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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0569
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71. Chemnitz. Gottesdienst-Ordnung für Chemnitz. 1578. Coburg.

541

9.
[Der Rath soll die Schulen stets mit noth-
wendigem Brennholze versehen.]
10.
[Bestimmungen über gewisse Einnahmen des
gemeinen Kastens.]
11.
[Wenn vorstehende Einnahmequellen wieder
fliessen, sollen die Geistlichen Zulage erhalten.]
12.
[Der Überschuss soll für Bauzwecke Ver-
wendung finden.]

13.
[Betrifft eine Stiftung des Dr. med. Johann Neff.]
Diese oben beschriebenen punkte und artikel
alle sämmtlich und sonderlich seint mit einem er-
barn rath notdürftig abgeredt und behandelt, die
sich inen auch allen gefallen lassen und an-
genommen und also .....zu volnstrecken zugesagt.
....... vorgenommener christlicher visitation
registratur eingeleibet und in derselbigen gleichs-
lauts nottel unter der geordenten visitatoren an-
geboren gewonlichen petschaft besiegelt und geben
zu Kempnitz sontags nach exaltationis Crucis,
17. septembris anno 1555. [Folgen 3 Siegel.]

71. Gottesdienst-Ordnung für Chemnitz. 1578.
[Auszug aus Dresden, H.St.A., Loc. 2012, Visitationsakten des Consistoriums Dresden, Bl. 352.]

2. Alle sontage wird frue nach 4 hora
metten gehalten, do dann das evangelium und ein
capitel aus der biblia......gleichwie auch
teglich in der vesper gelesen wird. Zum ampt
aber werden die ordentlichen evangelia, an hohen
festen auch andere texte ausm alten testament, so
sich ufs fest reimen, erkleret. Zu mittag um
12 hora wird catechismus Lutheri gepredigt. Am
dienstage hat der eine diaconus epistolas domini-
cales, bisher aber sind corporis Christi die, de
coena domini gepredigt.........
An feiertagen predigt der pfarrer exodum, nach
der predigt pflegt man die litaniam zu singen.
3. Ceremonien werden genau nach Herzog
Heinrich’s-Agende gehalten.
4. Catechismum Luthers oder kinder lehr
helt der pfarrer selbst fast alle sontags zur vesper,
ohne wenn es sehr kalt und unfreundlich wetter
ist; sagt erstlich die hauptstück schlicht nach ein-
ander, darauf recitiren 2 knaben aus der schulen

ein stuck sampt der auslegung, darnach fragt der
pfarrer die kinder und werden die worte Lutheri
ufs einfeltigst erkleret, ein gebet, oder glaubens-
artikel oder bitt im vater unser ein mal, uf ein
viertel stündlein, fasst solche in gar kurze fragen
diese lernen die kinder in der schulen neben der
Lutheri auslegung aussen und sagen zu folgenden
sontag, do sie dann gefragt werden, fein ordent-
lich her, kompt vil volk zu solcher kinderlehr.
5. [Examen ist vorige Fasten gehalten worden.
Guter Besuch auch der Rathspersonen.]
6. [Eltern und Kinder kommen fleissig zum
Katechismus,]
7. [Nach der Predigt werden die verordneten
Gebete gehalten und Luther’s Gesänge gesungen.]
8. [Taufregister führt jetzt der Diakon.]
9. [Ehegerichts-Ordnung ist niemals gehalten
worden. Die Leute sind, wenn sie sich prokla-
miren lassen wollen, nach der Verwandtschaft be-
fragt worden.]

Coburg’.
In dieser Stadt regte sich früh der Geist der Neuerung. Schon 1524 führte der Rath
eine neue Gottesdienst-Ordnung ein. Mehrere darauf bezügliche zwischen dem Rath und dem
Kurfürsten gewechselte Schreiben finden sich in Coburg, Staatsarchiv, Loc. B. tit. II. 20 Nr. 1.
Der Kurfürst bestärkte den Magistrat in seinen Bestrebungen (Schreiben Dienstags vor Egidii
1524, d. i. 30. August); nur wünschte er zu wissen, aus welchen Gründen der Rath 2 Messen
täglich beibehalten wolle, (da doch viele gelehrte Leute dafür achteten, dass man Messen nur
halten solle, wenn Kommunikanten vorhanden), und warum die Worte der consecratio lateinisch
gesetzt seien. —
Die Ordnung wurde auch in der That eingeführt. Fürstbischof Konrad von Thüngen,
dem Coburg in geistlicher Beziehung unterstellt war, führte deshalb in einem Schreiben vom
Januar 1525 an den sächsischen Beamten in Coburg lebhafte Klage. Hierüber hat Kadner
auf Grund eines Aktenstückes des kgl. Kreisarchives zu Würzburg in der Siona 1899 S. 128
berichtet. Der Bischof theilt mit, dass ihm „ein begriff eines neuen fürschlags oder ordnung
(davon wir euch eine Copie zusenden), wie es mit den fruemessen, tagmessen, mettin, vesper,
 
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