Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0444
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
416

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

was ihr aussprach, stimme und dergleichen, mit
allem fleis verzeichnet, damit man alsdenn unter
den verzeichneten personen die wahl haben, und
jede kirchen nach aller notturft bestellet, und die
personen nach irer geschickligkeit, und gaben,
ihnen von gott verliehen, versehen werden
mögen.
Unser ernstlicher wille und Meinung ist auch,
das aus bewegenden ursachen alle superinten-
denzen und stelle der adiuncten, alle pfarren und
kirchendienst aus den synodis confirmirt werden
sollen, damit nicht aus gunst, oder wider den willen
der erb oder gerichtsherrn, oder der kirchen be-
willigung untüchtige kirchendiener eingeschoben,
sondern wir auch jederzeit wissen mögen, mit was
personen die kirchen in unsern landen versehen,
und keine wider die gebür mit untüchtigen per-
sonen beschweret werde.
Deswegen denn nicht allein die verordenten
des synodi, sondern auch unser ober consistorium
mit fleis daran sein, und ihr inspection auch auf
die andern consistorien halten und sie ernstlich
vermanen sollen, das bei den pfarrern, kirchen
und schuldienern das eigennützige ergerliche nach-
laufen umb die pfarrdienst, bei denen so im ampt
seind, genzlich abgeschaffet und bei den consistoriis
nicht gestattet, sondern wiederumb hinder sich zu
ihrem beruf gewiesen, und da sie an andere ort
gefördert werden sollen, solchs in den ordentlichen
visitationibus anbringen und des göttlichen berufs
erwarten, auch sich dermassen im studieren, ver-
richtung ihres ampts und ganzem leben also ver-
halten, das man ursach haben möge, sie nach
ihren gaben, armut, viele der kinder, und gegen-
wertiger not halben, jedoch eines jeden iuris pa-
tronatus unabbrüchlig, zubefördern, oder bis solche
gelegenheit vorfellet, sie in andere wege mit gnaden
bedacht werden, das sie der gebürenden trans-
lation und des ordentlichen berufs erwarten
mögen.
Damit auch in allen vorgebrachten sachen
jederzeit unsere verordente des consistorii mit
grund handeln und ir bedenken verfassen mögen,
sol allewegen beneben dem extract des visitators
special verzeichnis im synodo zur hand sein, wo
von nöten, sich aus demselben genugsamen be-
richts zuerholen, oder da derselb nicht gnugsam,
die verordnung thun, damit alle umbstende eigent-
lich nochmals, doch soviel müglich jederzeit ohne
alle weitleuftigkeit, erkundiget, auf das jederman
die gebür widerfaren möge.
So denn aller general superintendenten extract,
von einer superintendenz zu der andern abgelesen,
die vorgebrachte mengel von den verordneten des
synodi wol erwogen und beratschlaget, und durch
den secretarium des consistorii alles unterschied- |

lich, jedes general in ein besonder buch verzeichnet,
wie die vorgebrachte mengel, ergernissen und laster
abzuschaffen und zuverbessern, im synodo ein-
hellig bedacht worden, sol durch unsern canzler
und' praesidenten solches alles zuvor auch in die
regierung gegeben oder an unsere geheime be-
sonders geordnete rete gebracht, allda von ihnen
semptlich solches gleicher gestalt wieder bewogen,
und, was also endlichen bedacht, dasselb unter-
schiedlich in schriften an uns gelanget, und darauf
unserer endlichen resolution der execution halben,
so jederzeit förderlich erfolgen, erwartet werden.
So wir dann in solchem allein kein ferner be-
denken, sollen, was also einhellig beschlossen, die
verordneten des obern consistorii verschaffen, da-
mit förderlich und ohne einigen ferneren aufzug
dasselbig ausgeschrieben, verfertiget und exequirt
werde.
Darneben aber befehlen wir auch ernstlich,
was also in beiden reten vorgebracht, beratschlaget,
bedacht und erwogen wird, das solches alles im
rat und geheim verschwiegen gehalten, und von
keiner person vor unser resolution eröffnet werde,
sondern die publication allein in unserm namen
durch unsern vorgehenden befehlch unser canzlei-
ordnung nach, und nicht privatim, wie gehört,
beschehen.
So viel aber unserer kirchendiener fehl,
mengel und strafwirdige excess belanget, wollen
wir, was ihrenthalben uber die hievor in unser
visitation ordnung gesetzte warnung, oder auch
von wegen derselben wichtigkeit den synodis vor-
gebracht und angezeiget würd, das dargegen von
dem synodo alsbald die gebür, mit ferner ermanung
zur besserung, straf des hierzu verordneten car-
ceris, oder genzlicher urlaubung, nach gelegenheit
und gestalt des Übertreters und misshandlung
darunter fürgenommen, und darmit nicht verzogen,
auch bei vermeidung unser straf und ungnad
hierinnen niemand verschonet werde. Da sich
denn jemand der decret und befehlch, so in unserm
synodo ausgehen, mit fugen zubeschweren hette,
demselbigen sol per viam supplicationis seine not-
durft derowegen an uns gelangen zulassen, un-
benommen sein.
Vom kirchenkasten.
Nachdem oftmals notwendige ausgaben in
kirchen und schulen vorfallen, haben wir auch
denselben und ihren dienern zu gutem ein all-
gemeinen kirchkasten verordnet, und wollen den
verordneten des ober consistorii weitern befehlich
thun, was gestalt sie solch einkommen zur ehre
gottes und dieser heilsamen christlichen Verord-
nung anwenden sollen.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften