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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0598
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570 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

den ceremonien der furnehmesten kirchen dies
furstenthumb gemess sollen vorhalten.
Zum dritten das auch gute policei gehalten,
keine quassareien, spilpletze, tenze ader dergleichen
unordenungen, wie die namen haben mogen, unter
der predigt vor ader nach mittage geduldet, auch
keine gotteslesterunge geduldet werde.
Zum vierden. Das kein wucher des gots-
kastens auch nicht in der stadt sol zugelassen
ader getrieben, sondern mögen die haubsumma
widerkauflicher weise ausgethan werden.
Zum funften weil auch ein haidnisch ding
sich nach ereuget, das beide jung und alt zu abends
uf zeiten des neuen jars und sonsten haidnische
schimpfliche lieder vor den thueren singen, ist
dem rath bevolen, und solchs abzuschaffen er-
innerunge gescheen, aber gaistliche lieder mit be-
scheidenhait zu singen sol unverboten sein.
Zum sechsten. Das es auch mit den feiertagen
in dieser superattendenz an einem orte wie am
andern gleichformig sol gehalten werden.
Zum siebenden das pfarrecht belangende ist
dasselbe in ansehunge, das die stadt mit vielen
und schweren ausgaben der gebeude halben be-
laden, dermasen gelindert, das sie jerlichen 40 f.
darvor erlegen sollen, in massen ein erbar rath
uf der herrn visitatorn unterhandelunge solchs ge-
willigt, darvon dem pfarrherr 20 f. volgen, und
sollen die andern 20 f. unter die diaconos zu
gleich ausgetheilet werden.
Zum achten. Weil auch befunden das die
deutsche schuele nicht wol vorsehen und der
deutsche schuelmaister mit andern gescheften sich
beladen thut, das er derselben unfruchtbarlich vor-
stehet, als ist mit dem rath handelunge gepflogen,
von ihm auch bewilliget worden, dieselbe schuele

zum furderlichsten pesserer und gemeiner stadt
gedeilichen zubestellen.
Zum neunden und letzlich nach deme ihne
kunftiglich gedruckte visitation artikel zu kommen
werden, sol jeder theil, sovil ihn das anlangt und
betreffen wirdet, sich derselben gemess und un-
wegerlich vorhalten.
Nach deme aber ein erbar rath sich beclagt,
das durch den schloss und stadt gebeude der
kirchen lehen, erbe und widerkeufliche zinse,
desgleichen dem armutskasten und alter amptern
entfallen und abgangen, dar mit die besoldunge
der kirchdiener und ander jerlich einkommen ge-
schmelert, vermöge eines erbarn raths ubergebenen
libels, als haben die hern visitatores uf gedachts
raths sondere bitte, zugesagt und vortrostunge ge-
than, das solcher abgang mit andern geistlichen
guetern hinwider moge ergenzt werde, bei hoch-
ermelten unsern gnedigen fursten und herren
unterthenige vorbitte zu thuen und darmit es er-
langt an ihrem vleiss nichts erwinden zulassen.
Als auch die predicanten sich beschweren,
das sie neben der predigt, so sie in der stadt zu
thuen schuldig, nach uf dem schlosse drei predigten
thuen sollen, welche last die herrn visitatores
ihne unpillich obliege erachten, so wollen sie
demnach solchs an unsere gnedige fursten und
herren gelangen lassen, das entweder sie der muhe
entnomen ader ihnen noch ein diacon zugeordent
werde.
Desgleichen weil sich auch beruhrte selsorger,
mangelunge holzer halben beclagt, seint die herrn
visitatores gleichsfals erbötig bei unsern gnedigen
fursten und herren umb eine zimliche jerliche
zulage etzliches holzes underthenige vorwendunge
zu thuen.

Gräfenhainichen.
Hilfsmittel: Die zweite Kirchenvisitation im Amte Gräfenhainichen vom Jahre 1534,
Provinzialblätter für die Provinz Sachsen, 1839, S. 561 ff. Külz, Die Parochie Hainichen, in
N. Sächs. Kirchengalerie, 1900, S. 389 ff.
Auf der ersten Visitation, 1528/29, erging eine Visitations-Ordnung (Dresden, H.St.A.,
Loc. 10 598, Bl. 160—168), welche im Wesentlichen mit den vielen schon abgedruckten Ord-
nungen übereinstimmt und daher nicht abgedruckt wird.
Bei der Visitation 1534 erhielt Gräfenhainichen eine weitere Ordnung. (Dresden,
H.St.A., Loc. 10600, Eingeschickte Visitation., Bl. 124 ff.) Vgl. oben S. 51. Diese bietet jedoch
kein allgemeineres Interesse. Ebenso wenig die Urkunden aus der Zeit der Visitation von 1575,
von denen eine im Jahre 1654 gefertigte Abschrift sich im Pfarrarchive zu Gräfenhainichen
befindet.
Bemerkenswerth ist die Nachricht von Külz, a. a. O. S. 390, dass sich im Pfarrarchive
in dem ältesten Kirchenbuche ein am 23. September 1548 begonnenes Register der Taufen,
Trauungen und Sterbefälle (dormientium et abortivorum) befindet, und dass diesem Kirchenbuche
 
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