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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0476
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448

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

hospital vorsteher verfasset, deshalben er auch
jerlich, gute, erbare, unterschiedliche und auf-
richtige rechnung für dem rat in gegenwart des
pfarrers unnachlesslich thun, auch der rat mit
ernstlichen geboten darob sein sol, damit dem
hospital auf das nützlichste vorgestanden, die
retardata eingemanet und entrichtet werden, ehe
dieselbige zum verderben der bürger und zu
grossem schaden und abbruch des hospitals uber
die mass geheufet und gemehret werden.
Und weil sich befunden, das an etzlichen
orten den hospitaln ubel vorgestanden, und die
armen versaumet, das ihnen die verordnete unter-
haltung nicht widerfaren, und derselben einkommen
unnützlich und üppich verschwendet und untreu-
lich mit demselben gehandelt worden, auch
niemand gewesen, der deshalben fleissige achtung
darauf gegeben, sol hinfort beneben den verord-
neten des rats, dem pfarrer daselbsten auch die
inspection und aufsehen auf die hospital, wieviel
derselben in einer stadt sein möchten, mit ernst
und ohne einige exception oder ausrede deren,
so sich desselben beschweren und privilegia vor-
wenden möchten, auferlegt und befohlen werden,
damit es jedes jar zwei mal zu den ordentlichen
visitationibus, wie darinnen hausgehalten, eigent-
lich und mit bestendigem grunde der warheit be-
richten und die besserung vorzunemen, aus dem
synodo nottürftige verordnung geschehen möge.
Zum vierden sol der hospitalmeister allen
hausrat als federbett, leinengewand, von zinen,
küpfern, hölzern, und andere gefess, auch andern
vorrat unterschiedlich inventiret, wol verwaret, in
besserung und ohne abgang haben und halten,
was daran jeder zeit zerrissen und vernützet,
dasselbige darlegen, und was mit nauem wieder
erganzet und ersetzt, dasselbige in dem inventario
urkündlich setzen und begreifen.
Zum fünften sollen die spitalmeister alles ge-
treidig, wein und dergleichen, dem hospital zum
besten, in gewönlichem und jeder zeit gangbarem
geld verkaufen und keines weges für sich be-
halten, wie vor der zeit mit grossem nachteil der
hospitaln und abbruch der armen geschehen, son-
dern nach erkentnis des rats andern leuten ver-
kaufen, da die bezalung gewiss, und der hospitaln
schaden aus mangel der bezalung nicht zu-
gewarten.
Zum sechsten sol auch kein hospitalmeister
einige liegende güter, es sein ecker, wiesen, wein-
berge, fischwasser und dergleichen pachtweise
innen haben, sondern dieselbige jeder zeit dem
hospital zu gutem andern mit wissen und gut-
achten des rats ausgethan oder verkauft werden
und solche nicht an sich keufen.
Zum siebenden sol er mit fleis verschaffen
und darob sein, das den armen, was ihnen jeder

zeit verordnet, getreulich und ohne allen abbruch
gereicht werde.
Zum achten. Desgleichen, das mit ernst uber
der christlichen zucht in den hospitaln gehalten
und derselben zuwider ungestrafet nicht gehandelt
werde.
Zum neunden. Und weil sich befindet, das
in etzlichen hospitaln die streichenden land und
markbetler ohne unterscheid beherberget, und von
denselben allerlei schand und laster begangen
werden, welche auch ihr landstreichen also an-
stellen , das sie jeder zeit die hospital erreichen
mögen, dergestalt den recht armen das brod vor
dem munde abgeschnitten wird, sol jedes orts
obrigkeit mit allem fleis und ernst diese ver-
schaffung und anordnung thun, darmit nicht ohne
unterschied alle Landstreicher und ergerliche,
lesterliche personen in den hospitalen beherberget,
sondern in solchen guter unterscheid gehalten,
und allein diese frembde von denen hospitalen da
das herbergen gebreuchlich beherberget werden,
die bekant sein, auch ihres bettlens ursach und
von ihrer oberkeit gute kundschaft haben, und
soviel müglich, verschaffen, damit das einkommen
der hospital auf die rechten armen und dürftigen
gewendet, so ir brod nicht mehr gewinnen können,
und also zum besten angelegt werden möge,
jedoch das hierinnen gute bescheidenheit ge-
brauchet, damit nicht etwa hiedurch die jenigen,
so des hospitals notwendig bedürfen, ausgeschlossen
werden, und derhalben noth leiden müsten.
Zum zehenden. Es sollen auch die hospital-
meister diese vorsichtigkeit gebrauchen, wann
nach gebürlicher unterhaltung darinnen geld er-
übriget, das umb ein gebürlichen, landleuftigen
zins auszuthun, das es solchen leuten gegeben,
bei welchen die hauptsumma gnugsam versichert,
damit deshalben die hospitaln nicht schaden nemen,
oder die hauptsumma sampt den verfallenen
zinsen verlieren, wie dann auch, da die zins nicht
richtig bezalet, sie diese verordnung thun sollen,
damit es andern ausgethan, und die hospitaln,
wie billich, die bezalung ohne viel nachlaufen
oder unnötigen kosten gewiss haben und jeder
zeit der zins halben ohne klage zufrieden gestellt
werden.
Zum eilften. Damit aber solchem allem mit
fleis nachgesetzt, und besonders den armen ihre
gebür ohne abbruch gegeben, auch christliche
zucht in hospitalen erhalten werde, sollen beneben
dem pfarrer, oder da derselbe alt und schwach,
einem aus den kirchendienern etliche personen
aus dem rat und gemein geordnet werden, die
oftmals im jar die hospital besichtigen und er-
kundigen, wie die armen leute darinnen gespeiset
und gewartet werden, und, da mangel gespüret
würde, sollen sie derhalb mit den kästenherrn
 
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