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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0654
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626 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Von den h. sacramenten,
Zwei sacram ente, als nämlich der taufe und
des altars, sollen gelehrt und gehandelt werden
stracks nach dem büchlein, unterricht der visi-
tatoren und kirchenordnung.
Item die pfarrkinder sollen forthin für die
h. sacramente des wahren leibs und bluts Christi
auch für die h. taufe nichts reichen, pfarrer,
caplanen und kirchner sollen auch nichts davon
fordern, würde aber jemand etwas gutwillig geben,
soll ihn ungewehrt sein.
Welche feste zu halten.
Diese 3 festen ostern, pfingsten und weih-
nachten sollen dermassen gehalten werden, dass
man 3 tage nacheinander feiere, je auf einen tag
2 predigten thue mit messehaltung, so communi-
canten vorhanden; auch 3 feste B. Virginis als
purificationis, annunciationis und visitationis, item
festum Johannis Baptistae, Michaelis, Mariae
Magdalenae, trium regum, circumcisionis, ascen-
sionis domini soll man feierlich halten und zwei
predigten daran thun.
Von einigkeit der ceremonien.
Es sollen sich die pfarrer gleich und ein-
förmig halten in allen ceremonien nach anleitung
der bücher : Unterricht der visitatoren und kirchen-
ordnung.
Vom ehestand der priester.
Alle priester, so nicht keusch können leben,
sollen sich verehelichen, es soll auch keinem zu-
gelassen werden, bei einer verdächtigen person zu
wohnen.
Von der kirchen - und schuldiener-
wohnung.
Die kirchendiener und schuldiener sollen vom
rath mit ziemlicher behausung versehen werden,
welche gebäude vom rath auch in baulichem wesen
sollen erhalten werden. — Insonderheit soll ein
ehrbarer rath nicht gestatten, dass man unter den
predigten und göttlichen ämtern spaziere, bier
und anderes verkaufe; wo jemand solches über-
treten wird, soll vom rath gestraft werden.
Dat. Oschatz, dienstags nach Bonifacii im
40. jahre.
Auf heute dienstag nach Bonifacii ist durch
die herren visitatoren wie man es hinfort in aller-
wege mit der pfarre zu Oschatz und derselben
kirchendiener und schulmeister halten soll, ver-

ordnet und was eine jegliche person soll zur Be-
soldung haben nach folgender meinung bestellt.
Erstlich hat man nach gehaltener rechnung
befunden, dass ein rath von pfarrgütern, auch von
den lehen, so sich erledigt und nicht possessores
haben, auch von den anniversarien und brüder-
schaften, auch von der pfarre zu Altoschatz dazu-
geschlagen, ausgeschlossen das garben-getreide an
korn und hafer, welches dem kirchner zu Altoschatz
bleiben' soll, die dann ein pfarrer zu Oschatz
hinfort bestellen soll, — jährlich in summe ein-
kommen haben,
442 fl. 15 gr. 3 pf.
Davon müssen sie jährlich ausgeben
150 fl. dem pfarrer und 6 sch. korn,
80 fl. dem ersten diacon,
80 fl. dem anderen diacon,
welche beide sich zum predigen
sollen gebrauchen lassen,
80 fl. dem schulmeister,
50 fl. dem baccalaureus,
50 fl. dem cantor,
10 fl. dem infimo sammt dem precio
. von denen, die es zu geben haben,
30 fl. dem kirchner,
30 fl. dem organisten,
5 fl. dem calcanten,
15 fl. dem schulmeister der mädchenschule
neben dem precio,
thut in summa
580 fl.
Da übertrifft die ausgabe die einnahme in
137 fl. 5 gr. 9 pf.,
welche zubusse ein rath ein jahr lang
verlegen soll, alsdann sie unser gnädiger
herr solche zubusse am geistlichen lehen
oder sonst zu erholen weisen und was
sie in mittlerer zeit von dem gemeinem
gut zu solcher zubusse geben, erstatten.
Wenn aber die zufallenden lehen alle, oder
einestheils zu falle kommen, so soll allerwege
solches von solcher zubusse abgekürzt werden, bis
solange die zubusse durch die zufallenden lehen
gar entledigt, welche lehen sich auf
181 fl. 10 gr. 6 pf. jährliches einkommen thun
erstrecken.
Aber da behält ein rath 30 fl. 5 gr. 2 pf.
über alle jahrausgabe, indem ihm 14 fl. von dem
tuchmacherlehn zufallen. Von diesen 30 fl. und
von den 27 schock 19 gr., so jährlich die kirche
einkommen hat, soll ein rath die kirche, pfarre,
diacon, schul- und anderer kirchendiener häuser
jährlich in baulichem wesen erhalten.
Und von diesem allen geistlichen einkommen
jährlich etlichen verordneten aus der gemeinde
rechnung thun.
Es hat auch ein rath bewilligt, einem pfarrer
 
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