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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0475
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 447

solchs erkleret worden, das nemlich ein jeder
pfarrer schüldig sein sol, seine gebeude an öfen,
thüren, fenstern, leimwenden, zeunen, tachungen
und was dergleichen sein mag, wie ein fleissiger
hauswirt thun sol, jerlich zubessern, und das so
lange, als es sich erhalten lassen wil, in wesent-
lichem bau halten und durch seinen fleis allen
schaden wenden sol.
Wann aber ein gebeude, es sei ofen, thüren,
fenster, zeune, wende, tachungen etc. so alt würde,
das es zu bessern nicht mehr tüget, oder auch
durch ungewitter oder andere gottes gewalt scha-
den neme, sol es die kirchfahrt ohne zuthun des
pfarrers zuerbauen schüldig sein.
Das alt geströde aber und holz, was von den
pfarrgebeuden abgereumet wird, sol dagegen den
eingepfarten, die es bauen, gelassen werden.
Damit aber an den pfarrgebeuden nichts ver-
saumet, noch gefehrlich aufgezogen, und anfangs
mit einem geringen ein grossen schade zuverhüten,
auch die pfarrer deshalben mit ihren eingepfarten
nicht in ergerliche uneinigkeit erwachsen, sol der
visitator, Avann von einem oder dem andern theil
des bauens halben in werender visitation klage
fürgebracht, alsbald den bau besehen, und wo von
nöten mit zuthun des collatorn was jedem teil
zubauen oder zubessern, gebürenden bescheid
geben.
Desgleichen, wann die pastores eigene heuser
haben und darinnen wohnen, welchs doch ohne
vorwissen und vergünstigung des collators und der
kirchveter nicht geschehen noch zugelassen werden
sol, so sollen sie dennoch die pfarrgebeud in beu-
lichem wesen erhalten, das geströde aber und den
mist, welchen sie auf der pfarr erbauen und
machen, sollen sie nicht auf ire eigene sondern
auf die pfarrecker füren.
Es sol auch hiemit allen pfarrern und cüstern
ernstlich befohlen sein, das sie keine hausgenossen
in ihre heuser einnemen, allerlei gefahr, ergernis
und schaden zuvermeiden, welche oftermals hier-
aus erfolgen.
Wann aber einem pfarrer auch ein filial zu-
versorgen zustehet und dasselbige auch ein be-
sondere behausung hette, sol ihme vergunt sein,
solche zuvermieten oder zuverpachten, doch das
derselbig auch nicht andere hausgenossen zu sich
neme, und dem hause keinen schaden zufügen,
sondern da es geschehen, denselben wiederum als-
bald erstadten sol.
Und nach dem die notturft erfordert, das die
pfarrer zu irem studieren ein besonder ort haben,
da sie von weib, kindern und hausgesinde un-
gehindert und ungeirret demselben mit fleis ab-
warten können, sol jedem pfarrer in der pfarr-
behausung nach gelegenheit jedes orts ein studier
stüblein gebauet werden.

XXXIII. Von hospitalen.
Dieweil von unsern löblichen vorfaren und
frommen leuten an vielen orten hospitaln ver-
ordnet und aufgerichtet, auch mit nottürftigem
jerlichem einkommen zum theil reichlich versehen,
damit die armen kranken, alten verleubte leute,
so ihr brod nicht mehr mit ihrer handarbeit er-
werben können, der gebür nach erhalten, und
aber mehrmals vermög der ordnung und stiftung
nicht gehalten, darzu mit den hospital gütern un-
fleissig, verdechtig, untreulich und eigennützig
gehandelt, das den armen leuten die gebür nicht
gegeben, sondern in ander wege unnützlich, üppig
und ergerlich verthan, dardurch die leute etwas
weiter in dieselbige zuverordnen, abgeschreckt,
und also endlich die hospital ins abnemen, ver-
derben und untergang geraten, ist unser wille und
meinung, das nachfolgenden artikeln bei ver-
meidung ernstlicher straf von allen die es belanget,
treulich und mit fleis nachgesetzt werde.
Erstlich sollen zu hospitalmeistern, verwaltern
oder vorstehern derselben vorsichtige, gottfürchtige,
erbare und redliche menner ordentlich erwehlet
werden, die dem reinen, unverfelschten wort gottes
mit herzen zugethan, die auch ein gut zeugnis
bei jederman nach dem befehlich der apostel
haben, item, die der verwaltung und haushaltens
bericht und den armen aus christlicher treu und
liebe geneigt sind.
Zum andern. Nach dem in den fürnemsten
stedten das einkommen der hospital weitleuftig
und mühsam, das es nicht allein eine eigene per-
son erfordert, so anderer emptern, besonders des
ratstuls und den vormundschaften und dergleichen
darneben nicht wol abwarten kan, deswegen ihrer
mit solchen emptern billich zuverschonen, sondern
auch die mühe und arbeit so gros ist, das zu er-
haltung und einbringung derselben jerlichen ge-
felle mehr als eine person zugebrauchen, sol jedes
orts obrigkeit diese verordnung thun, das solche
nicht allein durch den hospitalmeister, sondern
auf sein angeben durch den rat in pflicht ge-
nommen , auch ein vorstand, da ein namhaftes
ihnen vertrauet, von denselben erfordert, damit
die hospitalmeister durch viele der gescheften
nicht zu hoch beladen, auch in ihrer teglichen
austeilung nicht verhindert und gleichwol den
hospitaln nichts durch untreu entwendet werde.
Zum dritten, sol der hospitalmeister alles ge-
treidig, wein, bier, viehe, futter und anders in
getreuer verwarung und nützlicher versehung
haben und was gemeinen hospital zu gutem dar-
von zuverkeufen, mit vorwissen und gutachten des
rats zu rechter und bester zeit mit gutem urkund
dieselbige umb bare bezalung verkaufen, mit
unterschiedlichem verzeichnis, wie solche nach
unser ordnung von unsern schössern und unserer
 
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