86. Eisenberg. Polizeiordnung der Stadt Eisenberg, Eisfeld.
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visitatione ecclesiarum et scholarum sub ducatu Juniorum principum Saxoniae, 1573“, welche
bei Vormbaum, a. a. O. 1, 580 als „Herzoglich sächsische Schul-Ordnung“ abgedruckt ist.
Vgl. Weniger, a. a. O. 7, 176.
Eisenberg .
In der Stadt Eisenberg, welche der Ernestinischen Linie (vorübergehend, 1547—1554,
mit den Ämtern Altenburg und Ronneburg den Albertinern) gehörte, wurde die Reformation
unter Johann dem Beständigen eingeführt. Eine Polizei-Ordnung der Stadt, welche seit dem
Jahre 1563 alljährlich auf dem Rathhause verlesen wurde, enthält einige kirchenrechtliche Vor-
schriften. Dieselbe ist abgedruckt von Schirmer in Mittheilungen des Geschichts- und Alter-
thumsforschenden Vereins zu Eisenberg. Heft 1. (Eisenberg 1896.) S. 1 ff. Die in unsere
Sammlung einschlagenden Vorschriften werden abgedruckt. (Nr. 86.) Über die Vererbung der
Klostergüter zu Eisenberg s. Landesarchiv zu Altenburg, CI. XI, Ba., Nr. 45, C. A.
86. Polizeiordnung
Wie dieselbe de anno 1563 vermöge der
alten registraturen, so ufm rathhause zu befinden,
jährlich gemeiner bürgerschaft publizieret und vor-
gelesen, auch bis anhero stetiglich dorüber ge-
halten worden.
1. artikel.
Gottesfurcht belangende, so sich
gemeine bürgerschaft befleissigen soll.
Gemeine bürgerschaft soll sich in zukunft
aller pietet und gottesfurcht befleissigen, die
woche-, sonntags- und hohenfestspredigten fleissig
vor sich, auch ihre weiber, kinder und gesinde
besuchen, sowohl die katechismuspredigten, ihre
kinder auch, so zum studiren tüchtig, zur schulen
halten und sie in der furcht gottes auferziehen
lassen.
2. artikel.
Wie sich gemeine bürgerschaft gegen
ihre prädikanten verhalten sollen.
Soviel aber sonderlich die prädikanten und
seelsorger betrifft, soll gemeine bürgerschaft und
unterthanen zu Eisenberg dieselben in ehren halten,
der Stadt Eisenberg.
sie in ihren predigten ungestraft und in ihren
heusern unüberlaufen sein und bleiben lassen.
Würde es aber von einem gehört, geschehen und
geklagt, so soll derselbe an seinem leibe mit ge-
fengnus nach e. e. rats erkentnüs hertiglich ge-
straft werden.
3. artikel.
Gotteslesterung.
Dogegen sollen sich gemeine bürgerschaft
aller gotteslästerung enthalten, wie dann dieselbe
hiermit bei höchster strafe, welche der fürstl.
landesordnung einvorleibet, vorboten sein soll;
sondernlich aber und vors vierte:
4. artikel.
Unter der predigt die arbeit meiden.
5. artikel.
Unter der predigt die bierörten ver-
boten.
Eisfeld.
Zur Reformationsgeschichte vgl. Kr aus s, Sachsen-Hildburghausensche Kirchen- und
Schul-Gesch. 3, 89 ff.
Über die Verordnungen, welche die Visitatoren 1554/1555 getroffen hatten, vgl. oben im
Ernestinischen Sachsen S. 63 ff. Es sind deren zwei: „Eine Verordnung für den Superattendenten
zu Eisfeld“, und eine „Ordnung der kirchenceremonien vor die pfarher auf den dörfern“. Beide
gelangen aus dem Weimarer Archiv Ji. Nr. 2710 hier erstmalig zum Abdruck. (Nr. 87 und 88.)
Sehling, Kirchenordnungen. 71
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visitatione ecclesiarum et scholarum sub ducatu Juniorum principum Saxoniae, 1573“, welche
bei Vormbaum, a. a. O. 1, 580 als „Herzoglich sächsische Schul-Ordnung“ abgedruckt ist.
Vgl. Weniger, a. a. O. 7, 176.
Eisenberg .
In der Stadt Eisenberg, welche der Ernestinischen Linie (vorübergehend, 1547—1554,
mit den Ämtern Altenburg und Ronneburg den Albertinern) gehörte, wurde die Reformation
unter Johann dem Beständigen eingeführt. Eine Polizei-Ordnung der Stadt, welche seit dem
Jahre 1563 alljährlich auf dem Rathhause verlesen wurde, enthält einige kirchenrechtliche Vor-
schriften. Dieselbe ist abgedruckt von Schirmer in Mittheilungen des Geschichts- und Alter-
thumsforschenden Vereins zu Eisenberg. Heft 1. (Eisenberg 1896.) S. 1 ff. Die in unsere
Sammlung einschlagenden Vorschriften werden abgedruckt. (Nr. 86.) Über die Vererbung der
Klostergüter zu Eisenberg s. Landesarchiv zu Altenburg, CI. XI, Ba., Nr. 45, C. A.
86. Polizeiordnung
Wie dieselbe de anno 1563 vermöge der
alten registraturen, so ufm rathhause zu befinden,
jährlich gemeiner bürgerschaft publizieret und vor-
gelesen, auch bis anhero stetiglich dorüber ge-
halten worden.
1. artikel.
Gottesfurcht belangende, so sich
gemeine bürgerschaft befleissigen soll.
Gemeine bürgerschaft soll sich in zukunft
aller pietet und gottesfurcht befleissigen, die
woche-, sonntags- und hohenfestspredigten fleissig
vor sich, auch ihre weiber, kinder und gesinde
besuchen, sowohl die katechismuspredigten, ihre
kinder auch, so zum studiren tüchtig, zur schulen
halten und sie in der furcht gottes auferziehen
lassen.
2. artikel.
Wie sich gemeine bürgerschaft gegen
ihre prädikanten verhalten sollen.
Soviel aber sonderlich die prädikanten und
seelsorger betrifft, soll gemeine bürgerschaft und
unterthanen zu Eisenberg dieselben in ehren halten,
der Stadt Eisenberg.
sie in ihren predigten ungestraft und in ihren
heusern unüberlaufen sein und bleiben lassen.
Würde es aber von einem gehört, geschehen und
geklagt, so soll derselbe an seinem leibe mit ge-
fengnus nach e. e. rats erkentnüs hertiglich ge-
straft werden.
3. artikel.
Gotteslesterung.
Dogegen sollen sich gemeine bürgerschaft
aller gotteslästerung enthalten, wie dann dieselbe
hiermit bei höchster strafe, welche der fürstl.
landesordnung einvorleibet, vorboten sein soll;
sondernlich aber und vors vierte:
4. artikel.
Unter der predigt die arbeit meiden.
5. artikel.
Unter der predigt die bierörten ver-
boten.
Eisfeld.
Zur Reformationsgeschichte vgl. Kr aus s, Sachsen-Hildburghausensche Kirchen- und
Schul-Gesch. 3, 89 ff.
Über die Verordnungen, welche die Visitatoren 1554/1555 getroffen hatten, vgl. oben im
Ernestinischen Sachsen S. 63 ff. Es sind deren zwei: „Eine Verordnung für den Superattendenten
zu Eisfeld“, und eine „Ordnung der kirchenceremonien vor die pfarher auf den dörfern“. Beide
gelangen aus dem Weimarer Archiv Ji. Nr. 2710 hier erstmalig zum Abdruck. (Nr. 87 und 88.)
Sehling, Kirchenordnungen. 71