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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0628
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600 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

einigerlei unzimliche ursache, nach irem besten
vermogen, inhalts dieser gegenwertigen unser ver-
einigunge, die verwesunge, einnahme und ausgabe,
treulich und ungeverlich zu handeln, pflichthaftig
und verbunden sein.
Beschliessunge des kastens mit vier
besondern schlossern.
Dieser gemeiner kaste und beheltnus sall in
unserm gotshause, an dem orte, do es am sicher-
sten, verwart sein, und mit vier unterschiedlichen
besundern schlossen, und schlusseln verschlossen
werden, also das die erbarmanne einen, der rath
einen, die gemeine in der stadt einen, und die
bauerschaft ufm lande einen sonderlichen schlussel
haben.
Die vorsteher sollen alle sontage bei-
sammen sein.
Alle sontage im jare, von eilf hora bis umb
zwei zur vesper zeit sollen die zehen vorsteher
in unserm gemeinen pfarhofe ader im rathause
beisammen sein, und aldo irer vormundschaft
vleissig pflegen, und gewertig sein, alle sembtlich
ratschlagen und handeln, damit die ehre gottes,
und die liebe des eben christen menschen in
ganghaftiger ubung erhalten und zu besserunge
angeschickt werden moge, und sollen solche ire
ratschlege in ufrichtiger treuer geheime gehalten,
und unordentlicher weise nicht geoffenbaret
werden. Ab etliche aus inen nicht allzeit ent-
gegen und redlicher ursache verhindert, soll
gleichwol der mehrerteil zu handeln und vorfaren
macht haben.
Drei bucher, dar inne alle guter, ge -
rechtigkeit und vorwesunge angezeichent.
Drei bucker oder register sollen die zehn
vorsteher uf die zeit aller sontage fur handen
haben, nemlich: Das heubtbuch, dar inne sollen
beschrieben sein und furthin werden, diese unsere
bruderliche vereinigunge, wie die selbige besigelt
im kasten ligt, alle brieveliche urkunde, stiftungs
brieve, vorzeichnus und erbregister, uber alle guter
und gerechtigkeiten, so allenthalben in gemeinen
kasten, wie obin, gewandt und eingebracht, und
kunftiger zeit darein gebracht und kommen werden.
Das handelbuch, darein sollen alle handelung,
ratschlege, abschiede, erkundunge, nachforschung
und beschliess, so allenthalben bei und uber der
vorwesung, einnahme und ausgabe des gemeinen
kastens, bescheen, geübt und volzogen, eigentlichen
eingeschrieben und verzeichent werden, daraus
man sich allzeit nodturftigs beschieds zuerholen
haben moge.
Das jarrechen register, darein sollen be-

schrieben werden anfenglich ein volstendige ver-
zeichnus und inventarium aller stucke des vorrats,
farenderhabe, cleinod, silberwerk und barschaft an
gelde, ein iglichs mit rechter unterschied des ge-
wichts, zal und mass, den vorgemelten zehen vor-
stehern als ein einnahme in irem ankomen eines
iglichen jares stuckweise ubergeantwurt, und
widerumb berechent werden sollen. Hierein sollen
auch alle sontage wochentlich alle und igliche
einnahmen und ausgaben beschrieben werden,
alles nach inhalt einer gemeinen rechnungs forma,
welcher sich eine ganze versamlunge vereiniget,
und nach gelegenheit hinfurder zuvereinigen haben
wird, davon allwege ein solch gemacht register,
mit seinen notturftigen capiteln geordent, uf den
tag der erwelunge, den nauen zehen furstehern
durch die alten, gefasset und beschrieben, uber-
reicht werden sall, damite schedliche irthumb und
verseumnis furkomen. Und wan diese drei bucher
wie oben gebraucht wurden, sollen sie als bald
widerumb in gemeinen kasten eingeschlossen werden.
Alle einkomen und schulde einnahmen.
Die zehen vorsteher sollen mit ganzem vleis
alle zinse, ufhebunge, einkomen und schulde,
beide standhaftige und zufellige, mahnen, und in
gemeinen kasten einbrengen, sovil imer moglich
und ane underdruckunge der armen bescheen kan,
in unvorrucklichem wesen underhalden.
Ambt zweier baumeister.
Zwene baumeister sollen die zehen vorsteher
unter sich selbst verorden, welche beide, mit
rathe und wissen der andern achte, versorgen
sollen die gebeude des gotshaus, der brucken,
des pfarrhofes, der schulen, der kusterei, der
hospitalen. Auch das diese beide im gotshause
mit zweien secklein oder tafeln, so oft unsere ein-
gepfarte versamlunge geginwertig, die almusen, zu
erhaltung der armen, bitten, und alsbald in die
beide darzu verordente geltstocke offentlich ein-
schutten, davon die schlussel im gemeinem kasten
sollen enthalden, und durch die zehen fursteher
sembtlich das gelt hieraus alle sontage genomen,
furder in gemeinen kasten gelegt, und in das
rechenregister eigentlich beschrieben werden sall.
Auch die almusen an essender speise und vor-
rathe, welche verderblich, nach dem es eins jeden
sontags fur notturftig und gut angesehen, und
durch die zehen vorsteher sembtlich beschlossen,
teglich unter die armen austeilen. Was aber
wehrhaftiger stucke, sollen aus den almuskasten
genomen und an bequemen orten im goteshause,
allwege bis uf einen sontag, verwart, und also
furder nach ermessunge der zehen fursteher fur
die armen ausgewandt werden.
 
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