Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0456
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
428

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

in der fasten von jedem in sonderheit eigentlich
erkundigen können, wie sie in den heuptstücken
christlicher lehr unterrichtet, damit sie in der
beicht nicht aufgehalten, und also die unverstendigen
nicht zugelassen, bis sie gnungsam rechenschaft
ihres glaubens jederzeit geben können.
Weil aber besonders um die oesterliche zeit,
wenn die leut sich in der kirchen zur beicht
finden, allerlei unordnung fürfellet, das sich die-
selbige zu dem beichtvater dringen, miteinander
umb den vorzug zanken, eines das ander hinder
sich stöst, der alten schwachen leut und schwan-
gern frauen ungeachtet, auch den beichtvater also
umbstehen, das keiner sein anliegen dem pfarrer-
heimlich anzeigen, noch der kirchendiener mit
ihnen der gebür reden kan,
sollen jedes orts die kirchendiener solche ver-
ordnung vornemen, das in den stedten die kirchen-
diener im chor an weit von einander abgesonderten
orten sitzen, und das volk ausserhalb dem gitter
oder chor stehen bleiben, aus welchen eines nach
dem andern zum beichtvater gehe, mit welchem
er reden könne, das es andere in der kirchen
nicht hören. In den dörfern aber sollen die
pfarrer ihre beichtkinder jedes in seinem stuel
heissen still stehen bleiben, bis der da gebeichtet
aus dem chor gangen ist. Und sollen besonders
schwangere weiber und alte schwache leut nicht
lang aufgehalten, sondern dieselbigen vor allen
andern verhöret werden.
Auch sollen die jungen christlicher zucht
hierbei erinnert werden, das sie auch in dem ge-
bürende ehr denen erzeigen, welche sie auch sonst
schüldig sein zuweichen, und sich vor denselben
zu den kirchendienern mit unordnung nicht dringen.
Besonders aber sollen die kirchendiener die
jenigen, so beichten wollen, mit ernst vermanen,
das sie sich alles geschwetz und waschens in der
kirchen enthalten, sondern ein jedes an seinem
-ort, so lang es nicht zur beicht zugelassen, sein
gebet zu gott thun und sich fleissig erinnern sollen,
wie sie rechenschaft ihres glaubens geben wollen,
wenn sie der halben- in der beicht gefraget werden.
Es sollen aber die pastores und andere diener
im predigampt die jenigen und andere personen,
deren sie zuvor aus dem wöchentlichen und jehr-
lichen examine des catechismi nicht gewiss, von
der lehr und heuptstücken des catechismi fleissig
fragen, und die jenigen, so unterweisung bedürfen,
zu jederzeit mit aller sanftmut und zucht unter-
richten, auch bei solcher unterweisung die per-
sonell nach gelegenheit zur besserung vermanen,
und da sie solche zusagen, inen die absolution
sprechen. Die aber in ihren sünden unbussfertig
verharren und sich nicht bessern wollen, sollen
zur communion nicht zugelassen werden, doch mit
ihnen nicht geeilet, sondern wie droben vermeldet,

die gradus admonitionum vorgenommen, und also
niemand allein auf eigen erkentnis der pfarrer,
vom heiligen abendmahl abgehalten werden.
Es sollen auch die pastores dieser und anderer
ursach halben, jede person, so zu der communion
gehen wil, in sonderheit verhören, und nach der
unterweisung, vermanung oder trost nach gelegen-
heit der person ihr die privat absolution sprechen,
und nicht einem ganzen haufen zugleich, ungehört,
ein gemeine absolution sprechen.
Desgleichen sol auch die beicht und verhör
deren, so zur communion gehen wollen, aus vielen
beweglichen ursachen nicht in des pfarrers oder
diacons hause, noch in der sacristei, sondern in
der kirchen öffentlich im chor geschehen, darmit
solches alles mit grosser zucht und ernst, in bei-
wesen und bei dem gebet des volks verrichtet
werde.
Und ob wol alle eingepfarte durch die pfarrer
mit ernst vermanet werden sollen, das sie sich
den sonnabend umb vesperzeit zu solcher verhör
schicken, und niemand auf den andern tag, wenn
die communion gehalten, die beicht verziehen solle,
der ursach denn auch die, so in den filialn wohnen,
schüldig sein sollen, in der pfarrkirchen zubeichten,
jedoch sollen die pfarrer mit den alten schwachen
leuten, wie auch den schwangern weibern, be-
sonders so der geburt nahe, und vornemlich zu
winters zeiten, gedult tragen, welche sie morgens
vor dem ampt verhören sollen.
Nach dem auch mehrmals grosse beschwer-
nissen erfolget, wenn entweder die kirchendiener
oder die verhörte personen aus der beicht ge-
schwatzet, sol ihnen allen auferlegt, besonders aber
den kirchendienern eingebunden werden, was ihnen
für gewissens hendel in der beicht vertrauet,
niemand, wer der auch sein möchte, bei ver-
meidung ernstlicher strafe, zu offenbaren, sondern
wie sich gebüret, verschwigen zuhalten, darnach
sich ein jeder wisse zurichten.
VIII. Von der communion.
Dieweil in diesen landen der hochschedliche
irrthumb und ketzerei vom hochwirdigen sacra-
ment des leibes und bluts Christi hin und wieder
in den kirchen heimlich eingeschoben, und wie
zubesorgen, viel einfeltiger herzen aus unverstand
mit demselben eingenommen, oder irre gemacht
worden, sollen die kirchendiener jehrlich zu seiner
zeit die reine lehre von dem testament Christi
ausfürlich erkleren, desgleichen auch sonsten,
wenn es die gelegenheit in der auslegung der
evangelien, epistel, oder andern büchern der
heiligen schrift gibt, ihre zuhörer des grundes
unsers einfeltigen glaubens von diesem sacrament
erinnern, der sacramentirer irrthumb und ungrund
ihrer lehr widerlegen, und vor demselben ernst-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften