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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0591
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Frankenberg. Freiberg. Freiburg a. d. Unstrut. Frohburg. Geithain.

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sie beten konnen und die stuck des catechismi
wissen.
In der wochen sollen die pfarher auch einen
tag haben, darin sie den catechismum wie des son-
tags predigen. Doch sollen sie alsdan ein ander
stuck des catechismi fur sich haben, den das sie
am sontag nach der ordnung handeln, auf das also
immer zwei stuck des catechismi bei einander
gehen und getriben werden. Zu solcher predig
sol er vor und nach gaistliche lider Lutheri fur-
nemlich aber die deutsche letanei singen und mit
der collecten beschliessen. So er aber uber das
noch einen tag in der wochen zupredigen hat, sol
er die sontags epistel handeln, und es sonsten
mit den gesengen wie andere tag halten.
An festtagen sol er anstatt der gewonlichen

psalmen auch die deutschen gesenge der festen,
als auf ostern, pfingsten und christag, wie sie in
d. Luthers gesangbuchlein stehen, sampt den col-
lecten halten. Wo lateinisch schulen sein, mag
man auf die festa und sontag frue ein lateinisch
introit und kyrie, zur vesper ein lateinischen
psalmen und reine antiphon, nach der predig das
magnificat singen. Mit der tauf, beicht, trost und
bericht der kranken, item hochzeit und begreb-
nuss sol es nach des kleinen catechismi form und
der visitatorn ordenung auch der duringischen
agenden gehalten werden. Wo aber die nurm-
bergische agenda, so von Vito Theodoro gestellet
und in druck geben, schon angericht ist, sol man
dieselbe nicht abschaffen, domit unnotige enderung
so vil muglich vorhutet werde.

Frankenberg.
Auf der Lokal-Visitation von 1578 wurde eine Schul-Ordnung überreicht. Dieselbe findet
sich Dresden, H.St.A., Loc. 2012, Visitationsakten des Consistoriums Dresden, 1578, Bl. 566.
Freiberg.
Zu den Anfängen der Reformation in der Stadt Freiberg vgl. die oben unter Freiberg-
Wolkenstein citirte Litteratur und ausserdem noch Ermisch, im N. Archiv für sächs. Gesch.
3, 295 ff., 8, 129 ff.
Zu den ersten Ordnungen für Freiberg vgl. oben im Sonder-Gebiet Freiberg-Wolken-
stein. Für die Visitation 1555 vgl. oben S. 105 ff. Auf der Visitation 1598/1599 erging für
Freiberg eine eigene Ordnung. Vgl. Dresden, H.St.A., Loc. 1977, „General-Visitation des leip-
ziger, voigtländischen und düringischen Kreises“, 1598/1599, Bl. 356. Auch wird daselbst Bl. 367
eine Schul-Ordnung mitgetheilt.
Freiburg a. d. Unstrut.
Nach der Darstellung von Nebe, Geschichte von Freiburg und Schloss Neuenburg, in
Zeitschrift des Harzvereins, 1886, S. 93, waren die Visitatoren vom 1. September 1539 ab
dortselbst thätig. (Vgl. ebenda S. 137 ff.) Am 17. September schrieben die Visitatoren aus
Sittigenbach an den Rath der Stadt Freiburg und an den Pfarrherrn Dr. Valentin Most,
dass sie wegen allzu vieler Geschäfte ihnen noch keine Kirchen- und Schul-Ordnung hatten ver-
fassen können. Donnerstag, den 18. December, sandten sie die versprochene Ordnung ein. Vgl.
Nebe, a. a. O. Über eine auf der Visitation von 1575 überreichte Ordnung vgl. oben S. 122,
Merseburg, Staatsarchiv, Repert. 47, Cap. II, Nr. 17.
Frohburg.
Über die Visitation 1574/1575 und eine bei dieser überreichte Schul-Ordnung vgl.
oben S. 122.
Geithain.
Über die Visitation von 1575 und eine bei dieser überreichte Schul-Ordnung vgl.
oben S. 122.

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