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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0576
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548 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

soldunge auf jedes quartal und also auf vier mal
im jare reichen und bezalen, domit sie sich der-
selbigen verlengerunge und aufzugs nicht zu be-
schweren nach zu beclagen.
IIII.
Desgleichen sollen sie auch die kirche, schule,
und derselbigen diener behausunge jede zeit,
sovil die notdurft erfordert, in beulichem wesen
erhalten, und sonderlich das haus, darinnen itzt
her Philip sein wesen hat, deromassen bauen und
zurichten, das er und seine nachkommen mit weip
und kind zur notdurft, darinnen wohnen und sich
erhalten mogen.
V.
So sol auch die teutsche schule, darinnen
beide meidlein und jungen itzt zugleich gelernet
und viel zu enge, forderlich erweitert und unter-
scheiden, und deromassen zugerichtet werden, do-
mit beiderseits jugent, so ahne das zu leicht-
fertigkeit und allem bosen geneiget, im zaume
und furchte gehalten, und der sunde und erger-
niss nicht ursache gegeben, und do sich dieses
also zu ordenen, in itziger teutsche schule, enge
halb, nicht leiden wolte, sol ein e. rath auf eine
andere geraume und bequeme behausunge, darinnen
solchs fuglich geschehen mochte, bedacht, und in
deme zu beforderunge der einfeltigen unversten-
digen jugent geflissen sein, domit den kindern
deshalb aus der schulen zu bleiben und die christ-
lehre des catechismi zu vorsaumen nicht ursache
gegeben.
VI.
Domit auch in beiden latinisch und teutschen
schulen angewanter vleisse der preceptorn, und
zunehmen der schuler vormerkt, so sollen hinfuro
jedes quartal oder je zum wenigsten zweimal im
jare publica examina, in beisein des herren
pastoris, burgermeisters und etzlicher anderen des
raths gehalten und beiderseits meister und schuler
zu emsigem und mehrerm vleisse vormahnet und
angehalten werden.
VII.
Als auch zum oftermale zwischen einem pfar-
hern, den diaconen und schuldienern so bei und
neben ihme in gemeinem ampt sein, ergerlicher
widerwille und zanke erwechset, welchs sich ge-
meinlich aus deme ursacht, das dieselbigen bis-
weilen frundschaft und gunst halb eingedrungen
oder aber neids und apgunst halb ahne seinen
willen ihrer empter entsetzt und geurlaubet und
aber niemands soviel als er, mit ihnen umbgehen
und zu schaffen haben muss, so soll zu vorhutunge
allerlei ubels und ergerniss, hinfuro, ahne sein
vorwissen kein kirchen nach schuldiener, den mit
beider sein und eines erb. raths semptlichen willen
und wolgefallen berufen und angenomen werden.

VIII.
Domit sich auch kirchen und schuldiener der
unzimlichen voranderunge ihrer besoldunge halb,
do etwan einem churfurstlicher visitation ver-
ordenunge zuwider, an seiner besoldunge etwas
abgekurzet, und einem andern zugeleget, oder
aber genzlich innen behalten und vorkurzt, dar-
durch nicht alleine grosser unfleiss derselbigen
entpfohlenen empter geursacht, besondern auch
die wolgeschickten gelerten sich geringen ein-
kommens halb umb bessers enthalts willen hinweg
zu begeben gedrungen, und derwegen andere un-
gelerte an derselbigen stadt mussen aufgenomen
werden, dardurch den die jugent hochlich vor-
seumet, so sollen hinfuro die geordente bestallunge
beide der kirchen und schuldiener dieser unserer
auch voriger visitation verordenunge nach weder
gesteigert nach vermindert, bsondern allezeit also
gehalten und gereicht werden, und das deme ge-
purliche volge geleistet, sollen beide herren, der
superattendent und pfarher hierauf achtunge geben,
und in deme an ihrem vleisse nichts erwinden
lassen, da aber kunftiger zeit die geistlichen ein-
kommen aus gottes segen, dermassen wachsen und
zunehmen wurden, das hiervon kirchen und schul-
dienern eine zimliche zulage zu notdurftigem und
besserem underhalte geschehen konte, das soll ein
erb. rathe, kasten herren oder vorwaltern des geist-
lichen einkommens frei stehen und unvorboten
sein in ansehunge, das solches zu scheinbarlichem
nutzen der kirchen und schulen und also mehr
zu derselbigen frommen und gedei, den zu ainigem
schaden oder abbruche gereichen wurde.
IX.
Als auch befunden, das in erwehlunge der
knaben, so in die churfurstliche schulen sollen
vorschickt werden, ungleicheit gehalten, und die
reichen churfurstlicher vorordenunge zuwider den
armen, ungeachtet ihrer geschickligkeit, beschwer-
lich und schedlich vorgezogen und eingedrungen,
so sol der schulmeister seiner knaben etzliche die
geschicksten aus seiner schule dem rath in bei-
sein des pastoris vorstellen und examiniren und
dann aus denselbigen einer oder mehre, nach ge-
legenheit und gewonheit der stadt nach gemeiner
wahle, ahne unterschiede und bedenken reich-
tumbs oder armuts vorschickt werden, doch soll
man, sovil immer moglich und sich leiden wil, die
armen vor den reichen zu beforderen beflissen sein.
X.
Und weil alhier ein hospital auf 24 personen
gestiftet und von dem durchlauchtigsten hoch-
gebornen fursten und herren, hern Augusto her-
zogen zu Sachsen churfursten anno im 55. inhalts
hieruber gegebener confirmation, mit essen und
trinken, notdurftiglich zu versorgen gestiftet, so
sol dem pfarherr dieselbige zum oftermale, zu be-
 
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