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Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
schüldige theil mit gefengnis willkürlich gestraft
werden.
Würden auch zwei eheleute sich selbst von-
einander sondern, ungeacht das sie gleich nicht
ausserhalb landes gewichen, und sie wolten sich
beiderseits nicht wieder versünen lassen, so sollen
sie beide, oder das eine theil, so unversünlich,
mit gefengnis so lang gestraft werden, bis sie
einander wie sich gebürt, ehelich beiwonen.
Von der straf der unzucht und des ehebruchs.
Wo zwo verlobte personen vor dem öffent-
lichen zusammen geben und trauen sich mit-
einander fleischlich einlassen, so sol die weibs
person, wenn gleich auch keine schwengerung
daraus erfolget, mit verdecktem heupt und ohne
spiel zur kirchen gehen, und sie beiderseits mit
zeitlichem gefengnis, oder sonsten nach gelegen-
heit willkürlich gestraft werden.
Gleicher gestalt sollen auch die, so sich fleisch-
lich vermischen, ihr unzucht aber erst nach ge-
haltenem kirchgang kundbar wird, mit willkür-
licher gefengnis gestraft werden.
Würde aber auch jemands eines andern braut,
ehe dann der breutigam beigelegen, wissentlich
beschlafen, so sollen beide personen zur staupen
geschlagen, und des landes ewig verwiesen werden ;
es wolte denn der breutigam die braut widerumb
annemen. Auf solchen fall sollen sie mit gefengnis
gestraft, und der brautschender nichts minders
mit staupenschlagen des landes ewig verwiesen
werden.
Da einer eines andern eheweib beschleft, er
sei gleich ein eheman oder ein lediger geselle, so
sollen sie beide mit dem schwert von dem leben
zum tode gestraft werden, und mit dieser strafen
sol auch ein eheman, welcher in stehender ehe
eine ledige weibs person beschleft, beleget, die
ledige dirne aber auf solchen fall mit staupen-
schlagen des landes verwiesen werden. Jedoch
im fall, wenn ein eheman eine ledige dirne be-
schleft, oder ein eheweib sich mit einem ledigen
gesellen fleischlicheinlest, und es würde der un-
schüldige ehegatt vor das verbrechende theil bitten,
und sich erbieten, demselben ungeacht gebrochener
treu und glaubens lenger ehelich beizuwonen, so
sol alsdenn dem ehestand zu ehren der schüldige
theil mit der lebens straf verschonet, und des
landes ewig verwiesen werden, auch der unschüldige
theil seinem ehegatten aus dem lande folgen,
darinnen ferner nicht wohnen, noch sich wesentlich
aufenthalten.
Es sol aber der ledige man, so wie obstehet
sich mit einer ehefrauen vermischet, ungeacht was
die ehepersonen einander remittirt und erlassen,
nichts desto weniger vom leben zum tod mit dem
schwert gestraft, desgleichen die ledige weibes
person, so mit einem ehemanne unzucht getrieben,
in solchem fall auch des landes mit staupen
schlagen ewig verwiesen werden.
Weren aber die personen, so miteinander ehe-
bruch getrieben beiderseits ehelich, so sol keine
erlassung der eheleute stat haben, sondern sie
beide, wie obgemeldt, mit dem schwert gerichtet
werden.
Da auch jemand so nicht ehelich ist, eine
weibs person, die sei gleich ledig oder ehelich,
eine jungfrau oder witwe, oder auch ein gemein
weib wider ihren willen mit gewalt seines willens
zupflegen, zwingen, und also ein gewaltsame not-
zucht begehen würde, so sol er mit dem schwert
vom leben zum tode gestraft werden. Und da
jemand auch eine jungfrau schendete, und dieselbe
were unter zwölf jahren, so sol er mit staupen-
schlagen des landes ewig verwiesen werden. Also
auch da eine ledige mannes person ein wahn-
witziges oder sinnloses weibesbild beschlafen würde,
so sol der verbrecher nicht allein der beschlafenen
nach billicher ermessigung einen unterhalt machen,
sondern auch hierüber mit staupenschlagen ver-
wiesen werden.
Würde denn eine ledige mans person one
notzwang eine jungfrau oder unberüchtigte witwe
beschlafen, und dieselbige nicht ehelichen, so
sollen sie beide mit zeitlichem gefengnis, nach
gelegenheit und umbstende der sachen, auf acht
oder vierzehen tag, oder auch ein monat lang
gestraft, und darinne mit wasser und brot gespeiset
werden.
Were aber die verbrechung dermassen ge-
schaffen, das nach gelegenheit der person und
anderer umbstende die straf zuerhöhen, auf den
fall sol der misshendler mit oder ohne staupen
schlagen des landes verwiesen werden.
Die ledige weibs personen, welche nicht öffent-
lich sondern heimlich in unkeuscheit leben, sollen
mit zeitlichem gefengnis, oder auch nach gelegen-
heit der umbstende und vielheit der geübten un-
zucht mit verweisunge gestraft werden.
Die gemeinen weiber aber sollen in stedten,
dörfern und flecken nicht geduldet, und da sie
uber beschehenes gebot ungehorsamlich bleiben,
und in ihrer unzucht verfaren würden, sollen sie
auch öffentlich des lands verwiesen, und die ledige
mans person, so mit solchen gemeinen weibern
unzucht getrieben, mit gefengnis oder geldstrafe
willkürlich belegt werden.
Würde aber ein eheman sein weib, oder die
eltern ihre kinder, umb geld und schendlichen
geniess willen, jemand zu ehebruch oder unzucht
zufüren und koppeln, so sol der, so sich solchen
schendlichen nutzes gebraucht, mit dem schwert
am leben gestraft, oder da solches nicht geldes
oder geniesses halben geschehen, mit staupen
Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
schüldige theil mit gefengnis willkürlich gestraft
werden.
Würden auch zwei eheleute sich selbst von-
einander sondern, ungeacht das sie gleich nicht
ausserhalb landes gewichen, und sie wolten sich
beiderseits nicht wieder versünen lassen, so sollen
sie beide, oder das eine theil, so unversünlich,
mit gefengnis so lang gestraft werden, bis sie
einander wie sich gebürt, ehelich beiwonen.
Von der straf der unzucht und des ehebruchs.
Wo zwo verlobte personen vor dem öffent-
lichen zusammen geben und trauen sich mit-
einander fleischlich einlassen, so sol die weibs
person, wenn gleich auch keine schwengerung
daraus erfolget, mit verdecktem heupt und ohne
spiel zur kirchen gehen, und sie beiderseits mit
zeitlichem gefengnis, oder sonsten nach gelegen-
heit willkürlich gestraft werden.
Gleicher gestalt sollen auch die, so sich fleisch-
lich vermischen, ihr unzucht aber erst nach ge-
haltenem kirchgang kundbar wird, mit willkür-
licher gefengnis gestraft werden.
Würde aber auch jemands eines andern braut,
ehe dann der breutigam beigelegen, wissentlich
beschlafen, so sollen beide personen zur staupen
geschlagen, und des landes ewig verwiesen werden ;
es wolte denn der breutigam die braut widerumb
annemen. Auf solchen fall sollen sie mit gefengnis
gestraft, und der brautschender nichts minders
mit staupenschlagen des landes ewig verwiesen
werden.
Da einer eines andern eheweib beschleft, er
sei gleich ein eheman oder ein lediger geselle, so
sollen sie beide mit dem schwert von dem leben
zum tode gestraft werden, und mit dieser strafen
sol auch ein eheman, welcher in stehender ehe
eine ledige weibs person beschleft, beleget, die
ledige dirne aber auf solchen fall mit staupen-
schlagen des landes verwiesen werden. Jedoch
im fall, wenn ein eheman eine ledige dirne be-
schleft, oder ein eheweib sich mit einem ledigen
gesellen fleischlicheinlest, und es würde der un-
schüldige ehegatt vor das verbrechende theil bitten,
und sich erbieten, demselben ungeacht gebrochener
treu und glaubens lenger ehelich beizuwonen, so
sol alsdenn dem ehestand zu ehren der schüldige
theil mit der lebens straf verschonet, und des
landes ewig verwiesen werden, auch der unschüldige
theil seinem ehegatten aus dem lande folgen,
darinnen ferner nicht wohnen, noch sich wesentlich
aufenthalten.
Es sol aber der ledige man, so wie obstehet
sich mit einer ehefrauen vermischet, ungeacht was
die ehepersonen einander remittirt und erlassen,
nichts desto weniger vom leben zum tod mit dem
schwert gestraft, desgleichen die ledige weibes
person, so mit einem ehemanne unzucht getrieben,
in solchem fall auch des landes mit staupen
schlagen ewig verwiesen werden.
Weren aber die personen, so miteinander ehe-
bruch getrieben beiderseits ehelich, so sol keine
erlassung der eheleute stat haben, sondern sie
beide, wie obgemeldt, mit dem schwert gerichtet
werden.
Da auch jemand so nicht ehelich ist, eine
weibs person, die sei gleich ledig oder ehelich,
eine jungfrau oder witwe, oder auch ein gemein
weib wider ihren willen mit gewalt seines willens
zupflegen, zwingen, und also ein gewaltsame not-
zucht begehen würde, so sol er mit dem schwert
vom leben zum tode gestraft werden. Und da
jemand auch eine jungfrau schendete, und dieselbe
were unter zwölf jahren, so sol er mit staupen-
schlagen des landes ewig verwiesen werden. Also
auch da eine ledige mannes person ein wahn-
witziges oder sinnloses weibesbild beschlafen würde,
so sol der verbrecher nicht allein der beschlafenen
nach billicher ermessigung einen unterhalt machen,
sondern auch hierüber mit staupenschlagen ver-
wiesen werden.
Würde denn eine ledige mans person one
notzwang eine jungfrau oder unberüchtigte witwe
beschlafen, und dieselbige nicht ehelichen, so
sollen sie beide mit zeitlichem gefengnis, nach
gelegenheit und umbstende der sachen, auf acht
oder vierzehen tag, oder auch ein monat lang
gestraft, und darinne mit wasser und brot gespeiset
werden.
Were aber die verbrechung dermassen ge-
schaffen, das nach gelegenheit der person und
anderer umbstende die straf zuerhöhen, auf den
fall sol der misshendler mit oder ohne staupen
schlagen des landes verwiesen werden.
Die ledige weibs personen, welche nicht öffent-
lich sondern heimlich in unkeuscheit leben, sollen
mit zeitlichem gefengnis, oder auch nach gelegen-
heit der umbstende und vielheit der geübten un-
zucht mit verweisunge gestraft werden.
Die gemeinen weiber aber sollen in stedten,
dörfern und flecken nicht geduldet, und da sie
uber beschehenes gebot ungehorsamlich bleiben,
und in ihrer unzucht verfaren würden, sollen sie
auch öffentlich des lands verwiesen, und die ledige
mans person, so mit solchen gemeinen weibern
unzucht getrieben, mit gefengnis oder geldstrafe
willkürlich belegt werden.
Würde aber ein eheman sein weib, oder die
eltern ihre kinder, umb geld und schendlichen
geniess willen, jemand zu ehebruch oder unzucht
zufüren und koppeln, so sol der, so sich solchen
schendlichen nutzes gebraucht, mit dem schwert
am leben gestraft, oder da solches nicht geldes
oder geniesses halben geschehen, mit staupen