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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0472
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444

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

weniger, dann wie obstehet, geringert, so sol die
obrigkeit, amptleut oder schösser, denen die bot-
messigkeit jedes orts zustehet, wann sie von dem
pfarrer derhalben angelanget werden, darauf sehen
und acht haben, das solche zehendecker gar oder
nach gelegenheit und gewonheit zum teil gleich
den eigenen und freien erbeckern getünchet und
beseet und dem pfarrer sein gebürlich zehend
davon ohne vorteil wissentlich und zu rechter
bequemer zeit unseumlich gereicht, oder in wege-
rung der zinsman, so den zehenden geben sol,
gebürlich hierumb gestraft werden.
Were auch dem pfarrer hierüber sonst was
mehr entzogen, sind wir geneigt, nach dessen be-
findung ernstlich zubeschaffen, das solches wieder
zu den pfarren gebracht. Wo auch naue mülen,
dardurch eines pfarrers arbeit vermehret wird,
angerichtet werden, sol nach des synodi erkent-
nis ihme gebürliche und billiche vergleichung ge-
schehen.
XXIII. Vom opfer.
Als auch viel klagen fürfallen, das die pfarrer
und schreiber ihr gebürlich decem und opfer
von den pfarrkindern mit schwerer mühe und
grossem versaumnis ermanen , zu zeiten auch gar
nichts bekommen mögen, und der kirchendiener
besoldung hierdurch ganz unbillich geschwecht, so
sol hinfüro ein jedes mensch, das zwölf jar er-
reichet, es habe communicirt oder nicht, seinem
pfarrer alle quartal einen, und also das ganze jar
vier pfennige opfergeld unwegerlich zugeben
pflichtig sein. Damit sie auch hiermit nicht mut-
willig verzogen oder in ander wege vervorteilet,
so sollen ihnen die richter eines jeden eingepfarten
dorfs solch opfer unter ihrer gemeine und bei
ihren nachbarn freundlich und im fall der ver-
wegerung ernstlich einzumanen, und dem pfarrer,
beneben glaubwürdigem gnugsamen bericht, zu-
überantworten schuldig sein. So oft aber die richter
hierinnen oder in anderm, so ihme die eingepfarten
zureichen pflichtig, zuverhelfen seumig oder par-
teiisch erfunden, sollen sie zehen groschen zur
straf erlegen. Wo aber disfals ein mehrers zu-
geben hergebracht, sol es nochmals dabei bleiben
[und hierüber diese vier pfenninge nicht gereicht
werden]1).
XXIIII. Was die heüsler, gärtner und haus-
genossen dem pfarrer zugeben schüldig.
Als auch hin und wieder auf dem lande in
den dörfern gerten aus den hufen verkauft und

1) Die Schlussworte „und hierüber diese vier pfen-
ninge nicht gereicht werden“ fehlen in der Sonder-Aus-
gabe.

nachmals kleine heuslein darauf gebauet und ge-
setzt werden, sonsten auch andere bei den hüfnern
oder denselbigen einmieten und aber den pfarrern
und glöcknern nichts dann den gewönlichen ge-
meinen opferpfenning geben wollen, demnach beide
pfarrer und glöckner in der seelsorge, als taufen,
kranken zubesuchen, beicht hören und sacrament
reichen mit ihnen nichts weniger mühe, denn auch
mit den hüfnern haben und tragen müssen, der-
selben auch oftmals in einer kirchfart bei hundert,
weniger oder mehr sind, so sollen dieselben an
stadt des decems, zins und brods, so die hüfner
zugeben pflegen, von ihnen selbst, ihren weibern,
kindern und gesinde uber den gewönlichen opfer-
pfenning dem pfarrer achtzehen pfenning und
dem glöckner sechs pfennige jerlich zugeben und
inen der richter jedes orts solch einkommen be-
neben dem opferpfenning fleissig einzumanen und
treulich zuüberantworten schüldig sein, und sol
keiner gemeine entschüldigung angenommen werden,
da sie fürgeben, als sei der pfarrer sonst reich
genug, dergestalt sie allezeit sich ausreden und
dem pfarrer seinen gebürende belohnung vorhalten
möchten. Damit auch die pfarrer deshalben mit
den eingepfarten nicht in ergerlichen zank geraten,
sollen die erbherren und amptleute ihre unter-
thanen ernstlich dahin halten, das sie solche zween
groschen den kirchendienern erlegen, und das die
richter bei obgesatzter strafe ihnen dieselbige ein-
samlen, darzu die visitatores jedes orts oberkeit,
wo von nöten, erinnern und vermanen sollen.
XXV. Von den hufengröschen.
Da auch hüfner oder andere bauren, die acker-
bau haben, und bishero dem pfarrer keinen decem
oder zinse, sondern allein brod und den gewön-
lichen opferpfenning und sonsten hierüber nichts
gegeben hetten, sollen dieselben hinfüro dem
pfarrer uber den opferpfenning von jeder hufen
einen groschen zugeben schüldig sein, und da etwa
sich deren einer auf beschehene unterhandlung der
visitatorn auf sonderliche zulage an getreidich
oder geld vermögen lassen und darein gewilliget,
sol es darbei bleiben und er dasselbig gleich
andern hüfnern und mit den oberwehnten groschen
zugeben verpflichtet sein.
XXVI. Von der kirchendiener und ihres ampts
gebür, so man accidentalia nennet.
Es sol niemand von reichung des hochwürdigen
sacrament der taufe und des nachtmals des herrn
den kirchendienern etwas zugeben pflichtig sein,
da ihnen aber jemands etwas freiwillig ungefordert
zugeben geneigt, das sol ihnen zunemen unver-
boten sein.
 
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