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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0653
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122. Oschatz. Verordnung der Visitatoren. 1540.

Oschatz in gegenwart des raths den professen da-
selbst vermöge empfangener fürstlicher instruction
befohlen.
Erstlich aller winkelmessen zu enthalten, als
einem solchen lästerlichen gottesdienst, dadurch das
hohe verdienst Christi zum höchsten verlästert wird.
Zum andern niemandem mehr beichte zu
hören (wörtlich gleich den Artikeln, welche in
Leipzig für die Klöster 1539 erlassen wurden.
Vgl. unter Leipzig Nr. I. Die wenigen Ab-
weichungen sind bei Leipzig in Anmerkungen ge-
geben) .
dem also bei ernster fürstlicher strafe und ungnade
nachkommen.
Der superattendent dieses orts zu Oschatz ist
der herr pfarrer daselbst aus viel bewegenden
ehrlichen ursachen.
In allewege sollen auch die pfarrer den kate-

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chismus oder kinderlehre und litanei treulich
führen und halten, in ansehung, dass der ganzen
Christenheit merklich viel daran gelegen ist.
So irrige ehesachen hier , zu, vor, oder um
Oschatz oder auch auf dem lande auch zu und
um Döbeln, Strehlen und Mühlberg vorfallen, so
soll dieselben der herr superattendent und pfarrer
hier zu Oschatz bis die consistorien aufgerichtet
sammt seinen mitverordneten abhandeln und ent-
scheiden, da aber die sachen so wichtig oder irrig,
dieselben an den superattendenten und probst zu
Leipzig weisen, alles bis auf weitere verordnung
nächstkünftiger unverzüglicher eigentlicher visi-
tation vermöge fürstlicher instruction mit gottes
gnaden und hülfe zu halten.
Geschehen zu Oschatz, sonnabends nach
laurentii anno di 1539.

122. Verordnung der Visitatoren. Vom 8. Juni 1540.

[Aus Oschatz, Rathsarchiv, abgedruckt
Auf dass es ordentlich mit den pfarrern,
caplanen, schulmeister und sonst gehalten werde,
so wir verordnete visitatoren des landkreises
Meissen verursacht folgende generalia und ge-
meinen bericht zu stellen, in hoffnung, niemand
werde sich solcher artikel beschweren, und zum
ersten
vom opfergeld.
Alle quartale soll dem rathe von einer jeg-
lichen person, die 12 jahre erlangt, sie habe das
heilige sacrament empfangen oder nicht, ein neuer
pfennig zum opfergelde gegeben werden; solchs
geld sollen die vom rath zu sich nehmen zu hülfe
der besoldung so auf die kirchen- und schuldiener
gehet, wie in der übergebenen registration ver-
zeichnet ist.
Vom aufbieten.
Es sollen alle pfarrer dreimal in 14 tagen die,
so sich verehelichen wollen, offentlich aufbieten,
auch niemand zur ehe zulassen, so die freund-
schaft unter dem vierten grad ist, und sollen die
pfarrer die winkelgelübde, so ohne vorwissen der
eltern und vormündern geschehen, nichts gelten
lassen, sondern gänzlich aufgehoben sein lassen.
Was man geben soll von einer hochzeit.
Man soll 1 gr. vom aufbieten, 1 gr. vom
copuliren und 1 gr. an statt des evangelii geben,
dass also dem diaconus 3 gr. von einer hochzeit
folgen sollen, item dem kirchner soll man auch
1 gr. geben an statt der introduction.
Sehling, Kirchenordnungen.

in Oschatzer gemeinn. Blättern, 1887.]
Vom läuten, so jemand gestorben ist,
und auch sonst.
Es soll den todten geläutet werden, auf dass
die lebendigen auch bedenken die stunde und zeit
ihres sterbens und ihr leben bessern; dieses an-
zeigen mit dem geläute soll bald nach ihrem
sterben geschehen.
Und soll forthin früh und des abends, wie
auch bisher geschehen, pro pace geläutet werden,
auf dass das volk erinnert werde, um einen ge-
meinen frieden zu bitten.
Läutgeld von todten.
Von einem alten soll man dem kirchner 1 gr.
geben, von einem kinde aber 1/2 gr.
Vom begräbniss.
Alle leichen sollen ehrlich zur erde bestattet
werden, mit einem tuch bedeckt und nach vor-
schrift der gedruckten kirchenordnung; item den
kirchen - und schuldienern, so zu begräbniss ge-
fordert, soll von einem alten jedem 1 gr. gegeben
werden, von einem kinde aber jedem 1/2 gr.
Man soll auch das begräbniss verwahren, auf
dass kein volk darauf gehen möge.
Vom einläuten und dergleichen.
Forthin soll ganz abgeschafft sein der frauen
und sechswöchnerinnen einläuten, sprengen, salz-
und wasserweihen, fürs wetter läuten und was des
dinges mehr ist.

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