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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0587
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84. Düben. Ordnung der Visitatoren für die Stadt Düben. 1529. Eckartsberga.

559

Düben.
Die im Bitterfelder Kreise belegene Stadt Düben erhielt auf der Visitation von 1529, auf
welcher noch sehr über unevangelische Zustände geklagt wurde, ihre erste Ordnung. (Vgl. oben
S. 43.) Diese wird hier erstmalig abgedruckt aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Bl. 189b ff.
(Nr. 84.) Dass 1574 eine Schul-Ordnung überreicht wurde, ist S. 122 erwähnt worden.

84. Ordnung der Visitatoren für die Stadt Düben. 1529.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Bl. 189b ff.]

Predig ambt.

Der pfarrer soll alle suntag und feierlich fest
frue das evangelium nach anleitung der postillen
doctoris Martini, nachmittag den catechismum oder
evangelisten Matheum predigen.
Itzt zur zeit, weil noch kein wesentlicher
diacon geordent, soll der pfarrer zwen tag in der
wochen, welche dem volk am bequemsten sein
wollen, die episteln vom suntag und Matheum
predigen.
Wenn aber ein diacon geordent wird, so soll
derselb suntags nach mittag den Matheum oder
catechismum, in der wochen aber der diacon ufn
montag Matheum, der pfarrer die epistel vom sun-
tag ufn mitwoch etc. (wie bei stadt Bitterfeld)1).
So soll der itzige prediger, welchem die schul,

1) Bemerkung im Original. Es handelt sich um
eine Registratur.

wie obbemelt bevolen dem pfarrer wochenlich mit
einer predig so er darumb angesucht wird helfen.
Darzu sollen bede etc. (wie bei stadt Bitter-
feld)1 ).
Uber vorangezeigt fur genomen mass
zu predigen und leren.
Ut super bei andern steten.
Schuele.
Zu guter zucht der jugent soll in der stadt
Dieben die schul mit einem wesentlichen schul-
meister, der gelert und zuchtigen wandels ist, al-
weg wol bestalt und erhalten werden.
Cetera ut super bei andern steten von schulen.
[Man vergleiche unter Liebenwerda, Schlieben,
Bitterfeld und anderen Städten.]
1) Bemerkung im Original. Es handelt sich um
eine Registratur.

Eckartsberga .
Hilfsmittel: Naumann, Zur Geschichte der Ephorie Eckartsberga. 2. Heft der „Bei-
träge zur Lokalgeschichte des Kreises Eckartsberga“. Eckartsberga 1884.
Die Protokolle der ersten Visitation 1539 sind aus dem Magdeburger Staatsarchive mit-
getheilt bei Naumann, a. a. O. S. 12 ff. In Eckartsberga wurde eine Superintendentur er-
richtet. Über die Besetzung der Pfarrstellen durch den Superintendenten und die Rechte des
Raths vgl. Naumann S. 15.
Zur zweiten Visitation von 1540 vgl. oben S. 92, auch Naumann, a. a. O. S. 75 ff.
In dieser Visitation wurde auch eine „Ordnung“ erlassen, deren Inhalt bei Naumann S. 77
angegeben ist. Über die Visitationen von 1555 und 1575 ist nichts Besonderes zu bemerken.
Über die Anordnungen der ersteren (z. B. Anordnung eines jährlichen synodus) vgl. auch Nau-
mann S. 82. Für 1575 vgl. oben S. 122.
Auf der Visitation 1598/1599 wurde von den Visitatoren eine Verordnung erlassen.
Dresden, H.St.A., Loc. 1977, General-Visitation des Leipziger, voigtländischen und duringischen
Kreises, 1598/1599, Bl. 329.
Alle Verordnungen haben vorwiegend nur lokales Interesse und werden daher nicht
abgedruckt.
 
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