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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0577
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76. Döbeln. Visitations-Abschied für die Stadt Döbeln von 1555.

549

suchen, zu fride und christlicher ainigkeit zum
gebet und zur gedult zu vermahnen und sunsten
aus gottes worts zu trosten, auch ob sie churfurst-
licher fundation gemess gespeiset und erhalten
allezeit fragen und mit vleiss erforschen, und da
hieran mangel gespuret, mit derselbigen vorwaltern
oder spitelmeistern darvon reden und umb besse-
runge bitten, do aber hieruber nachmals vor-
seumnus oder unfleiss vormerket, dass dieselbige
ein erb. rath mit vermeldunge, do nicht geburlichs
einsehen beschehen wurde, er es an churfurstliche
durchlauchtigkeit, als den fundatorem zugelangen
lassen und umb gnedigst einsehen underthenigst
zu bitten, nicht umbgehen konte freuntlich an-
zeigen und vormelden.
XI.
Wiewol auch des gemeinen und armen kasten
alhier kein sonderlichs einkomen darvon die armen
mochten erhalten werden, den alleine das gemeine
almusen und collecta und aber dannocht dermassen
vleiss dardurch eine stadtliche summa und sonder-
lich an erkauften erbgelde, so auf tagzeit gefallen
soll befunden, so sollen desselbigen vorsteher zu
treuem vleisse jede zeit vermahnet und gebeten
und solch almusen derer ort, do es notig mit vor-
wissen des hern pastores und burgermeisters so
zu jeder zeit sein werden, ausgetheilet, und der-
wegen auch vor sitzendem rath jerliche und richtige
rechnunge gethan und gehalten werden, und da
aber die ausgabe etwas mehre im vorrath befunden,
an korn oder sonsten an gewisse orte, auf land-
leuftige gewonliche zinse und dermassen ausgethan
werden, das hiervon des kastens besserunge und
zunehmen gespurt und nicht etwan, ihres unfleisses
halb, zu abbruche der armen etwas hiervon
schwinden, oder aber sonsten in andere wege
untergeschlagen werden mochte, daran sie es den,
gott dem herren zu ehren und dem armuth zum
besten, an moglichem vleisse auch nicht werden
fehlen nach erwinden lassen.
XII.
Weil auch die cimiteria, tempel und kirch-
hof, da gottes wort und die hochwirdigen sacra-
menta gehandelt und der christen cörper sollen
begraben werden, allezeit vorm unvernunftigen
viehe verwahret, auch in alle andere wege rein
und unversehret sollen gehalten und aber alhier
das geginspil und soviel befunden, das der kirch-
hof, von denen so unlange daran gebauet, ubel
und deromassen gehalten, das bei heiden und
turken zuviel und derwegen von derselbigen ein-
wohnern als christen keinesweges zu gedulden,
so soll ein erb. rath mit allem vleiss darauf sehen
und bei strafe ernstlich vorbieten lassen, und da
solchs uberschritten, und mutwilliglich verachtet,
diese vorwendunge thun, domit es apgestelt, und
hinforder vormieden.

XIII.
Soviel auch den vorgestanden, unvorsehen
irthumb des einkommens der geistlichen lehen
dero nach fleissiger ubersehunge ubergebener re-
gister und voriger visitation registratur sich
etwas gross gestossen, aber die geordente visi-
tatores, woran der mangel, auf das mal, in eile,
nicht finden mogen belangen thut, ist einem erbar
rath befehel geschehen, das sie sich derselbigen
einkommens in den originalien, und hieruber voln-
zogenen hauptbriefen, oder sonsten in alle andere
mogliche wege, mit allem treuen vleisse, erkun-
digen und daran sein wolten, das dasselbige
widerumb erstattet und ergenzt, damit den lehn
und geistlichen einkommen, nichts entwendet oder
entzogen. Derwegen auch beide die geordente
herrn, der superattendens und pfarrer vleissig
vermahnen und anhalten, auch bei den jerlichen
rechnungen, alle beide, oder je zum wenigsten
einer, beneben e. e. rathe sein sollen.
XIIII.
Und domit deme allem desto mehre und
vleissiger nachgegangen und dessen ein erbar rath
scheinbarlich moge ergetzt werden, so haben die
geordente visitatores zugesagt und vortrostunge
gethan, das sie, ihre bitte und gebrechen, die
vierzig gulden, so in voriger visitation vorordenunge
und furstlicher zusage nach, ausm closter fur das
pfarrecht hetten sollen gereicht und gegeben
werden, nuemals aber etzliche jar lang durch die
schosser vorgehalten und entzogen, item das lehen-
pferde, den hinderstelligen rest der vorlage auf
kirchen und schuldiener beschehen, desgleichen
auch die 4 stucke holz belangende, alles inhalts
ihnen zugestelter suplication, bei hochermeltem
churfürsten etc. ihrem gnedigsten herren beneben
anderem treulich und vleissig antragen, und dero-
wegen zu ihrem besten unterthenigst bitten, und
gar nicht zweifeln wolten, seine churf. gnaden
sich in deme miltiglich und gnedigst erzeigen und
hulflich erscheinen werden.
XV.
Als auch itzt von kirchen und schuldienern
umb zulage von getreide und holze angelanget und
gebeten, haben burgermeister und rath gewilliget
und zugesaget, do solchs, wie obbemelt, beim chur-
fürsten zu Sachsen etc. unserm gn. hern erhalten
das sie alsdenne einem jedem diacono acht scheffel
korn acht kloftern holz und dem kirchner vier
klaftern, und weil hieruber ahne das die schule
mit notdurftigem feuerholze vorsehen wird, dem
schulmeister und cantori, do dieselbigen nicht mehr
auf der schule, besondern sich in ehlichem stande
zu eigener herberige begeben wurden, auch einem
jedem vier klaftern jerlich geben und furen lassen
wollen.
 
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