentlich in druck ausgehen zu
lassen, die dann auch alle quartal in der kirchen
sollen verkündiget, darwieder soll auch keine dis-
pensation vorgenommen, gesuchet, noch was ge-
schaffet werden.
Visitation.
Wir haben auf ansuchen der von der ritter
Schaft und Städten eine christliche visitation, in
massen von unserm lieben herrn vater seliger und
milder gedächtnis auch geschehen, in unsern
landen, und hierzu etzliche geistliches und welt-
liches standes verordnet, welche sich der pfarr-
herr, auch derer eingepfarrten lahr und glaubens,
lebens und wandels, auch derer pfarr-güter und
einkommen, und sonst aller gelegenheit der geist-
ligkeit, und was deren zugehörig, nothdürftig er-
kunden, und verordnung thun werden, wie dann
allbereit angefangen, und nicht alleine im werk,
sondern auch an etzlichen orten vollenbracht ist,
alles nach fernerm inhalt unserer ihnen zugestalten
instruction und befehlichs.
Derohalben so wollen wir, dass sich ein jeder
desjenigen verhalte, wie ihme durch die visitatores
also auferleget, und sonst als einem christen ge-
bühret. Würde aber jemands solches in ver-
achtung stellen, und wir des in erfahrung kommen,
so wollen wir an gebürlichem einsehen, nach er-
fordern unsers amts, keinen mangel sein lassen.
Schulen.
Nachdem unser freundlicher lieber bruder,
herzog Moritz, churfürst, seliger gedächtnis, in

unsern landen drei schulen verordnet, haben wir
die gnädiglichen erhalten, denen auch zulage ge-
than, und seind des gnädigen gemüths, dieselben
schulen, wie sie gestift sein, hinfürder bleiben zu
lassen, damit gottes wort, sprachen, zucht und
tugend gelehret werde ; so wollen wir auch gnädig-
lich daran sein, dass die forwerge, güter, rente,
gülte, zinse, äckere, hölzer, wiesen und anderes,
wie es namen haben mag, von denen schulen
nicht entwendet werden sollen, und was von deme,
so darzu fundiret, und gestiftet, kommen und ver-
ändert, solches wollen wir wiederum darzu bringen,
und erstatten, do auch zu erhaltung solcher
schulen noch mangel fürfället, nothdürftige zu-
lage thun, und solche zulage auf gewisse güter
widmen, solche gütere namhaftig machen, und
die alsdann nicht veräussern noch verändern, auch
deshalben ordentliche und beständige verzeichnis
und fundation stellen, und denen verordneten
aufsehern derer schulen übergeben lassen.
So soll auch durch die präceptores bei denen
knaben aller möglicher fleiss angewendet, und
kein ausländischer knabe, der in unsern landen
nicht erzogen noch geboren ist, darein genommen
werden.
Wiewol auch unser freundlicher lieber bruder
verordnet, wie viel knaben vom adel und sonst
in itzliche schulen eingenommen, auch welcher
gestalt solche einnehmung geschehen soll, weil
aber dennoch mit denen vom adel, wegen ihrer
stiftungen, gehabten geistlichen lehen, lehens ge-
rechtigkeit, und juris patronatus noch zur zeit
nicht aller ding versehung geschehen, wie es mit
einnehmunge ihrer knaben, und stipendiaten ge-
halten werden soll, auch sonst derhalben allerlei
unrichtigkeit, bishero fürgefallen; als wollen wir
zu förderlicher gelegenheit, mit rath derer zu
diesem unsern ausschreiben verordneten von unser
landschaft verordnen und abtheilung machen, wie
es allenthalben mit einnehmung solcher knaben
und stipendiaten soll gehalten werden, damit sich
billich niemands der Ungleichheit halben, noch
sonst zu beschweren habe.
Es sollen auch die verwaltere solcher schulen,
durch die darzu verordnete aufseher verwarnet
und angehalten werden, denen knaben ihre noth-
durft zu schaffen, und keinen mangel oder ge-
brach leiden zu lassen, auch sonst auf der schulen
einkommen gute achtung zu geben, dass nichts
davon entwendet, sondern solches alles erhalten,
wohl einbracht, angewandt und berechnet werde.
Dieweil aber mehrmals befunden, dass die
knaben, so hinein geordnet, zum theil zum studiren
nicht geschickt, oder sonst nicht zu ziehen sind;
so ordnen und wollen wir, nachdem jährlichen
diese schulen mehr dann eins durch gelehrte leute
sollen visitiret werden, wann die visitatores eines
 
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