114. Liebenwerda. Verordnung der Visitatoren von 1533.
613
bruderschaften, auch vorfallenen lehen, und in
surna, was geistlicher guter seint und gnent werden.
Vorsteher des gemeinen kasten.
Solchen kasten sollen zu vorstehern oder
diakon ides jars vom ambtman oder schosser,
pfarrer und rat zu Liebenwerde drei tugliche
fromme gottsfurchtige wol besessen burger, einer
des raths und zwen der gemeine erwelet, gemeinem
kasten treulich vorstehen voreidet und denselben
vorordenten ein ordentlich inventarium gemacht
werden uber die stuck, so inen anfenklich zu-
gestelt, sich mit der rechnunge dornach zu richten.
Zu dem gemeinen kasten soll das ambt der
pfarrer, rath und die vorsteher ides theil ein eigen
schlussel haben, und wen vorgenumen wirdet die
rechnunge des gemeinen kasten zu halten, sollen
neben dem amptman oder schosser, pfarrer und
rat von den eingepfarten bauerschaften zwen, oder
aus idem dorf einer auch darzu erfordert werden.
Ambt der vorsteher.
Der vorsteher ampt sol sein, sich der jenigen,
die des kastens hulf begeren, lebens oder wandels
und vormugens zuvorsehen oder je vleissig zu er-
kunden , domit der kirchen guter nicht mussig
gengern und willig armen, sondern den jenigen,
ausgetheilet werden, die recht arm sein, den soll
von dem bettelgelde, so in der kirchen gefelt, ide
wochen zu irem enthalt einen groschen oder wie
viel gescheen mag gegeben, sunst aber den jenigen
die sich gern mit einem handwerk nereten, und
doch darzu kein anlage haben, ungeverlich zu
einem zweien schocken, das uber drei schock ane
vorwissen des amptmans nimand gelien und das-
selb uf tagezeit zu bezalen gesetzt werden.
Die schuld und ander einkomen, treulich ein-
manen, und doch in dem der unvormogenden,
domit die uber vorige ire noth nicht beschwerlich
ubereilet, acht nemen,
Auf ergernus, untugent, heimlich und offen-
bar achtung geben, und die zu weiter abvormanung
dem pfarrer oder prediger angeben, das hospital
vorsorgen, dasselb, die kirch, pfarr, schuel und
ander der kirchendiener heuser, die nicht der be-
sitzer erb sein in beulichem wesen erhalden.
Einkomen des gemeinen kasten.
Einkomen der lehen, die in den ge-
meinen kasten sollen geschlagen werden.
Besoldunge der diacon .
Einkomen des pfarrers.
Schulmeisterseinkomen.
Locat .
Hospital.
114. Verordnung der Visitatoren vom 13. Dezember 1533.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10 600, Eingesck. Visitations-Ordnungen, Bl. 289 ff. (verglichen mit Magdeburg, St.A.
LIX. A, Nr. 1492, Bl. 186 ff.)]
Anno domini 1533 sonnabents nach concep-
tionis Mariae ist die visitation in der stadt Lieben-
werde durch die verordente churfurstliche visitatores
nachvolgender gescheen.
Pfarrer, zwen diacon, und der schulmeister
sind geschickt und in ihren ampten vleissig be-
funden. Und wiewol in der ersten visitation cler-
lich ausgedruckt, wie es mit predigten die wochen
durch soll gehalten werden, so sollen doch solch
predigten aus bewegenden ursachen dieser mass
gescheen.
Die sontags predigten sollen bleiben wie vor,
allein soll die nachmittags predigt um drei hore
erst angehoben werden, domit der rat und vor-
steher des kasten ire sachen, der sie auf ander tag
nicht auswarts konnen handeln, und als dann auch
predig horen, desgleichen der schulmeister in der
kirchen sein moge.
Der montag soll hinfur frei und die predigt
abgethan sein, weil am sontag zuvor die leut drei
predigt gehabt haben.
[Folgen Bestimmungen über Vertheilung der
Predigten auf die einzelnen Geistlichen und Ein-
kommensverhältnisse, etwa folgenden Inhalts:]
Alle Tage Predigt ausser Montag und Donners-
tag. Von Taufen erhält der Diacon 1 Groschen,
der Küster oder Locat 4 Pfennige. Dagegen
sollen „die Mahlzeiten und Quasserei“ verboten
sein. Ohne Vorwissen des Pfarrers soll Niemand
begraben werden. Niemand braucht aber den
Caplan oder Schulmeister mitzunehmen. Werden
sie erbeten, so erhalten sie jeder 1/2 Groschen;
der Schulmeister allein 1 Groschen.
Vorsteher des Gemeinen Kastens sind drei:
einer vom Rathe, zwei von der Gemeine gewählt.
Versammlung: Sonntags nach Mittag.
Gemein kasten.
Mit dem gemeinen kasten soll es hinfur also
gehalten werden :
Drei sollen als kastenverwalter erwehlet
werden, einer des rats und zwen von der gemein,
welcher jeder ein schlüssel zum kasten haben soll,
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bruderschaften, auch vorfallenen lehen, und in
surna, was geistlicher guter seint und gnent werden.
Vorsteher des gemeinen kasten.
Solchen kasten sollen zu vorstehern oder
diakon ides jars vom ambtman oder schosser,
pfarrer und rat zu Liebenwerde drei tugliche
fromme gottsfurchtige wol besessen burger, einer
des raths und zwen der gemeine erwelet, gemeinem
kasten treulich vorstehen voreidet und denselben
vorordenten ein ordentlich inventarium gemacht
werden uber die stuck, so inen anfenklich zu-
gestelt, sich mit der rechnunge dornach zu richten.
Zu dem gemeinen kasten soll das ambt der
pfarrer, rath und die vorsteher ides theil ein eigen
schlussel haben, und wen vorgenumen wirdet die
rechnunge des gemeinen kasten zu halten, sollen
neben dem amptman oder schosser, pfarrer und
rat von den eingepfarten bauerschaften zwen, oder
aus idem dorf einer auch darzu erfordert werden.
Ambt der vorsteher.
Der vorsteher ampt sol sein, sich der jenigen,
die des kastens hulf begeren, lebens oder wandels
und vormugens zuvorsehen oder je vleissig zu er-
kunden , domit der kirchen guter nicht mussig
gengern und willig armen, sondern den jenigen,
ausgetheilet werden, die recht arm sein, den soll
von dem bettelgelde, so in der kirchen gefelt, ide
wochen zu irem enthalt einen groschen oder wie
viel gescheen mag gegeben, sunst aber den jenigen
die sich gern mit einem handwerk nereten, und
doch darzu kein anlage haben, ungeverlich zu
einem zweien schocken, das uber drei schock ane
vorwissen des amptmans nimand gelien und das-
selb uf tagezeit zu bezalen gesetzt werden.
Die schuld und ander einkomen, treulich ein-
manen, und doch in dem der unvormogenden,
domit die uber vorige ire noth nicht beschwerlich
ubereilet, acht nemen,
Auf ergernus, untugent, heimlich und offen-
bar achtung geben, und die zu weiter abvormanung
dem pfarrer oder prediger angeben, das hospital
vorsorgen, dasselb, die kirch, pfarr, schuel und
ander der kirchendiener heuser, die nicht der be-
sitzer erb sein in beulichem wesen erhalden.
Einkomen des gemeinen kasten.
Einkomen der lehen, die in den ge-
meinen kasten sollen geschlagen werden.
Besoldunge der diacon .
Einkomen des pfarrers.
Schulmeisterseinkomen.
Locat .
Hospital.
114. Verordnung der Visitatoren vom 13. Dezember 1533.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10 600, Eingesck. Visitations-Ordnungen, Bl. 289 ff. (verglichen mit Magdeburg, St.A.
LIX. A, Nr. 1492, Bl. 186 ff.)]
Anno domini 1533 sonnabents nach concep-
tionis Mariae ist die visitation in der stadt Lieben-
werde durch die verordente churfurstliche visitatores
nachvolgender gescheen.
Pfarrer, zwen diacon, und der schulmeister
sind geschickt und in ihren ampten vleissig be-
funden. Und wiewol in der ersten visitation cler-
lich ausgedruckt, wie es mit predigten die wochen
durch soll gehalten werden, so sollen doch solch
predigten aus bewegenden ursachen dieser mass
gescheen.
Die sontags predigten sollen bleiben wie vor,
allein soll die nachmittags predigt um drei hore
erst angehoben werden, domit der rat und vor-
steher des kasten ire sachen, der sie auf ander tag
nicht auswarts konnen handeln, und als dann auch
predig horen, desgleichen der schulmeister in der
kirchen sein moge.
Der montag soll hinfur frei und die predigt
abgethan sein, weil am sontag zuvor die leut drei
predigt gehabt haben.
[Folgen Bestimmungen über Vertheilung der
Predigten auf die einzelnen Geistlichen und Ein-
kommensverhältnisse, etwa folgenden Inhalts:]
Alle Tage Predigt ausser Montag und Donners-
tag. Von Taufen erhält der Diacon 1 Groschen,
der Küster oder Locat 4 Pfennige. Dagegen
sollen „die Mahlzeiten und Quasserei“ verboten
sein. Ohne Vorwissen des Pfarrers soll Niemand
begraben werden. Niemand braucht aber den
Caplan oder Schulmeister mitzunehmen. Werden
sie erbeten, so erhalten sie jeder 1/2 Groschen;
der Schulmeister allein 1 Groschen.
Vorsteher des Gemeinen Kastens sind drei:
einer vom Rathe, zwei von der Gemeine gewählt.
Versammlung: Sonntags nach Mittag.
Gemein kasten.
Mit dem gemeinen kasten soll es hinfur also
gehalten werden :
Drei sollen als kastenverwalter erwehlet
werden, einer des rats und zwen von der gemein,
welcher jeder ein schlüssel zum kasten haben soll,