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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0499
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Allstedt.

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1. Deutsch kirchenampt, vorordnet aufzuheben den hinterlistigen deckel, unter welchem
das liecht der welt vorhalten war, welchs jetzt widerümb erscheint, mit diesen lobgesengen und
göttlichen psalmen, die do erbauen die zunehmenden christenheit, nach gottis unwandelbarem
willem, zum untergang alle prechtigen geperde der gottlosen.“ Alstedt (Ohne Angabe von
Druckjahr, 25 Bogen, 4°. In zwei Theilen zu 7 bezw. 18 Bogen. Der zweite Theil beginnt
mit „Das Anmacht von dem leiden Christi“.) Exemplare dieses Kirchenamtes befinden sich
in Weimar, grossherzogliche Bibliothek, und Berlin, Universitätsbibliothek. Darnach geschieht
hier erstmalig der Abdruck. (Nr. 45.)
Obwohl die Bedeutung des Kirchenamtes, wie Smend a. a. O. S. 96 ff. richtig bemerkt,
ausschliesslich auf hymnologisch-musikalischem Gebiete liegt, so erscheint doch diese auf evan-
gelischem Boden erwachsene reiche Ordnung der Metten und Vespern für die fünf Festzeiten
(Advent, Weihnacht, Passionszeit, Ostern, Pfingsten) als so eigenartig, dass sie in unserer Samm-
lung nicht fehlen soll. Erst das Kirchenamt vervollständigt das Bild der von Münzer vor-
genommenen kultischen Massnahmen. Der den Noten (die nicht abgedruckt werden) untergelegte
Text ist zwar nur Übersetzung aus der Vulgata oder dem Missale, aber eine durchaus freie
Übersetzung (vgl. Smend S. 114). Dass Münzer der Verfasser sei, halte ich für zweifellos,
auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird. Dafür spricht der ganze Inhalt,
und ausserdem nimmt die an zweiter Stelle zu nennende Messe ausdrücklich auf das Kirchen-
amt Bezug. Dass das Kirchenamt auch in anderen Gemeinden Eingang fand und Münzer’s Sturz
überlebte, ist bereits bemerkt worden.
2. „Deutsch evangelisch messe, etwann durch die bepstischen pfaffen im latein zu grossem
nachteil des christenglaubens vor ein opfer gehandelt, und itzt vorordent in dieser ferlichen zeit
zu entdecken den greuel aller abgötterei durch solche missbreuche der messen lange zeit ge-
trieben. Thomas Muntzer. Alstedt 1524.“ Exemplare in Weimar, grossherzogliche Bibliothek,
Berlin, Universitätsbibliothek, Breslau, Hamburg (vgl. Smend a. a. O. S. 94 ff.). Wacker-
nagel, Bibliographie des d. Kirchenliedes, S. 341 ff. druckt die Vorrede ab, Smend a. a. O.
S. 99 ff. einige Stücke. Hier geschieht der Abdruck erstmalig ganz nach dem Exemplar in der
grossherzoglichen Bibliothek Weimar, 11 Bogen, 4° (mit vielen Noten).
3. „Ordnung und berechnunge des teutschen ampts zu Alstadt durch Tomam Müntzer
seelwarters im vergangen osteren auffgericht. 1523. Alstedt 1524. 6 Bl., 8°. Gedruckt zu
Eylenburgk durch Nicolaum Widemar.“ Exemplare in Weimar, Leipzig, Hamburg, München
(öffentliche Bibliothek) (s. Smend S. 94), auch in der Consistorial(Gymnasial)-Bibliothek zu
Rothenburg o. d. T. 684, XV. Abdruck bei Smend S. 105 ff. Hier nach dem Weimarer
Exemplar. Smend vermuthet, dass die Ordnung die nachfolgende Rechtfertigung der im
vorhergehenden Jahre angerichteten Kultusform sei. Meiner Ansicht nach mit Recht. Dafür
scheint mir schon der Titel zu sprechen.
In erneuter Form erscheint die Münzer’sche Messe in den 1525, 1526, 1527, Anfangs
der 40er Jahre, 1541 und 1543 zu Erfurt erschienenen Kirchenämtern. (Vgl. auch unter Erfurt.)
Die Würdigung dieser Bearbeitungen entzieht sich unserer Aufgabe. Wir verweisen auf Smend,
a. a. O. S. 94, 118 ff., und besonders auf Martens, a. a. O. S. 93 ff. Die Ausgabe „Deutsch
kirchenampt, so man itzund (gott zu lob) in den kirchen zu singen pfleget. Gedruckt zu Erfurt
durch Merten von Dolgen zu den dreien gülden kronen bei Skt. Jörgen (ohne Jahr). 94 Bl., 8°.“
(Exemplar in der Kirchen-Ministerial-Bibliothek zu Celle.) zeichnet sich dadurch aus, dass zu
den Münzer’schen Formularen grössere echt lutherische Bestandtheile hinzugefügt worden sind.
So ist z. B. der erste Theil „Ordnung der mess, wie die gehalten sol werden“ ganz aus der
Brandenburg-Nürnberger K.O. von 1533 entnommen. Eine genauere Untersuchung ist hier
nicht beabsichtigt. Mit Recht setzt Martens diese Ausgabe in den Anfang der 40er Jahre.
Über die kurfürstliche Visitation von 1533 vgl. Burkhardt S. 141 ff. Vgl. oben im
 
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