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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0428
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Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

soviel müglich mit kurzen worten auch im extract
begriffen werden, damit man in ablesung der
decretorum synodi jeder zeit auch ohne weit-
leuftig, verdriesslich nachsuchen in der special
verzeichnis wissen könne, worauf dasselbige er-
gangen.
Zum vierten, sol jeder general superintendens,
wann die verzeichnis der special und adiuncten
so ihme zugeordnet im synodo abgelesen, sein
fleissige neben verzeichnis decretorum synodi, so-
viel seine general belanget, halten, damit er seinen
specialn und adiuncten nach gehaltenem synodo
anzuzeigen wisse, was für befel an die amptleut,
schösser, gerichts und lehenherren, oder die andern
consistoria auf die eingebrachten mengel ergangen,
und demnach sein fleissige nachfrag in folgender
visitation haben könne, ob dieselbige exequiert,
und da es nicht geschehen, solches in dem neheren
synodo wieder zuberichten wisse.
Zum letzten. Was ihnen jeder zeit aus dem
synodo, wie auch aus den consistorien, befohlen,
so unsern ordnungen nicht zuwider, sol er fleis
thun, damit solches alles gehorsamlich verrichtet
werde.
Da aber die consistoria demselben zuentgegen
etwas anstellen oder ihme auferlegen und befehlen
würden, dessen wir uns doch nicht versehen wollen,
sol er dasselbig, wo es nicht verzug leiden mag,
in das ober consistorium gegen Dresden berichten,
oder da keine gefahr am verzug, im neheren
synodo anbringen, und desselben endlichen be-
scheids erwarten.
Vom costen und zerung der Superinten-
denten und adiuncten in ihren visi-
tationibus, und woher derselbige ge-
nommen werden sol.
Damit die kirchen durch die halbjärigen
visitationes nicht beschweret, auch inen nicht
" allein weiter nicht auferlegt, denn zuvor geschehen,
sondern disfals etwas der kosten eingezogen, der
hievor mehrmals unnützlich und uberflüssig bei
den jehrlichen synodis der superintendenten, zu
welchen die pfarrer auf der kirchen kosten ab-
gefertiget, desgleichen bei den kirch rechnungen
aufgewendet worden, sollen bei verrichtung jedes
orts erster visitation im jahr in den dörfern dem
visitatori sechs gröschen zur zerung gegeben werden,
welche hievor dem pfarrer zu dem synodo des
superintendenten verordnet gewesen, darbei es
aber nicht geblieben, sondern an etlichen vielen
orten oftermals mehr denn dreissig gröschen, so
die pfarrer von wegen des synodi aufgewendet,
aus dem kirchkasten bezalet werden müssen.
Die ander visitation im selbigen jahr sol also
angestellet werden, das auf erwehntem tage die
kirchrechnung auch gehalten, welcher der visitator

auch beiwohnen, und sein fleissig achtung und
aufsehen haben sol, darmit dieselbige mit fleis
gehalten und verrichtet, und der kirchen ein-
kommen nicht eigennütziger weise, oder sonsten
unnützlich umbgebracht werden, und sol der visi-
tator sampt den andern, so zur kirchrechnung
gehören, gespeiset werden, das also beider visi-
tation halben des jahrs die kirchen mit keinem
neuen beschwert, sondern viel mehr darauf ge-
sehen werden sol, auf das aller uberiger unkosten
bei den kirchrechnungen und sonsten verhütet
werden mögen.
Desgleichen verordnen wir auch hiemit, wann
die superintendenten selbsten in den stedten visi-
tiert werden, es geschehe durch die general super-
intendenten oder andere, wie wir jeder zeit aus
dem synodo die anordnung thun werden, sol die
zerung allein für seine person und seinen diener,
so mit ihme, in der herberg bezalt, und auf die
kirchen weiter unkosten nicht geschlagen, noch
mit derselben schaden malzeiten angestellt, und
da weiter aufgewendet, den kirchpflegern in ihren
kirchen rechnungen nicht passiert werden.
Also und nicht anders sol es jeder zeit ge-
halten werden, wann der superintendens oder
visitator vornemer geschehen und unvermeiden-
lichen noth halben, in dem dorf seines arnpts
halben erfordert oder geschickt, und mehr nicht
den auf seine person, wie hievor gemeldet, die
zerung von der kirchen bezalt werden 1).

1) Die Sonderausgabe (vgl. oben S. 133) hat folgenden
Schluss:
Demnach so befehlen wir hiemit allen und jeden,
unseren prelaten, grafen, herren, denen von der ritter-
schaft, Oberhaupt und amptleuten, vorwaltern, schössern,
vorstehern, burger meistern, richtern und raten der
stedte, schultheissen, und in gemein allen und jeden
unseren underthanen und vorwanten, geistliches und
weltliches standes, auch denen, so sich unsers Schutzes
gebrauchen, so oft sie mit dieser unserer instruktion
und offenen patent, die wir mit unserem secret be-
druckt, und unserer hand unterschrieben haben, von
jedes orts superintendenten oder adjunkto ersucht
werden, das sie bei vormeidung unserer ernsten straf
und ungnad in getreuem gehorsam unseren visitatori-
bus in allen zu ihrer vocation und ampt notwendigen
sachen die hülfliche hand bieten und sich gegen ihnen
also förderlich erzeigen, damit wir zu spüren haben,
das sie selbst uber der rechten waren religion und
glauben mit christlichem ernst und eifer zu halten,
gemeinet sind.
Weil wir auch wissen, wie hoch und viel an der
superintendentes, adjunkten, und der consistorialen ampt
gelegen, was nutz sie schaffen könuen, do sie dessen
im rechten christlichen ernst und eifer abwarten, hin-
wider was unvorwindlichen schadens, mehr denn von
vielen anderen geschehen kan, do einige derselben auf
einen irrweg in seiner lehr oder leben geraten, und
seines ampts sich missbrauchen solte, so befehlen wir
ihnen allen ernstlichen bei vormeidunge unserer straf
und ungnad, das sie desselben ihres hochvorantwort-
lichen obliegenden berufes sich jeder zeit in gottesfurcht
 
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