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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0435
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 407

unserm gegebenen ernstlichem befehlch nach zum
treulichsten bedenken, verrichten, und da sich die
vorgebrachte sachen auch bis auf den folgenden
tag erstrecken, denselben auswarten und vollenden.
Wie dann unser praesident hierinne den andern
zubefehlen, und so oft es not, sie auch ausserhalb
der zweier benenneter tage zu erfordern haben sol.
Doch wollen wir das alle geschefte zu diesem
consistorio gehörig, so viel principaliter die theo-
logen belangt, ihrenthalben dermassen angestelt
und verrichtet werden, damit es ihnen an ihren
ordinari predigten unverhinderlich seie.
Und nachdem die notdürftige und recht-
messige bestellung der ministeriell und schulen
gedachten zu diesem consistorio verordneten theo-
logen fürnemlich auferlegt, und sie hierüber sorg
tragen müssen, das weder der lehr und geschick-
ligkeit halben untüchtige personen angenommen
oder geduldet, noch auch die vacierende ministeria
und schulen in die lenge unversehen bleiben, sol
unser praesident, oder in seinem abwesen jeder-
zeit aufs wenigst einer aus den obbemelten poli-
tischen reten gegenwertig sein, und nachdem die
theologen ihres ampts hierinnen, wie jetzt ver-
meldet, mit allem ernst und fleis erinnert, ihr
fleissig achtung geben, das kein kirchen diener
oben hin allein von einem artikel auf gewisse
fragstück, darauf er abgerichtet sein möchte, son-
dern der notdurft nach von allen heuptartikeln,
besonders aber den streitigen und, so in zweifel
von etlichen gezogen, aus gottes wort, wie droben
bei dem examine vermeldet, examinirt, und also
die geschickligkeit eigentlich erkundiget werde,
nach welcher ein jeder, wie auch andern seinen
ihm von gott verliehenen gaben an sein gebürend
ort, da er denn grösten nutzen schaffen kan,
verordnet werden möge.
Wie wir deshalben ihnen ein besondere nach-
folgende ordnung und instruction gegeben, dar-
durch sie leichtlich solches zuverrichten, und mit
gebürender verordnung der kirchen und schul-
diener sich darein schicken können.
Wie wir dann hiemit auch diese verordnung
gethan haben wollen, was mere politica seien, das
unsere theologen derselben genzlich entladen und
uberhebt, auch darmit keines weges belestiget
oder beschwert, sondern dieselben durch unsern
praesidenten und ihm zugeordnet politicos ver-
richtet, oder im fall der not ihrer wichtigkeit
halben auch unser regierung oder cammer reten
vorgebracht und mit ihrem rat und gutachten der
gebür nach beratschlaget und verrichtet werden
sollen.
Und was also in allewege bedacht, verhandelt
und beschlossen, darob sein, das solche bescheid
unserer ihme praesidenten zugestelleter ordnung
nach gefertiget und exequirt werden.

Zum dritten, er, unser praesident und ihm
zugeordnete politische rete sollen besonders, was
zu unterhaltung der kirchen und schulen von alten
gestiftet und nach beschehener christlichen refor-
mation darzu verordnet, darob und daran sein,
das solches alles sammt derselben anhangenden
gerechtigkeit handgehabt, vertheidiget, damit dem-
selben nichts entzogen, oder anders wohin, denn
vermöge unser verordnung, angewendet werde.
Zum vierten, nachdem vornemlich daran ge-
legen, das reine unverfelschte lehr in unsern
kirchen und schulen erhalten, und nicht heim-
lich verdampte irrthumb in öffentlichen pre-
digten , oder heimlich, wie auch bei der armen
unverstendigen jugend in den schulen ein-
schleichen und eingeschoben werden möchten,
sol unser bei diesem consistorio verordenter
praesident, sampt seinen ihme zugeordneten con-
sistorialen, ihr general inspection und aufsehen
auf beide unsere universiteten, Leipzig und
Wittemberg, wie auch die andern beide consistoria
daselbsten haben, desgleichen uber die drei fürsten
schulen und particular schulen in allen unsern
landen.
Und da sie in erfarung bringen, das jemand
von lehrern an ermelten orten mit irrthumb ver-
haftet oder sich deshalben heimlich oder offentlich
merken lassen, sol mit denselben gehandelt werden,
wie bei den synodis in einem besondern artikeln
verzeichnet worden.
Da auch in andern beiden unsern consistorien
etwas, unsern ordnungen zu wider, fürlaufen, und
fortgetrieben werden wolt, sollen unser verordenter
praesident und demselben zugeordente con-
sistorialen hiemit ausdrücklichen und ernstlichen
befehlch haben., sie deshalben zuerinnern, und
davon genzlich abzulassen und hinfüro mehr nicht
vorzunemen, der gebür und sachen gelegenheit
nach zuvermanen.
Wie denn auch, wenn mehrgedachten andern
beiden consistorien, soviel die execution belanget,
etwas mangeln, darinnen sie hülf bedürfen möchten,
dis unser ober consistorium inen die hand, so
bald sie des bericht, auch treulich bieten, und
also semptlich verhelfen sollen, damit die kirchen-
sachen der gebür nach, und so viel müglich und
nützlich, verrichtet werden mögen.
Was dann zum fünften die laster belangen
thut, dardurch die gemeine gottes, das sie un-
gestraft bleiben, heftig verergert, weil deshalben
in unsern constitutionibus nottürftige und gnugsame
verordnung geschehen, welcher gestalt, und durch
wen jedes orts dieselbige gestraft, und was, soviel
die eusserliche weltliche straf anlangt, für process
mit den schüldigen oder öffentlich berüchtigten
vorzunemen, sol es nochmals darbei bleiben, und
das consistorium darmit anders nichts zuthun haben,
 
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