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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0580
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552 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

vorsorgt, ist ungelert und zu predigen ungeschickt;
derhalb sollen zwen neue gelerte diacon bestelt
und ufgenomen werden, dieselben sollen sich des
pfarrers bevel gehorsamlich halden und nach im
richten.
Der itzige schulmeister zu Domitzsch ist fast
schwechlich gelert, ist derhalb dem pfarrer be-

volen vleissig ufsehen uf die schul zu haben und
nechst michaelis oder weihnachten ein andern ge-
schicktern schulmeister anzunemen. Alsdann den
alten an stadt eins locaten zugebrauchen.
Und soll der locat allenthalb nach des schul-
meisters bevel halten und erzeigen.

Dresden.
Hilfsmittel: Dresdener Geschichtsblätter (im Auftrage des Vereins für die Geschichte
Dresdens herausgegeben vom Rathsarchivar Dr. Richter). Bd. 1 (umfassend die Jahrgänge
1—5), S. 43 ff., 71 ff., 84 ff.; Mittheilungen des Vereins für die Geschichte Dresdens. Bd. 8.
(G. Müller, Die Geistlichkeit und Superintendentur in Dresden im Jahre 1578); Georg
Müller, Paul Lindenau, der erste evangelische Hofprediger in Dresden. Leipzig 1880;
Dibelius, Die Einführung der Reformation in Dresden. Dresden 1889; Georg Müller,
Quellenstudien zur Geschichte der sächsischen Hofprediger, in Ztschr. für kirchl. Wissensch. und
kirchliches Leben. Bd. 8. (1887.) S. 180 ff.
Archive: Dresden, H.St.A. Dresdener Rathsarchiv.
I. Zu den Anfängen der Reformation vergleiche man die citirte Litteratur. Für die
Anordnungen der Visitatoren auf der ersten „eilenden Visitation“, namentlich in Betreff der
Barfüsser, vergleiche Dresden, R.A. II. 66, Bl. 24 ff. Eine Wiedergabe entspricht nicht den
Zwecken dieser Sammlung. Die Visitatoren, welche ihre Arbeit mit Dresden begonnen hatten,
richteten den Gottesdienst nach dem Wittenberger Muster ein. Die von Dibelius, a. a. O.
Bl. 83 ff. abgedruckte Gottesdienst-Ordnung ist keine besondere Ordnung für Dresden, sondern
ein modernisirter Abdruck der betreffenden Stellen aus der Herzog Heinrich’s-Agende von 1539.
Die in der zweiten Visitation, 1539/40, für Dresden erlassene Visitationsbescheidung hat
Hering, Geschichte der im Jahre 1539 im Markgrafenthume Meissen und dem dazu gehörigen
thüringischen Kreise erfolgten Einführung der Reformation. Grossenhain 1839. S. 99—102,
aus dem Hauptstaatsarchive zu Dresden zum Abdruck gebracht. Darnach auch Dibelius,
a. a. O. S. 86 ff. Die Verordnung findet sich auch im Rathsarchive D. XXXI. 5b. Sie soll (ab-
weichend von der oben S. 91 geäusserten Absicht) hier ebenfalls abgedruckt werden. (Nr. 79.)
Über die Visitation des Augustiner-Eremiten-Ordens am 20./21. December 1539 vgl.
Codex diplom. Saxoniae, 2. Thl., Bd. 5, Nr. 443 ff. Vgl. auch Urkundenbuch der Städte Dresden
und Pirna. Herausgegeben von Posen-Klett, vollendet von Otto Posse. Leipzig 1875.
S. 318 ff. /
In der Visitation von 1555 erging für Dresden ein Visitations-Abschied (vgl. Dresden,
R.A. A. II, 66, Bl. 45 ff.). Derselbe betrifft den gemeinen Kasten — (die Kollekten sollen allein
für die Armen gesammelt werden) — überhaupt vorwiegend finanzielle Angelegenheiten.
Auf der Visitation von 1574/75 wurden zwei Abschiede für Neu- und Alt-Dresden (sowie
ein Abschied „bei der pfarr zu Leuben“) erlassen (Dresden, R.A. II. 66, Bl. 107 ff.), dieselben
kommen jedoch für unsere Sammlung nicht in Betracht. Über die in dieser Visitation von den
Pfarrern übergebenen Gottesdienst-Ordnungen (eodem loco Bl. 95— 97b) s. unten.
Die Lokalvisitation von 1577 (Dresden, R.A., a. a. O. Bl. 141 ff.), die Visitation von 1578
(Dresden, R.A. II. 66, Bl. 159 ff., H.St.A., Loc. 2002, Visitations-Akten des Consistoriums
Dresden, 1578), die Visitation vom 9. August 1579 (Dresden, R.A., II. 66, Bl. 227), sowie die
Special-Visitation vom 19. December 1592 (Dresden, R.A., a. a. O. Bl. 248 ff.) bieten keine
weitere Ausbeute.
 
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