Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0389
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn,herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 361

das sie in heiliger schrift gelert, und in allen
artikeln den grund der unwidersprechlichen war-
heit wissen, eigentlich und wol erkundiget, und
da sie in der lehr richtig, wie auch im leben un-
ergerlich erfunden, alsdenn erst und sonst keines
wegs zum predigampt zugelassen werden sollen.
Wie wir dann auch eine gleichförmige weise
begreifen lassen, nach welcher die neuen kirchen-
diener, bei den ihnen befohlenen kirchen, mit
ernstlicher anrufung des namen gottes eingefüret
und investiert werden sollen.
Und das sie, wie auch unsere schuldienern
in ihrem ampt so viel desto geflissener und emb-
siger sich erzeigen, dieselbige auch mit etlichen
freiheiten begnadet, deren sie sich, sampt derselben
weib und kindern, zugebrauchen und zuerfreuen
haben.
Nach dem aber solche tüchtige personen von
kindheit auf in den schulen erzogen werden müssen,
wir aber auch in denselben, besonders den par-
ticular schulen, grosse ungleichheit, und allerlei
mängel befunden, dardurch die knaben in ihrem
besten alter merklich gehindert und in ihrem
studieren ubel verseumbt, haben wir auch ein all-
gemeine ordnung für die particular schulen be-
greifen lassen, auf das es in einer wie in der
andern, und also zugleich, soviel derselben classes
jedes orts erfordern werden, in allen unsern chur,
fürstenthumben und landen gehalten, einerlei
bücher gelesen, und gleiche weise zu leren,
von allen schuldienern durchaus unverendert ge-
braucht, und demnach die knaben zum besten in
ihrem studieren, unsern landen und leuten zu
gutem, befördert, sonderlich aber, das die kirchen
jeder zeit tüchtige und rechtschaffene lerer und
hirten haben mögen.
Und dieweil vornemlich unsere drei fürsten-
schulen, zur Pfort, Meissen und Grim, auch zu
vorgedachtem ende gemeinet und aufgerichtet
worden, dieselbige aber guter nützlicher ver-
besserung wol bedorften, haben wir gleicher ge-
stalt auch solche in eine bestendige ordnung ver-
fassen lassen, darmit, wie sie christlich und zum
gemeinen nutz dieser landen angesehen, wir sampt
unsern nachkommen, auch den nutz nicht weniger
als hiervor geschehen, hinfüro, durch gottes segen,
gewifslich zugewarten hetten.
Besonders aber als wir befunden, das bei
unsern hohen schulen, zu Leipzig und Wittenberg,
gebürendes und ernstliches einsehen von nöten,
in welchen, zu erhaltung aller stände, in allen
professionibus, sprachen und künsten, gelerte ver-
stendige leut auferzogen, so nachmals zur regie-
rung, kirchen und particular schulen, wie auch
andern notwendigen ämptern in der policei ge-
braucht werden sollen, haben wir, nach gehaltener
visitation derselben, und darauf erfolgeter unserer
Sehling, Kirchenordnungen.

getreuen landstände und rät beschehener fleissigen
beratschlagung, auch verbesserung aller eingefallener
gebrechen und mängel vorgenommen, und solche
verordnung gethan, damit nicht allein die lehr
gottes worts rein und unverfälscht der studierenden
jugend vorgetragen, sondern auch in allen andern
faculteten und freien künsten mit allem fleis, ver-
mög der statuten, gelesen, disputiert, und andere
nützliche und notwendige exercitia, unnachless-
lich, wie auch gebtirende christliche zucht und
disciplin, erhalten, aller überflüssiger unkosten
in den promotionibus bei allen gradibus in allen
faculteten so wol als im andern, das zu unter-
haltung der jugend dienstlich, so viel immer müg-
lich, eingezogen, und also angestellet werde, dar-
mit auch die armen und unvermögenden eltern,
und alle, so ihre kinder künftig zu den hohen
schulen schicken und darbei erhalten, den kosten
ertragen, und disfals nicht beschweret werden,
auch solche hoffnung schöpfen mögen, das die
jugend in der lehr und zucht nicht versaumbt,
sondern aller aufgewandter kosten zum nützlich-
sten angewendet werden möchte.
Und dieweil es (leider) an getreuen, gelerten,
gottsförchtigen und bestendigen lerern und hirten
der kirchen je lenger je mehr an vielen orten
mangel wil, darmit unsere getreue unterthanen
und nachkommen, so viel an uns, disfalls an ihrer
seligkeit unversaumbt bleiben, haben wir die an-
zal der stipendiaten uber die vorige mit zwei
hundert und fünf personen erhöhet, und verordnet,
das hinfüro in ermelten beiden universiteten zu
Leipzig und Wittenberg uber die zal der stipen-
diaten, so wir im studio iuris und medicinae ver-
legen, drei hundert, in jeder universitet hundert
und funfzig, studiosen erhalten werden, so alle
zugleich beneben den heuptsprachen, der hebrai-,
sehen, griechischen, und lateinischen, auch den
freien künsten, allein zum studio der heiligen
schrift angehalten werden sollen, auch deshalben,
und das sie von andern studiosen abgesondert, in
besserer und ernstlicher zucht und lehr gehalten
werden möchten, zu Leipzig im Pauliner collegio,
und zu Wittenberg im collegio Augusti, besondere
bequeme wohnung zurichten, und mit gebürender
notturft versehen lassen, darmit jeder zeit die
kirchen und schulen, dieser landen tüchtige per-
sonen haben, und verfallender mangel bei den-
selbigen, nottürftiglich und nützlich ersetzt werden
möge.
Damit aber solches alles in guter und be-
stendiger ordnung erhalten, darüber denn besonders
bis daher unsere consistoria ihr fleissig aufsehen
haben und wachen sollen, haben wir bei gedachten
hohen schulen, neben jedes orts cancellario, so der
universitet stetigs beiwohnen und sein unnach-
lessige inspection und aufsehen auf dieselbige, be-
46
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften