534 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.
geheim, darnach (doch ane vormerkung der per-
sonen) strafe und davon albzustehen vormane.
Einkomen des gotshauses.
2 gute schock.
130 fl. manhaftige schuld.
18 gute schock 36 gr. barschaft.
Und ob auch forder etwas mehr von testa-
menten und anderm so zur ehre gottes und seiner
heiligen etwo gemeint, befunden wurde, das soll
von den kirchvetern treulich sambt obgedachter
schuld einbracht werden.
Von solchem soll die kirch in beulichem
wesen und ander nodturft erhalten werden.
Die pfarr und schulmeisters haus aber, weil
es gemeine heuser und nicht erbe sein, sollen sie
von der vorsamlung des ganzen kirchspiels in
beulichem wesen erhalden werden.
66. Gottesdienst-Ordnung. 1574.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 1991, El. 565.]
Versorgung des ampts.
Des sonntags fru vor mittag wird das erste
gepredigt und wenn communikanten vorhanden
das amt gehalten. Nachmittag aber singt man
erstlichen ein lateinischen psalmen, darnach ein
deutsch lied aus dem gesangbüchlein, darauf list
ein knabe ein cap. ordine in der bibel nach den
summarien Viti Dietrichs. Nach diesen wird cate-
chismus gepredigt, nach der predigt recitiren zwene
knaben den catechismum ordentlichen wie er im
kleinen catechismo Lutheri zu befinden, darauf
wird gesungen und mit der collekte vermöge der
agende beschlossen.
In der wochen werden des donnerstags frue
von Michaelis an bis umb Johannis hin da die
feldarbeit angeht die epistolas dominicales oder
etwas anders nach der zeit gepredigt und darnach
die litania gesungen, alternatim: eine wochen ge-
sangsweise, wie sie von doctore Justo Jona ge-
stellt, die andere wochen wie sie vom herrn Luther
seligen gestellt. Und wird sonsten der catechis-
mus durchs jahr uber wöchentlichen gehalten und
also von Michaelis an bis man mit der wochen-
predig aufhört stets an dienstag nachmittag umb
zwei, von Johannis an bis auf Michaelis alle wege
auf den donnerstag zu mittag um zwölf und wird
darauf die letanien gesungen.
Versorgung der schulmeister.
Der schulmeister muss die knaben vor mittag
drei stunden und nach mittag auf drei stunden
instituiren; zu sommerszeiten als von Ostern bis
zu Michaelis von sechs bis zu neune, von Michaelis
aber bis zu Ostern von sieben bis zu zehn, um
mittag durchs ganze jahr von 12 bis zu dreien.
Er muss dann auch alle Sonnabende lateinisch
vesper singen und das geleute und das seiger
stellen mit vorsorgen.
Bruck.
Aus Dresden Loc. 10 600, Eingeschickte Visitations-Ordnungen, Bl. 13 ff. erfahren wir,
dass die Visitatoren am 17. Januar 1530 die im Amte Belzig belegene Stadt Bruck visitirten
und eine Ordnung trafen (vgl. oben S. 44). Diese Ordnung wird aus Dresden, H.St.A.,
Loc. 10600, Eingeschickte Ordnungen, Bl. 13b—15b, 16b—17a erstmalig abgedruckt. (Nr. 67.)
67. Ordnung für die Stadt Bruck. 27. Januar 1530.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10 600, Bl. 13 ff.]
Anno domini funfzenhundert und danach im
dreissigsten jar montags Antoni [= 17. januar]
haben aus bevel des durchlauchtigsten hoch-
geborenen fursten und herrn, herrn Johansen her-
zogen zu Sachsen, des heiligen romischen reichs
erzmarschall und churfurst landgraven in Doringen
und marggraven zu meissen, wir seiner chur-
furstlichen gnaden vorordente visitatores der kreis
zu Sachsen und ortlands Meissen mit namen
Martinus Luther, ecclesiasta, Just Jonas probst,
beide der heiligen schrift Benedictus Pauli der
recht doctores, alle zu Wittenberch und Johan
von Taubenheim uf gotlich gnad die gemeine sel-
sorge, zucht der jugent und der diener gots im
wort auch ander armen vorsorgung im stedtlein
Brugk nachvolgender mass bestalt und vorordent.
Brugk.
Die pfarre dises stetlin ist churfurstlich lehn
und hat 81 beerbeter einwoner und der kirchen-
dienst uf drei ambt und vier personen bestalt:
Kirchendiener:
pfarrer,
diacon,
schulmeister,
lokat.
geheim, darnach (doch ane vormerkung der per-
sonen) strafe und davon albzustehen vormane.
Einkomen des gotshauses.
2 gute schock.
130 fl. manhaftige schuld.
18 gute schock 36 gr. barschaft.
Und ob auch forder etwas mehr von testa-
menten und anderm so zur ehre gottes und seiner
heiligen etwo gemeint, befunden wurde, das soll
von den kirchvetern treulich sambt obgedachter
schuld einbracht werden.
Von solchem soll die kirch in beulichem
wesen und ander nodturft erhalten werden.
Die pfarr und schulmeisters haus aber, weil
es gemeine heuser und nicht erbe sein, sollen sie
von der vorsamlung des ganzen kirchspiels in
beulichem wesen erhalden werden.
66. Gottesdienst-Ordnung. 1574.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 1991, El. 565.]
Versorgung des ampts.
Des sonntags fru vor mittag wird das erste
gepredigt und wenn communikanten vorhanden
das amt gehalten. Nachmittag aber singt man
erstlichen ein lateinischen psalmen, darnach ein
deutsch lied aus dem gesangbüchlein, darauf list
ein knabe ein cap. ordine in der bibel nach den
summarien Viti Dietrichs. Nach diesen wird cate-
chismus gepredigt, nach der predigt recitiren zwene
knaben den catechismum ordentlichen wie er im
kleinen catechismo Lutheri zu befinden, darauf
wird gesungen und mit der collekte vermöge der
agende beschlossen.
In der wochen werden des donnerstags frue
von Michaelis an bis umb Johannis hin da die
feldarbeit angeht die epistolas dominicales oder
etwas anders nach der zeit gepredigt und darnach
die litania gesungen, alternatim: eine wochen ge-
sangsweise, wie sie von doctore Justo Jona ge-
stellt, die andere wochen wie sie vom herrn Luther
seligen gestellt. Und wird sonsten der catechis-
mus durchs jahr uber wöchentlichen gehalten und
also von Michaelis an bis man mit der wochen-
predig aufhört stets an dienstag nachmittag umb
zwei, von Johannis an bis auf Michaelis alle wege
auf den donnerstag zu mittag um zwölf und wird
darauf die letanien gesungen.
Versorgung der schulmeister.
Der schulmeister muss die knaben vor mittag
drei stunden und nach mittag auf drei stunden
instituiren; zu sommerszeiten als von Ostern bis
zu Michaelis von sechs bis zu neune, von Michaelis
aber bis zu Ostern von sieben bis zu zehn, um
mittag durchs ganze jahr von 12 bis zu dreien.
Er muss dann auch alle Sonnabende lateinisch
vesper singen und das geleute und das seiger
stellen mit vorsorgen.
Bruck.
Aus Dresden Loc. 10 600, Eingeschickte Visitations-Ordnungen, Bl. 13 ff. erfahren wir,
dass die Visitatoren am 17. Januar 1530 die im Amte Belzig belegene Stadt Bruck visitirten
und eine Ordnung trafen (vgl. oben S. 44). Diese Ordnung wird aus Dresden, H.St.A.,
Loc. 10600, Eingeschickte Ordnungen, Bl. 13b—15b, 16b—17a erstmalig abgedruckt. (Nr. 67.)
67. Ordnung für die Stadt Bruck. 27. Januar 1530.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10 600, Bl. 13 ff.]
Anno domini funfzenhundert und danach im
dreissigsten jar montags Antoni [= 17. januar]
haben aus bevel des durchlauchtigsten hoch-
geborenen fursten und herrn, herrn Johansen her-
zogen zu Sachsen, des heiligen romischen reichs
erzmarschall und churfurst landgraven in Doringen
und marggraven zu meissen, wir seiner chur-
furstlichen gnaden vorordente visitatores der kreis
zu Sachsen und ortlands Meissen mit namen
Martinus Luther, ecclesiasta, Just Jonas probst,
beide der heiligen schrift Benedictus Pauli der
recht doctores, alle zu Wittenberch und Johan
von Taubenheim uf gotlich gnad die gemeine sel-
sorge, zucht der jugent und der diener gots im
wort auch ander armen vorsorgung im stedtlein
Brugk nachvolgender mass bestalt und vorordent.
Brugk.
Die pfarre dises stetlin ist churfurstlich lehn
und hat 81 beerbeter einwoner und der kirchen-
dienst uf drei ambt und vier personen bestalt:
Kirchendiener:
pfarrer,
diacon,
schulmeister,
lokat.