Dresden.
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II. Heben wir Einzelnes aus der Entwicklung des Kirchenwesens besonders hervor:
1. Der Gottesdienst.
Bezüglich der Gottesdienst-Ordnung herrschte trotz der landesherrlichen Agenden für die
Pfarrer grosse Freiheit. Und so entstanden vielfach Gottesdienst-Ordnungen für einzelne
Kirchen und Gemeinden. Für Dresden sind hier zwei zu nennen: 1. Die Gottesdienst-Ord-
nung für die Kreuzkirche, welche Superintendent Daniel Greyser bei der Visitation 1574
vorlegte. Dieselbe ist aus dem Dresdener Rathsarchive II. 66, Visitationes generales et locales,
Bl. 94—97 abgedruckt von G. Müller als Beilage zu seinem Aufsatze über Daniel Greyser in
der Zeitschr. f. kirchl. Wissenschaft und kirchl. Leben. Bd. 8 (1887) S. 195—197. Darnach
erfolgt hier der Abdruck. (Nr. 80.) 2. Ordnung der Hofkirche, die 1580 auf Veranlassung
des Kurfürsten August ausgearbeitet wurde. Vgl. Dresden, H.St.A., Loc. 8687, Ordnung der
christlichen teutschen Gesänge, A. 1581. Vgl. dazu G. Müller, Beiträge zur sächs. Kirchen-
geschichte 10, 64.
Bei Gelegenheit der Lokalvisitation von 1578 überreichte der Superintendent Daniel
Greyser einen Bericht über die von ihm beobachtete Gottesdienst-Ordnung (vgl. oben S. 127).
Derselbe gelangt hier erstmalig aus Dresden, H.St.A. 1578, Loc. 2012, Visitations-Akten des
Consistoriums, Bl. 113 ff. zum Abdruck. (Nr. 81.)
Über die Einführung der allgemeinen Beichte, welche durch persönliches Eingreifen des
Kurfürsten erfolgte, vgl. Georg Müller, Beiträge zur sächs. Kirchengesch. 10, 66 ff. Die
Hofprediger einigten sich über eine Formel, welche sie dem Kurfürsten einreichten. Diese
Formel gelangt hier zum Abdruck, weil sie nicht nur in der Hofkirche zu Dresden regelmässig
gebraucht wurde, sondern auch anderwärts Aufnahme fand. (So 1601 in Leipzig, vgl. Weber,
System des sächs. Kirchenr., 1. Aufl. 2, 161, Anm. 71.) Sie ist bereits abgedruckt von Georg
Müller, in Beitr. zur sächs. Kirchengesch. 10, 69—70. Darnach hier. (Nr. 82.)
2. Dass auch in Dresden Streitigkeiten zwischen geistlichen und städtischen Behörden,
wie in Zwickau (vgl. dortselbst), namentlich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung statt-
fanden, zeigt G. Müller, Quellenstudien, in Zeitschr. f. kirchl. Wissensch. 7, 185 ff.
In Alt-Dresden bestand seit 1543 für die Bestreitung der Ausgaben für Kirche und
Schule das „Religionsamt“ (abgekürzt „die Religion“), daneben der gemeine Kasten für das
Armenwesen. Dieser wurde aber für die Baufälle mit in Anspruch genommen. Letzteres wurde
bei der Visitation von 1555 abgeschafft, und es musste von nun an jährlich Rechnung gelegt
werden. Bei einem Rechnungsabschlusse vom 4. Februar 1558 wurde den Kastenvorstehern
eine Instruktion überreicht. Diese Instruktion entspricht nicht ganz den Anordnungen der Visi-
tatoren von 1555 und stützt sich im Übrigen auf die Generalartikel von 1557. Eine Abschrift
dieser Instruktion ist dem Visitationsbericht von 1602 einverleibt. Hauptstaatsarchiv Dresden
Loc. 2011. Visitationsakten des Consistoriums Dresden, 1602, Bl. 122—125. Georg Müller
hat dieselbe aus dem Dresdener Rathsarchiv A. II. 66, Bl. 62 zum Abdrucke gebracht in Mit-
theilungen des Vereins für die Geschichte Dresdens. Heft 9 (Dresden 1889) S. 101 ff. Darnach
erfolgt hier der Wiederabdruck. (Nr. 83.)
Über den Betrieb der Armenpflege auf Grund des Visitationsberichtes von 1575 vgl.
O. Richter, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden 3, 164.
3. Schulwesen. Vgl. Georg Müller, Die Anfänge des deutschen Schulwesens in
Dresden (1539—1600), in N. A. für sächs. Geschichte und Alterthumskunde 8, 272 ff. Auf der
Visitation von 1578 erhalten wir auch Berichte über die Schulen Dresdens, R.A. II. 66, Bl. 161 ff.
Eine städtische Ordnung vom 18. Januar 1568 regelte den Singumgang der armen Schüler.
Sehling, Kirchenordnungen.
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II. Heben wir Einzelnes aus der Entwicklung des Kirchenwesens besonders hervor:
1. Der Gottesdienst.
Bezüglich der Gottesdienst-Ordnung herrschte trotz der landesherrlichen Agenden für die
Pfarrer grosse Freiheit. Und so entstanden vielfach Gottesdienst-Ordnungen für einzelne
Kirchen und Gemeinden. Für Dresden sind hier zwei zu nennen: 1. Die Gottesdienst-Ord-
nung für die Kreuzkirche, welche Superintendent Daniel Greyser bei der Visitation 1574
vorlegte. Dieselbe ist aus dem Dresdener Rathsarchive II. 66, Visitationes generales et locales,
Bl. 94—97 abgedruckt von G. Müller als Beilage zu seinem Aufsatze über Daniel Greyser in
der Zeitschr. f. kirchl. Wissenschaft und kirchl. Leben. Bd. 8 (1887) S. 195—197. Darnach
erfolgt hier der Abdruck. (Nr. 80.) 2. Ordnung der Hofkirche, die 1580 auf Veranlassung
des Kurfürsten August ausgearbeitet wurde. Vgl. Dresden, H.St.A., Loc. 8687, Ordnung der
christlichen teutschen Gesänge, A. 1581. Vgl. dazu G. Müller, Beiträge zur sächs. Kirchen-
geschichte 10, 64.
Bei Gelegenheit der Lokalvisitation von 1578 überreichte der Superintendent Daniel
Greyser einen Bericht über die von ihm beobachtete Gottesdienst-Ordnung (vgl. oben S. 127).
Derselbe gelangt hier erstmalig aus Dresden, H.St.A. 1578, Loc. 2012, Visitations-Akten des
Consistoriums, Bl. 113 ff. zum Abdruck. (Nr. 81.)
Über die Einführung der allgemeinen Beichte, welche durch persönliches Eingreifen des
Kurfürsten erfolgte, vgl. Georg Müller, Beiträge zur sächs. Kirchengesch. 10, 66 ff. Die
Hofprediger einigten sich über eine Formel, welche sie dem Kurfürsten einreichten. Diese
Formel gelangt hier zum Abdruck, weil sie nicht nur in der Hofkirche zu Dresden regelmässig
gebraucht wurde, sondern auch anderwärts Aufnahme fand. (So 1601 in Leipzig, vgl. Weber,
System des sächs. Kirchenr., 1. Aufl. 2, 161, Anm. 71.) Sie ist bereits abgedruckt von Georg
Müller, in Beitr. zur sächs. Kirchengesch. 10, 69—70. Darnach hier. (Nr. 82.)
2. Dass auch in Dresden Streitigkeiten zwischen geistlichen und städtischen Behörden,
wie in Zwickau (vgl. dortselbst), namentlich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung statt-
fanden, zeigt G. Müller, Quellenstudien, in Zeitschr. f. kirchl. Wissensch. 7, 185 ff.
In Alt-Dresden bestand seit 1543 für die Bestreitung der Ausgaben für Kirche und
Schule das „Religionsamt“ (abgekürzt „die Religion“), daneben der gemeine Kasten für das
Armenwesen. Dieser wurde aber für die Baufälle mit in Anspruch genommen. Letzteres wurde
bei der Visitation von 1555 abgeschafft, und es musste von nun an jährlich Rechnung gelegt
werden. Bei einem Rechnungsabschlusse vom 4. Februar 1558 wurde den Kastenvorstehern
eine Instruktion überreicht. Diese Instruktion entspricht nicht ganz den Anordnungen der Visi-
tatoren von 1555 und stützt sich im Übrigen auf die Generalartikel von 1557. Eine Abschrift
dieser Instruktion ist dem Visitationsbericht von 1602 einverleibt. Hauptstaatsarchiv Dresden
Loc. 2011. Visitationsakten des Consistoriums Dresden, 1602, Bl. 122—125. Georg Müller
hat dieselbe aus dem Dresdener Rathsarchiv A. II. 66, Bl. 62 zum Abdrucke gebracht in Mit-
theilungen des Vereins für die Geschichte Dresdens. Heft 9 (Dresden 1889) S. 101 ff. Darnach
erfolgt hier der Wiederabdruck. (Nr. 83.)
Über den Betrieb der Armenpflege auf Grund des Visitationsberichtes von 1575 vgl.
O. Richter, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden 3, 164.
3. Schulwesen. Vgl. Georg Müller, Die Anfänge des deutschen Schulwesens in
Dresden (1539—1600), in N. A. für sächs. Geschichte und Alterthumskunde 8, 272 ff. Auf der
Visitation von 1578 erhalten wir auch Berichte über die Schulen Dresdens, R.A. II. 66, Bl. 161 ff.
Eine städtische Ordnung vom 18. Januar 1568 regelte den Singumgang der armen Schüler.
Sehling, Kirchenordnungen.
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