386
Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
jungfrauen reichlich segne, wenn sie in seinen
geboten wandeln, und ihren keuschen, züchtigen,
ehelichen wandel unverruckt bewaren und halten.
Von ehegelübnissen.
Es sollen sich keine kinder, söhne oder töchter,
was alters die seind, ohne vorwissen und ein-
willigung ihrer eltern, als des vatern, der mutter,
und da die nicht verhanden, des grossvaters und
der grossmutter verloben. Und wenn gleich
solchs geschehe, sol ein solchs verlöbnis, ungeacht
ob dasselbe in anderer leute als gezeugen beisein
geschehen, für heimlich gehalten, und für unbündig
erkant, und die personen in unsern landen nicht
getrauet werden.
Und da sie hierüber und uber beschehene
vermanung und verwarnunge wider ihrer eltern
willen strack darauf verharren, und solch ehe-
gelübnis zuvolnziehen andere gelegenheit suchen
würden, sollen die eltern inen mit etwas zu der
ausstattung behülflich zusein, nicht verpflichtet,
sondern viel mehr befugt und ihnen hiemit nach-
gelassen sein, solche ungehorsame kinder bis auf
den halben theil ihrer gebürenden legitimae, und
nach gelegenheit der ursachen ihres verweigerten
consens, genzlich zu enterben.
Es sollen auch die personen, so zu solchen
heimlichen verlübnissen der kinder ohne vorwissen
der eltern vorschub gethan, auf anregung der
eltern willkürlich gestraft werden.
Würden auch solche personen heimlichen zu-
sammen kriechen, und fleischliche unzucht treiben,
so mögen die eltern dieselben genzlich enterben,
und sollen sonsten mit zeitlichem gefengnis ge-
straft, auch in unsern landen sich wesentlich zu-
halten nicht geduldet werden.
Dagegen aber wollen wir die eltern ermanet
haben, wenn die kinder ihre jahr erreicht, darauf
bedacht zusein, welcher gestalt dieselbigen ehelich
und also versorget werden, das sie damit auch
ihres theils zufrieden sein können, und sonderlich
da die kinder ihre eltern umb erleubnis, sich mit
gewissen personen ehelich zuverbinden, ersuchen
und bitten würden, sie ohne gnugsame erhebliche
ursachen daran nicht zu hindern, und wo sie die
eltern und kinder sich derowegen miteinander
nicht selbst vergleichen könten, sol es alsdann,
und ehe denn von den kindern etwas verbindlichs
fürgenommen wird, bei unsern consistoriis gesucht,
und daselbst nach billicheit entscheiden werden.
Wo auch zwo personen, so beiderseits keine
eltern haben, sich ohne jemandes beisein, oder
auch in gegenwart eines zeugen alleine miteinander
in ehegelübnis einlassen, so sol dasselbe für ein
heimlich gelübnis gehalten, und da sie sich beider-
seits gleich dazu bekenten, dennoch so ferne un-
bündig erkant werden, bis beide personen solches
durch öffentliche gelübnis vor ehrlichen leuten frei-
willig wiederholen und bestetigen, wie denn auch
sonsten solcher heimlichen verlübnis halben, im
fall da die verneint werden, die gewissen zu-
beschweren nicht zugelassen werden sol.
Und da auf ein solch heimlich verlübnis sich
die personen vor dem kirchgang zusammen finden,
und miteinander fleischlich einlassen würden, so
sollen sie von uns und der obrigkeit, andern zu
abscheu, mit gefengnis und sonst willkürlich ge-
straft werden.
Wann sich jemand mehr denn eins verbünd-
lich verloben würde, sol er schüldig sein, die erste
person, damit er sich verbindlich verlobet, zu
ehelichen, und so wol auch die person, so sich
mit derselben anderweit verlobt, woferne sie vom
ersten verlübnis wissenschaft gehabt, anrüchtig
sein, und darüber mit gefengnis oder sonst will-
kürlich gestraft werden.
Würde sich aber die person, so sich mehr
denn eins verbündlich verlobet, mit der letzten
verlobten person fleischlich einlassen, so sol die-
selbe an pranger gestalt, und des landes ewig
verwiesen, und die andere, wofern sie sich wissent-
lich des ersten verlübnis mit dem verbrechenden
theil dergestalt in ehegelübd und fleischliche un-
zucht eingelassen, mit gleicher straf des prangers
und der ewigen verweisung belegt werden.
Es sol aber der ersten verlobten unschüldigen
person nichts desto minders frei stehen, ob sie sich
mit dem verbrecher versünen wil, und auf den
fall sol das verbrechende theil, so wol auch die
andere verlobte person, so sich wisslich der ersten
verlübnis fleischlich eingelassen, ehrlos und an-
rüchtig sein, und mit gefengnis oder sonst will-
kürlich gestraft werden.
Welchen personen sich in ehegelübnis miteinander
einzulassen verboten.
Erstlich.
Die personen, welche den namen vaters oder
mutters, desgleichen der kinder tragen, als vater,
mutter, grossvater, grossmutter, und so fort, item
kinder, kindskinder, und so fort, wenn es auch
gleich stifeltern und stifkinder seind, sollen sich
miteinander in ehegelübnis nicht einlassen bei
vermeidung der landes verweisunge. Würden sich
aber solche personen auch fleischlieh vermischen,
so sollen sie beiderseits am leben mit dem schwert
gestraft, oder da es nur stifeltern und stifkinder
betrifft, mit staupen schlagen des landes ewig ver-
wiesen werden.
Zum andern.
Die personen welche seithalben einander im
dritten glied ungleicher linien verwandt sein, sollen
einander nicht ehelichen, als da sein alle die
Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
jungfrauen reichlich segne, wenn sie in seinen
geboten wandeln, und ihren keuschen, züchtigen,
ehelichen wandel unverruckt bewaren und halten.
Von ehegelübnissen.
Es sollen sich keine kinder, söhne oder töchter,
was alters die seind, ohne vorwissen und ein-
willigung ihrer eltern, als des vatern, der mutter,
und da die nicht verhanden, des grossvaters und
der grossmutter verloben. Und wenn gleich
solchs geschehe, sol ein solchs verlöbnis, ungeacht
ob dasselbe in anderer leute als gezeugen beisein
geschehen, für heimlich gehalten, und für unbündig
erkant, und die personen in unsern landen nicht
getrauet werden.
Und da sie hierüber und uber beschehene
vermanung und verwarnunge wider ihrer eltern
willen strack darauf verharren, und solch ehe-
gelübnis zuvolnziehen andere gelegenheit suchen
würden, sollen die eltern inen mit etwas zu der
ausstattung behülflich zusein, nicht verpflichtet,
sondern viel mehr befugt und ihnen hiemit nach-
gelassen sein, solche ungehorsame kinder bis auf
den halben theil ihrer gebürenden legitimae, und
nach gelegenheit der ursachen ihres verweigerten
consens, genzlich zu enterben.
Es sollen auch die personen, so zu solchen
heimlichen verlübnissen der kinder ohne vorwissen
der eltern vorschub gethan, auf anregung der
eltern willkürlich gestraft werden.
Würden auch solche personen heimlichen zu-
sammen kriechen, und fleischliche unzucht treiben,
so mögen die eltern dieselben genzlich enterben,
und sollen sonsten mit zeitlichem gefengnis ge-
straft, auch in unsern landen sich wesentlich zu-
halten nicht geduldet werden.
Dagegen aber wollen wir die eltern ermanet
haben, wenn die kinder ihre jahr erreicht, darauf
bedacht zusein, welcher gestalt dieselbigen ehelich
und also versorget werden, das sie damit auch
ihres theils zufrieden sein können, und sonderlich
da die kinder ihre eltern umb erleubnis, sich mit
gewissen personen ehelich zuverbinden, ersuchen
und bitten würden, sie ohne gnugsame erhebliche
ursachen daran nicht zu hindern, und wo sie die
eltern und kinder sich derowegen miteinander
nicht selbst vergleichen könten, sol es alsdann,
und ehe denn von den kindern etwas verbindlichs
fürgenommen wird, bei unsern consistoriis gesucht,
und daselbst nach billicheit entscheiden werden.
Wo auch zwo personen, so beiderseits keine
eltern haben, sich ohne jemandes beisein, oder
auch in gegenwart eines zeugen alleine miteinander
in ehegelübnis einlassen, so sol dasselbe für ein
heimlich gelübnis gehalten, und da sie sich beider-
seits gleich dazu bekenten, dennoch so ferne un-
bündig erkant werden, bis beide personen solches
durch öffentliche gelübnis vor ehrlichen leuten frei-
willig wiederholen und bestetigen, wie denn auch
sonsten solcher heimlichen verlübnis halben, im
fall da die verneint werden, die gewissen zu-
beschweren nicht zugelassen werden sol.
Und da auf ein solch heimlich verlübnis sich
die personen vor dem kirchgang zusammen finden,
und miteinander fleischlich einlassen würden, so
sollen sie von uns und der obrigkeit, andern zu
abscheu, mit gefengnis und sonst willkürlich ge-
straft werden.
Wann sich jemand mehr denn eins verbünd-
lich verloben würde, sol er schüldig sein, die erste
person, damit er sich verbindlich verlobet, zu
ehelichen, und so wol auch die person, so sich
mit derselben anderweit verlobt, woferne sie vom
ersten verlübnis wissenschaft gehabt, anrüchtig
sein, und darüber mit gefengnis oder sonst will-
kürlich gestraft werden.
Würde sich aber die person, so sich mehr
denn eins verbündlich verlobet, mit der letzten
verlobten person fleischlich einlassen, so sol die-
selbe an pranger gestalt, und des landes ewig
verwiesen, und die andere, wofern sie sich wissent-
lich des ersten verlübnis mit dem verbrechenden
theil dergestalt in ehegelübd und fleischliche un-
zucht eingelassen, mit gleicher straf des prangers
und der ewigen verweisung belegt werden.
Es sol aber der ersten verlobten unschüldigen
person nichts desto minders frei stehen, ob sie sich
mit dem verbrecher versünen wil, und auf den
fall sol das verbrechende theil, so wol auch die
andere verlobte person, so sich wisslich der ersten
verlübnis fleischlich eingelassen, ehrlos und an-
rüchtig sein, und mit gefengnis oder sonst will-
kürlich gestraft werden.
Welchen personen sich in ehegelübnis miteinander
einzulassen verboten.
Erstlich.
Die personen, welche den namen vaters oder
mutters, desgleichen der kinder tragen, als vater,
mutter, grossvater, grossmutter, und so fort, item
kinder, kindskinder, und so fort, wenn es auch
gleich stifeltern und stifkinder seind, sollen sich
miteinander in ehegelübnis nicht einlassen bei
vermeidung der landes verweisunge. Würden sich
aber solche personen auch fleischlieh vermischen,
so sollen sie beiderseits am leben mit dem schwert
gestraft, oder da es nur stifeltern und stifkinder
betrifft, mit staupen schlagen des landes ewig ver-
wiesen werden.
Zum andern.
Die personen welche seithalben einander im
dritten glied ungleicher linien verwandt sein, sollen
einander nicht ehelichen, als da sein alle die