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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0650
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622 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Gnandstein’schen Verordnung überein, so dass wir hier nur die wenigen Abweichungen hervor-
heben wollen. Die darauf folgenden Artikel für die Klosterpersonen stimmen wieder fast wört-
lich mit den für Leipzig und Pirna erlassenen überein. Die wenigen Abweichungen sind bei der
Leipziger Verordnung (Nr. 103 S. 589) abgedruckt. (Nr. 121.)
Bei Gelegenheit der zweiten Visitation 1540 erliessen die Visitatoren einen weiteren
Abschied. Derselbe stimmt im Grossen und Ganzen mit denjenigen für Gnandstein (1540) und
Pirna überein; die Abweichungen sind aber doch so zahlreich, dass er ganz abgedruckt werden
soll. Derselbe ist bereits aus dem Rathsarchive zu Oschatz abgedruckt in der 2. Beilage der
Oschatzer Gemeinnützigen Blätter, 1887. Darnach hier. (Nr. 122.)
Auf der Visitation von 1555 ergingen für die Stadt Oschatz unter dem 8. Oktober 1555
mehrere Abschiede, Dresden, H.St.A., Loc. 1987, Visitationsbuch des Meissnischen Kreises, 1555,
Bl. 793—801. Dieselben sind bereits abgedruckt in den Oschatzer Gemeinnütz. Blättern, a. a. O.
und auszugsweise auch bei Fritzsche, a. a. O. S. 35 ff. Wir drucken sämmtliche Abschiede,
auch als ein Beispiel für die finanziellen Verhältnisse der evangelischen Gemeinden den Abschied
über das Einkommen ab. (Nr. 123a u. b.)
Spätere Visitationen bieten nichts.
Zur Geschichte des Schulwesens, im Zusammenhange mit den Visitationen, vgl.
Fritzsche, Programm im 4. Bericht über das Kgl. Lehrer-Seminar Oschatz, S. 26 ff.

121. Verordnung der Visitatoren zu Oschatz. Vom 16. August 1539.
[Aus Oschatz, Rathsarchiv, abgedruckt in Oschatzer gemeinn. Blättern, 1887.]

Nach Christi unsers lieben herrn und heilands
geburt fünf zehn hundert und im neun und
dreissigsten jar sind des durchlauchtigen hoch-
gebornen fürsten und herrn, herrn Heinrich herzog
zu Sachsen etc , unsers gnädigen herrn verordnete
visitatoren in Meissen, Justus Jonas probst zu
Wittenberg, Melchior von Kreytzen, amtmann zu
Colditz und Leisnig, doctores, Georgius Spalatinus,
Caspar von Schönberg zu Reinsberg und Rudolf
von Rechenberg, zu Oschatz donnerstag des abends
assumptionis der reinen jungfrau Maria einkommen,
die befohlene visitation, die erste bis auf nächst-
folgende fernere visitation, vorzunehmen. Wie sie
dann bemeldete visitation des folgenden freitags
assumptionis Mariä, der reinen jungfrau nach dem
heiligen ampt der predigt angefangen und erstlich
mit dem alten pfarrer mit namen Gregorius Thier-
bach gehandelt haben, welcher sich ziemlich er-
boten hat, sich mit christlichem gehorsam zu er-
zeigen, beides mit lehre und ceremonien, sonderlich
dass er wolle christlich predigen, mit angehefter
bitte, ihn in gutem befehl zu haben.
Anfänglich ist allhier zu Oschatz von dem
alten pfarrer daselbst, Gregorius Thierbach, die-
selbige pfarre so er auf folgende maassen frei
gutwillig den visitatoren resignirt und heimgestellt,
an und aufgenommen, doch dass gedachtem herrn
Gregorio alle früchte, wie sie sich itzo in der
pfarre schon befinden, an körnern und stroh ohne

allen abgang, ohne dass er 12 scheffel tüchtiges
korn zusammen dem rath reiche und gebe, für
sich zu gebrauchen und zu geniessen haben soll.
Ueberdies soll ein ehrbarer rath vorgemeldetem
herrn Gregorio 40 gulden zu einem freundlichen
abschied entrichten und vergnügen, und sollen ihm
auch die 55 gulden, so er von seinem nächsten
vorfaren der pfarre zu gute wieder zu erlegen
wohl vergnüget auf sich genommen und solcher
empfangener Vergnügung halber dieselben wieder
zu erlegen verhaftet und verbunden gewesen,
gänzlich erlassen sein. Dagegen vorgemeldeter
herr Gregor sich nicht allein der gerechtigkeit, so
er zu der pfarre gehabt, sondern aller nutzung
und zinsen, die das laufende jar von wegen der
pfarre und predigtstuhl zu empfahn gewesen, es
wäre allbereit betagt oder möchte sich künftig
vertagen, .ungeachtet ob ihm diese eines theils
pro rata temporis zugestanden, gänzlich und gut-
willig abgetreten und verziehen haben will, und
dasselbige alles mit Überantwortung seiner be-
siegelten präsentation und investitur mit hand-
gebender treue den visitatoribus zu halten zugesagt.
Es sollen ihm aber gleichwol die rückstände, so im
vorigen jahre dem pfarrer unentrichtet geblieben,
zu mahnen und einzubringen unbenommen sein,
so soll ihm auch zwischen hier und Martini die
wohnung in dem häuslein, darin er sich itzund
erhält, desgleichen zwischen gemeldeter zeit die
 
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