40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 387
personen, so von einerlei eltern, vater oder mutters
halben, geboren und herkommen, und von ihren
gemeinen eltern anzurechnen, die eine kindes
kindeskind, die andere kindeskind ist, und also
nach der person, von welcher sie zugleich iren
ursprung haben, ihr eins die andere, und eins die
dritte person ist, und was auch unter denen ein-
ander neher verwandt sein meg, diese alle sollen
sich in ehegelübnis nicht einlassen, wie denn auch
niemands sich mit des grossvaters vatern, oder
der grossmutter mutter geschwister, weil dieselben
der eltern stat halten, ehelich verloben sol.
Wurden sich aber solche personen wissentlich
in ehegelübd einlassen, so sollen sie in unsern
landen nicht getrauet, noch wesentlich darinne
geduldet werden. Da sich auch solche personen
miteinander fleischlich vermischet, sollen sie des
landes ewig verwiesen, und wo sie einander seit-
warts im ersten oder andern glid ungleicher linien
verwant, als da sind brüder und schwester, oder
da einer seines brudern oder schwester kind
ehelichen wolte, dieselbigen sollen mit der ver-
weisung wegen der begangenen blutschande, zu-
gleich auch zur staupen geschlagen werden.
Figur daraus die grad und glieder der blutfreund-
schaft in ehesachen zurechnen.
[Folgt ein Stammbaum.]
Hierbei ist zuwissen, wenn man rechnen
wil, in welchem grad oder glid die alhie ver-
zeichnete oder andere personen einander verwandt,
so pfleget man allewege die zellen der eltern, als
des stammes, von welchen die folgenden personen
herkomen, nicht mit einzurechnen, sondern die
folgenden zellen und glieder, inmassen aus den
darein verzeichneten ziffern zuersehen, allein zu
zelen, und soviel zellen und glieder als man zu
dem stam und ihre gemeine ankunft auf der einen
seiten rechnen kan, so nahe sind derselben person
auch die andern, welche seithalben gegen über
stehen verwandt, darinnen man sich denn auf den
fall, wenn nach gelegenheit der personen auf
einer seiten mehr zellen oder glieder sein denn
auf der andern (welchs man ungleiche linien
nennet) allewege nach der seiten, da die meisten
zellen oder glieder sein, zurichten hat. Als zum
exempel: Wenn man wissen wil, wie nahe des
sohns kindes kinde dem sohns kinde, welches
seithalben gegen über stehet, verwandt sei, so
rechnet man, wieviel zellen auf der seiten, da des
sohns kindes kind stehet, nach dem stam bis zu
desselben zellen befunden werden, und weil der-
selben drei, so ist ihm auch des sohns kind,
welches gegen über stehet, im dritten glied ver-
wandt, jedoch weil auf einer seiten mehr zellen
denn auf der andern, in ungleicher linien. Wenn
aber nach gelegenheit der personen, von welcher
verwantnis gefragt wird, die zellen und glieder
auf beiden seiten gleich, heist es gleiche linien;
als wenn von zweier geschwister kinder verwant-
nis gefragt wird, weil auf beiden seiten zwo zellen
oder glieder von dem stamme zubefinden, seind
sie einander im andern gliede der gleichen linien
verwandt, und also auch in andern fellen.
Desgleichen ist zumerken, ob wol die namen
der personen, so in den zellen benant, sich nach
gelegenheit der unterschiedlichen vorwantnis ver-
endern, als, das der sohn gegen seiner geschwister
kind zurechnen, desselben vatern bruder, und denn
gegen geschwister kindes kinder zurechnen, der-
selben grossvatern bruder genannt wird, weil
man aber dennoch allewege, wenn man wissen wil,
wie nahe eines dem andern verwant sei, auf den
stam von welchen sie beide herkommen, sehen,
und von demselben die sipschaft zelen und rechnen
muss, so bleibt es gegen demselben stam zurechnen,
allezeit des verwantnis halben, so weit sich die
alhie verzeichnete sipschaft erstreckt, bei den
gliedern und zellen, wie vorgesatzte Figur mit
sich bringet.
Zum dritten.
Wie nun den personen wegen der blutfreund-
schaft sich in ehegelübd einzulassen verboten,
also sollen auch die, welche schwegerschaft halben
einander ebenmessig verwandt, sich in ehegelübnis
nicht einlassen. Dann so nahe als der verstorbene
ehegatte seinen eigenen blutsfreunden zugethan,
so nahe ist auch denselben sein hinderlassener
ehegatte schwegerschaft halben verwant. Dero-
wegen da sich solche nahe beschwegerte personen
in ehegelübd einlassen würden, sollen sie im land
nicht getrauet noch wesentlich geduldet, und da
sie sich hierüber fleischlich vermischt, des landes
ewig verwiesen werden, auch nach gelegenheit der
verwantnis, als, da sich eine person mit zwoen
schwestern, oder zweien brüdern wissentlich fleisch-
lich eingelassen hette, zugleich neben der ver-
weisung zur staupen geschlagen werden.
Neben diesem soll auch das 18. cap. Levitici
von der canzel abgelesen werden, damit das volk
unterrichtet werde, welche personen in göttlicher
schrift zu ehelichen verboten.
Von den ehegatten, so einander böslich verlassen.
Wurde der eheman von seinem weibe, oder
hinwiederumb das weib von irem eheman mutwillig
laufen, und eins das ander eine zeitlang sitzen
lassen, und auf vorgehende öffentliche citation sich
nicht wieder einstellen, so sol das verbrechende
theil, zu welcher zeit es hernach in unsern landen
betreten würde, mit staupen schlagen des landes
ewig verwiesen werden. Es were denn, das es
wieder zur versünung beider eheleute gereichte,
und auf den fall sol nichts destoweniger das
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personen, so von einerlei eltern, vater oder mutters
halben, geboren und herkommen, und von ihren
gemeinen eltern anzurechnen, die eine kindes
kindeskind, die andere kindeskind ist, und also
nach der person, von welcher sie zugleich iren
ursprung haben, ihr eins die andere, und eins die
dritte person ist, und was auch unter denen ein-
ander neher verwandt sein meg, diese alle sollen
sich in ehegelübnis nicht einlassen, wie denn auch
niemands sich mit des grossvaters vatern, oder
der grossmutter mutter geschwister, weil dieselben
der eltern stat halten, ehelich verloben sol.
Wurden sich aber solche personen wissentlich
in ehegelübd einlassen, so sollen sie in unsern
landen nicht getrauet, noch wesentlich darinne
geduldet werden. Da sich auch solche personen
miteinander fleischlich vermischet, sollen sie des
landes ewig verwiesen, und wo sie einander seit-
warts im ersten oder andern glid ungleicher linien
verwant, als da sind brüder und schwester, oder
da einer seines brudern oder schwester kind
ehelichen wolte, dieselbigen sollen mit der ver-
weisung wegen der begangenen blutschande, zu-
gleich auch zur staupen geschlagen werden.
Figur daraus die grad und glieder der blutfreund-
schaft in ehesachen zurechnen.
[Folgt ein Stammbaum.]
Hierbei ist zuwissen, wenn man rechnen
wil, in welchem grad oder glid die alhie ver-
zeichnete oder andere personen einander verwandt,
so pfleget man allewege die zellen der eltern, als
des stammes, von welchen die folgenden personen
herkomen, nicht mit einzurechnen, sondern die
folgenden zellen und glieder, inmassen aus den
darein verzeichneten ziffern zuersehen, allein zu
zelen, und soviel zellen und glieder als man zu
dem stam und ihre gemeine ankunft auf der einen
seiten rechnen kan, so nahe sind derselben person
auch die andern, welche seithalben gegen über
stehen verwandt, darinnen man sich denn auf den
fall, wenn nach gelegenheit der personen auf
einer seiten mehr zellen oder glieder sein denn
auf der andern (welchs man ungleiche linien
nennet) allewege nach der seiten, da die meisten
zellen oder glieder sein, zurichten hat. Als zum
exempel: Wenn man wissen wil, wie nahe des
sohns kindes kinde dem sohns kinde, welches
seithalben gegen über stehet, verwandt sei, so
rechnet man, wieviel zellen auf der seiten, da des
sohns kindes kind stehet, nach dem stam bis zu
desselben zellen befunden werden, und weil der-
selben drei, so ist ihm auch des sohns kind,
welches gegen über stehet, im dritten glied ver-
wandt, jedoch weil auf einer seiten mehr zellen
denn auf der andern, in ungleicher linien. Wenn
aber nach gelegenheit der personen, von welcher
verwantnis gefragt wird, die zellen und glieder
auf beiden seiten gleich, heist es gleiche linien;
als wenn von zweier geschwister kinder verwant-
nis gefragt wird, weil auf beiden seiten zwo zellen
oder glieder von dem stamme zubefinden, seind
sie einander im andern gliede der gleichen linien
verwandt, und also auch in andern fellen.
Desgleichen ist zumerken, ob wol die namen
der personen, so in den zellen benant, sich nach
gelegenheit der unterschiedlichen vorwantnis ver-
endern, als, das der sohn gegen seiner geschwister
kind zurechnen, desselben vatern bruder, und denn
gegen geschwister kindes kinder zurechnen, der-
selben grossvatern bruder genannt wird, weil
man aber dennoch allewege, wenn man wissen wil,
wie nahe eines dem andern verwant sei, auf den
stam von welchen sie beide herkommen, sehen,
und von demselben die sipschaft zelen und rechnen
muss, so bleibt es gegen demselben stam zurechnen,
allezeit des verwantnis halben, so weit sich die
alhie verzeichnete sipschaft erstreckt, bei den
gliedern und zellen, wie vorgesatzte Figur mit
sich bringet.
Zum dritten.
Wie nun den personen wegen der blutfreund-
schaft sich in ehegelübd einzulassen verboten,
also sollen auch die, welche schwegerschaft halben
einander ebenmessig verwandt, sich in ehegelübnis
nicht einlassen. Dann so nahe als der verstorbene
ehegatte seinen eigenen blutsfreunden zugethan,
so nahe ist auch denselben sein hinderlassener
ehegatte schwegerschaft halben verwant. Dero-
wegen da sich solche nahe beschwegerte personen
in ehegelübd einlassen würden, sollen sie im land
nicht getrauet noch wesentlich geduldet, und da
sie sich hierüber fleischlich vermischt, des landes
ewig verwiesen werden, auch nach gelegenheit der
verwantnis, als, da sich eine person mit zwoen
schwestern, oder zweien brüdern wissentlich fleisch-
lich eingelassen hette, zugleich neben der ver-
weisung zur staupen geschlagen werden.
Neben diesem soll auch das 18. cap. Levitici
von der canzel abgelesen werden, damit das volk
unterrichtet werde, welche personen in göttlicher
schrift zu ehelichen verboten.
Von den ehegatten, so einander böslich verlassen.
Wurde der eheman von seinem weibe, oder
hinwiederumb das weib von irem eheman mutwillig
laufen, und eins das ander eine zeitlang sitzen
lassen, und auf vorgehende öffentliche citation sich
nicht wieder einstellen, so sol das verbrechende
theil, zu welcher zeit es hernach in unsern landen
betreten würde, mit staupen schlagen des landes
ewig verwiesen werden. Es were denn, das es
wieder zur versünung beider eheleute gereichte,
und auf den fall sol nichts destoweniger das
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