106. Leipzig. Verordnungen der Visitatoren. 1539.
591
oder prelatissin im closter, es seien mennlich oder
weiplicher person convent, frei lassen, allen
closterpersonen frei auszugehn, nach gelegenheit
ihrer gewissen, in ehestand sich zu begeben und
solch closterei und heuchlisch leben, ewiglich zu
vorlassen, unangesehen vorbündniss oder gelübde.
Zum vierden sollen alle pfarrer und prediger
lehren von dem ehestand, das derselb ein heilig
stand sei, wilchen gott durch sein ewig unvorrüg-
lich geschepf selb eingesatzt, gesegnet, und das
den Christus selb und alle apostel hochgeehrt.
Item das denselbigen ehestand got in der heiligen
schrift wider closterpersonen noch priester aus-
geschlossen, idermann frei lesset.
Und in summa das beide pfarrer und person
in clöstern sich sollen aller lehre, predigamt,
106. Verordnungen
[Aus Rathsarchiv Leipzig VII. N. 2. a)
a) Von den ehesachen.
Und dieweil itzo der geistliche gerichtszwang und
jurisdiction umb diese notwendigen, vorgenomene
voranderung zu notturft der irrigen ehesachen, miss-
lich und geverlich gehalten möcht werden, domit
es aber in dem so viel in dieser eil auf empfan-
genen bevehl zu bedenken und zu vorordnen gewest,
auch nicht unrichtigkeit oder mangel fürfallen
darf, so hat man dem herrn probst zu Sant Thomas
neben dem superintendenten oder wen derselbige
in vorstehender vorhindernis von den predigern
und kirchendienern darzu verordnen wurde, auch
einem radt als das derselbige zwene ires mittels
darzu verordnen solte, dieselbigen ehesachen, nicht
alleine, so sich alhier zu Leipzik, sondern anders-
wo im fürstentumb zutragen würden, und von
den superattendenten oder pfarrern eins itzlichen
orts nicht kunt geburliche mass und orterung
gegeben werden und derselbigen solche anhero
gein Leipzik, wie ihm dann, do es die notturft
erfordern ihet, zu thun untersaget, gelangen liessen,
gebürlich und nach gelegenheit eines iglichen
falls, und wie sich dasselbig zu thun die notturft
erheischen thet, entlich zu entscheiden, auch
anderen wie solche zu entscheiden und zu ortern
sein möchte, notturftigem bericht mitzuteilen, auf-
erlegt und befolen worden , idoch nit lenger dan
bis in dem von unserm gnedigen landsfürsten
ein ordenlich consistorien oder dergleichen vor-
sehung gemacht und bestellet wurde.
b) Wie es mit den geistlichen lehen gehalten
werden soll.
Nochdem jeder stifter christliche treue ernste
meinung gewest, mit disen iren stiftungen die
ehre gottes fürnemlich und der gemeinen christen-
gottesdienst und ceremonien enthalden, welche der
confession und apologia, so die chur- und fürsten
zu Sachsen, sampt ihren vorwandten kei. maj. zu
Augspurg überantwort ungemess oder mit der-
selben sich nit vorgleichen. Item das mit der
messe oder communion mit allen ceremonien, gottes-
dienst es fortan nit anders gehalden werden soll,
dan wie im buch, welchs den titel hat under-
richt der visitatorn im curfürstenthumb zu
Sachsen, ausgedruckt im 39. jar ausgangen, und
das dieses beide mit der lehre, ceremonien und
andern also unvorruglich gehalten werde, sollen
die superattendentes und fürnemste pfarrer in
stedten vleissig aufmerken, und wo einiger mangel
gespürt, solchs an unsern g. h. oder seiner fürstl.
gn. verordente visitatores gelangen lassen.
der Visitatoren. 1539.
Bl. 23—24. b) Bl. 28—31. c) Bl. 36 h — 37.]
heit heil nutz und gedeien, im reich Christi zu
forden, und bisher durch gottes zorn und zu straf
unser sund und undankbarkeit der welt zum miss-
brauch gerathen, soll doch mit höchstem vleiss
drauf gedacht und ernstlich vorschafft werden,
dass alle geistliche lehen und stiftung bei iren
wesen und einkomen erhalten werden, und dass
die itzige possessores nichts darvon vorwenden
oder in verwüstung kemen lassen.
Nachdem auch unser gnädiger herr, als ein
christlicher fürst in ernstem fürhaben und arbeit
ist, ein christliche ordnung, wie mit geistlichen
lehen zu handeln durch s. f. g. landschaften zu
machen.
Wie nun in des etliche lehen, so itzt pos-
sessores haben, durch derselbigen todlichen abgang
vorledigt würden, sollen dieselbigen derweil nicht
verleihen, sondern treulich bis auf solche ordnung
behalten und ane einiger verschmelerung irer
einbringen, einkomen und gerechtickeiten behalten
werden.
Von den gegittern.
Dieweil auch das volk noch nicht alles in
der sachen der religion Christi bericht ist, und
unter denen, so unterricht, noch vil schwecher seind,
etliche auch aus unverstände der lehr noch ent-
gegen, aus welcher (wie dann wol zu achten)
allerlei suspitiones und leichtliche vordacht eines
teils gegen den andern fürfallen, welche man
dennoch bis die lere gepflanzt, eingewurzelt und
die leut zu eintrechtigen und einmütigen vor-
stande gebracht, so vil müglich vorkomen muss,
derhalben weil vormarkt, das eben aus den ge-
gittern, so in den kirchen seind, solcher vordacht
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oder prelatissin im closter, es seien mennlich oder
weiplicher person convent, frei lassen, allen
closterpersonen frei auszugehn, nach gelegenheit
ihrer gewissen, in ehestand sich zu begeben und
solch closterei und heuchlisch leben, ewiglich zu
vorlassen, unangesehen vorbündniss oder gelübde.
Zum vierden sollen alle pfarrer und prediger
lehren von dem ehestand, das derselb ein heilig
stand sei, wilchen gott durch sein ewig unvorrüg-
lich geschepf selb eingesatzt, gesegnet, und das
den Christus selb und alle apostel hochgeehrt.
Item das denselbigen ehestand got in der heiligen
schrift wider closterpersonen noch priester aus-
geschlossen, idermann frei lesset.
Und in summa das beide pfarrer und person
in clöstern sich sollen aller lehre, predigamt,
106. Verordnungen
[Aus Rathsarchiv Leipzig VII. N. 2. a)
a) Von den ehesachen.
Und dieweil itzo der geistliche gerichtszwang und
jurisdiction umb diese notwendigen, vorgenomene
voranderung zu notturft der irrigen ehesachen, miss-
lich und geverlich gehalten möcht werden, domit
es aber in dem so viel in dieser eil auf empfan-
genen bevehl zu bedenken und zu vorordnen gewest,
auch nicht unrichtigkeit oder mangel fürfallen
darf, so hat man dem herrn probst zu Sant Thomas
neben dem superintendenten oder wen derselbige
in vorstehender vorhindernis von den predigern
und kirchendienern darzu verordnen wurde, auch
einem radt als das derselbige zwene ires mittels
darzu verordnen solte, dieselbigen ehesachen, nicht
alleine, so sich alhier zu Leipzik, sondern anders-
wo im fürstentumb zutragen würden, und von
den superattendenten oder pfarrern eins itzlichen
orts nicht kunt geburliche mass und orterung
gegeben werden und derselbigen solche anhero
gein Leipzik, wie ihm dann, do es die notturft
erfordern ihet, zu thun untersaget, gelangen liessen,
gebürlich und nach gelegenheit eines iglichen
falls, und wie sich dasselbig zu thun die notturft
erheischen thet, entlich zu entscheiden, auch
anderen wie solche zu entscheiden und zu ortern
sein möchte, notturftigem bericht mitzuteilen, auf-
erlegt und befolen worden , idoch nit lenger dan
bis in dem von unserm gnedigen landsfürsten
ein ordenlich consistorien oder dergleichen vor-
sehung gemacht und bestellet wurde.
b) Wie es mit den geistlichen lehen gehalten
werden soll.
Nochdem jeder stifter christliche treue ernste
meinung gewest, mit disen iren stiftungen die
ehre gottes fürnemlich und der gemeinen christen-
gottesdienst und ceremonien enthalden, welche der
confession und apologia, so die chur- und fürsten
zu Sachsen, sampt ihren vorwandten kei. maj. zu
Augspurg überantwort ungemess oder mit der-
selben sich nit vorgleichen. Item das mit der
messe oder communion mit allen ceremonien, gottes-
dienst es fortan nit anders gehalden werden soll,
dan wie im buch, welchs den titel hat under-
richt der visitatorn im curfürstenthumb zu
Sachsen, ausgedruckt im 39. jar ausgangen, und
das dieses beide mit der lehre, ceremonien und
andern also unvorruglich gehalten werde, sollen
die superattendentes und fürnemste pfarrer in
stedten vleissig aufmerken, und wo einiger mangel
gespürt, solchs an unsern g. h. oder seiner fürstl.
gn. verordente visitatores gelangen lassen.
der Visitatoren. 1539.
Bl. 23—24. b) Bl. 28—31. c) Bl. 36 h — 37.]
heit heil nutz und gedeien, im reich Christi zu
forden, und bisher durch gottes zorn und zu straf
unser sund und undankbarkeit der welt zum miss-
brauch gerathen, soll doch mit höchstem vleiss
drauf gedacht und ernstlich vorschafft werden,
dass alle geistliche lehen und stiftung bei iren
wesen und einkomen erhalten werden, und dass
die itzige possessores nichts darvon vorwenden
oder in verwüstung kemen lassen.
Nachdem auch unser gnädiger herr, als ein
christlicher fürst in ernstem fürhaben und arbeit
ist, ein christliche ordnung, wie mit geistlichen
lehen zu handeln durch s. f. g. landschaften zu
machen.
Wie nun in des etliche lehen, so itzt pos-
sessores haben, durch derselbigen todlichen abgang
vorledigt würden, sollen dieselbigen derweil nicht
verleihen, sondern treulich bis auf solche ordnung
behalten und ane einiger verschmelerung irer
einbringen, einkomen und gerechtickeiten behalten
werden.
Von den gegittern.
Dieweil auch das volk noch nicht alles in
der sachen der religion Christi bericht ist, und
unter denen, so unterricht, noch vil schwecher seind,
etliche auch aus unverstände der lehr noch ent-
gegen, aus welcher (wie dann wol zu achten)
allerlei suspitiones und leichtliche vordacht eines
teils gegen den andern fürfallen, welche man
dennoch bis die lere gepflanzt, eingewurzelt und
die leut zu eintrechtigen und einmütigen vor-
stande gebracht, so vil müglich vorkomen muss,
derhalben weil vormarkt, das eben aus den ge-
gittern, so in den kirchen seind, solcher vordacht