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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0445
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 417

General articul 1), und gemeiner bericht,
wie es in unsern kirchen mit den pfar-
rem, kirchendienern, schulmeistern,
dorfcüstern, den eingepfarrten, und
sonst allenthalben vermöge unserer
ausgegangenen kirchen, policei und
anderer ordnungen auf etliche ver-
ordnete und besehehene visitation ge-
halten werden sol.
Nach dem wir, als ein christlicher fürst, dem
nicht allein löbliche policei, sondern auch der
kirchen sachen vermöge tragenden und uns von
gott befohlenen ampts angelegen, bald als wir in
unsere churfürstliche regierung getreten, auf
unterthenigst ansuchen unserer getreuen landschaft,
durch etliche hierzu sonderlich verordente politische
land rete und theologen in unsern churfürsten -
thumben, auch andern unsern herrschaften und
landen ein christliche general und land visitation
zu anfangs des fünf und funfzigsten jahrs an-
gestellet, welche durch ermelte unsere verordnete
visitatores vermög ihrer zugestalten instruction,
so auf die christliche augspurgische confession in
derselben eigentlichen und warhaftigen verstände,
und durch weiland den hochgebornen fürsten,
herrn Heinrichen, herzogen zu Sachsen etc. unsern
freundlichen lieben herrn vatern, seligen, durch
d. Luthern gestelte und nachmals gehaltene visi-
tation gerichtet, mit besonderm treuen fleis ins
werk gesetzt, und allenthalben verrichtet und
volnbracht,
daraus wir so viel berichts empfangen, wie
sie es in mehrgedachter visitation, beides in lehr,
leben und wandel der kirchendiener und ein-
gepfarrten, auch der kirchengüter und jehrlichen
einkommen der pfarren allenthalben befunden,
und solche ihnen befohlene visitation vermöge
mehrberürter unser instruction, gewalts und be-
fehlichs verrichtet, und durch sie darneben be-
dacht, das etliche general und gemeine artikel,
die kirchendiener, derselben ampt und Unter-
haltung , wie auch die eingepfarrte belangende,
zu mehrer handhabung der visitation zusammen
gezogen und in druck gegeben werden solten,
damit sich menniglich, so es belanget, umb so
viel mehr und gewisser darnach zurichten, und
mit der unwissenheit nicht zuentschüldigen haben
möge, als haben wir iren angewandten christlichen
fleis gnediglich vermerket,

1) Die Separat-Ausgabe von 1580 (vgl. oben S. 133)
hat folgende Einleitung:
Von gottes gnaden, wir Augustus, herzog zu
Sachsen u. s. w., entbieten allen und jeden unseren pre-
laten, graven u. s. w. unseren gruss, gnade und geneigten
willen, und fügen ihnen hiemit zu wissen.
Nachdem wir, als ein christlicher fürst.
Sehling, Kirchenordnungen.

und nachdem wir auf obberürt ihr bedenken,
suchen und bitt, auch für uns selbst geneigt, alles
das zubefördern, damit die warhaftige religion, so
in der prophetischen und apostolischen schrift ge-
gründet, und in der oberwenten keiser Carolo V.
anno etc. 30. in worten und rechtem christlichem
verstande unverenderten, gestelleten und uber-
gebenen augspurgischen confession verfasset, in
unsern gebieten, one einige verhinderung, miss-
brauch, verseumnis oder ergernis, soviel immer
müglich, gehalten und erhalten, den kirchen auch
ire güter nicht entwendet, sondern was desselben
unbefugter und ungebürlicher weise geschehen und
fürgenommen, abgeschafft, die kirchendiener gebür-
licher weise unterhalten, desgleichen auch gute
policei, sitten und erbarkeit, beides bei den kirchen-
dienern, und dem gemeinen volk, so viel desto
mehr befördert würde, x)
Als haben wir, so viel die güter anlanget,
welche hin und wider den pfarrern und kirchen-
dienern entzogen, oder aber verringert worden,
allbereit zum theil gebürliche und ernste befehlich
ausgehen lassen, damit dieselben widerumb den
pfarrern und kirchendienern eingerenmet, ergetzet
und erstattet werden, sind auch solchs, da des-
halben klage einkommen solte, ferner zuverordnen
entschlossen.
Desgleichen, da wir auch vermerkt, das es die
notdurft erfordert, haben wir den pfarrern in
stedten und dörfern zu ihrem jehrlichen under-
halt zimliche zulage, auch den alten und verlebten
kirchendienern jehrliche provision auf ihr leben
verordnet, und wollen, da derhalben fernere klage
an uns gelanget, wir uns jederzeit der gebür
gnediglich fürder zu erzeigen wissen.
So viel aber die obbemelten general und ge-
meine articul anlanget, haben wir dieselbigen, wie
solche von unsern verordneten visitatorn bedacht,
mit unsern liof und land reten ferner ersehen und
beratschlaget, und dieweil daraus zubefinden, das
sie zu ablehnung und vermeidung allerhand miss-
breuche, so bei den kirchendienern und ein-
gepfarrten eingerissen, auch zu beförderung guter
policei, zucht und erbarkeit, vornemlich aber zu
wirklicher execution, handhab und haltung der
ergangenen visitation dienstlich und hochnoth-
wendig, die in eine ordnung fassen, auch in druck
zubringen, zu publiciren und zueröffnen zur selbigen
zeit befohlen.
Dieweil wir aber gleicher gestalt, abermals
in nechst verschienem etc. 75. jahre, durch
unsere hierzu verordnete ansehenliche politische
landrete und theologen wiederumb ein land visi-

1)) Die Separat-Ausgabe hat „und dem gemeinem
volk, so viel desto mehr befrieden“ offenbar infolge
Druckfehler anstatt „befördert würde“.

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